Abschlusspublikation

Vorworte

Publiziert am 18.10.2022

Menschenrechte sind nicht in Stein gemeisselt. Es wäre ein Trugschluss, zu glauben, dass der heutige menschenrechtliche Standard ewig Bestand haben wird. Rückblickend muss man vielleicht sogar eingestehen, dass der weltweite Siegeszug der Menschenrechte ohne die Katastrophe des Zweiten Weltkriegs wohl nicht stattgefunden hätte.

In der Schweiz setzte die Stärkung der Menschenrechte in Politik und Justiz mit einer gewissen Verspätung ein. Das Bundesgericht stärkte die Menschenrechte mit seiner fortschrittlichen Rechtsprechung, die wiederum vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beeinflusst war, und die politischen Organe waren bereit, internationale Menschenrechtsübereinkommen zu ratifizieren (z. B. die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, ratifiziert 1974, den Sozial- und den Zivilpakt von 1966, ratifiziert 1992, die Anti-Rassismuskonvention von 1965, ratifiziert 1994, das CEDAW-Übereinkommen von 1979, ratifiziert 1997). Man kann von einer eigentlichen Blütezeit der Menschenrechte sprechen, die etwa die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts umfasst. Sie war geprägt von einem Bestreben, Menschenrechte national und international in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu verankern. Diese Phase profitierte von einem breiten gesellschaftlichen Konsens über die Grundrechte, die auch in der Politik nicht infrage gestellt wurden.

Diese Blütezeit neigte sich spätestens mit der Jahrtausendwende ihrem Ende entgegen. Die neue Phase ist von verschiedenen Tendenzen geprägt. Die Menschenrechte werden inhaltlich immer öfter in Zweifel gezogen, im öffentlichen Diskurs manchmal sogar diskreditiert. Gleichzeitig ist in Menschenrechtskreisen eine ebenso wichtige wie auch ernüchternde Erkenntnis gewachsen: Die Verrechtlichung reicht für einen starken Menschenrechtsschutz bei Weitem nicht aus. Die Durchsetzung von Menschenrechten über die Rechtsprechungsorgane kommt einem «End-of-the-Pipe»-Ansatz gleich, der mit hohen Transaktionskosten verbunden ist. Gerade die schwächsten Grundrechtsträger*innen haben faktisch oft keine Möglichkeit, sich an die Gerichte zu wenden. Strategische Prozessführung klingt zwar attraktiv; für die betroffenen Menschen ist der Weg bis zum endgültigen Urteil jedoch lang und kostspielig. Deshalb versucht man heute, menschenrechtliche Anliegen in einem früheren Stadium gesellschaftlich zu verankern und damit besser umzusetzen. Dazu gehört etwa, dass Menschen je nach ihrer Vulnerabilität und Resilienz differenziert behandelt werden müssen. Schliesslich zeigen uns Phänomene wie die Coronapandemie, die Migration und die Klimaerwärmung immer deutlicher, dass Menschenrechtsprobleme nicht an Landesgrenzen haltmachen. Menschenrechtliche Zusammenhänge müssen deshalb vermehrt auch in ihrem internationalen Kontext verstanden werden. Das verlangt eine international ausgerichtete Problemlösungskapazität, die auch auf das breite Spektrum der Grundrechtsadressat*innen ausgerichtet werden muss.

Wie sehr die Menschenrechtssituation in der Schweiz von diesen Trends beeinflusst ist, zeigt ein Blick in den vorliegenden Band. Die Leitlinien für die Bekämpfung der Coronapandemie werden uns auch in anderem Zusammenhang wertvolle Dienste leisten (Kapitel 10). Eine der grossen Herausforderungen in den kommenden Jahren wird sein, dass Menschenrechtsprobleme auf verschiedenen Ebenen (lokal, regional und international) angegangen werden müssen. Zum Bereich der konzeptionellen Stärkung der Menschenrechte gehören die Kapitel über die menschenrechtskonforme Polizeiarbeit (Kapitel 5), den Justizvollzug (Kapitel 4) und den Föderalismus (Kapitel 2). Mehrere Kapitel beschäftigen sich mit der Vulnerabilität diverser Grundrechtsträger*innen (insb. Kapitel 6, 7, 8, 9 und 11). Die Problemlösungskapazität im nationalen und transnationalen Kontext wird in den beiden Kapiteln 13 und 14 zu den Unternehmen angesprochen. Schliesslich greift Kapitel 1 über den Rechtsstaat den Schwund des menschenrechtlichen Grundkonsenses in vielen Bereichen auf.

Die vielfältigen Beiträge zeigen nicht nur das stete und breite Bemühen des SKMR auf, die Menschenrechte in der Schweiz zu stärken. Sie belegen auch eindrücklich, dass die Schweiz gut beraten ist, sich bei diesem Prozess von fachkundigen Personen unterstützen zu lassen.


Helen Keller
Professorin für öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Zürich, Richterin am Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina und ehemalige Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

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Eine demokratische Gesellschaft baut wesentlich darauf auf, dass alle Menschen ihre Menschenrechte geniessen können. Die meisten Menschen in der Schweiz teilen sicherlich die Überzeugung, dass die Einhaltung der Menschenrechte von zentraler Bedeutung ist; als Gegenbeispiel würden sie Diktaturen anführen, in denen Gräueltaten begangen werden. Die Situation in der Schweiz – einem Land, das für seine Neutralität und seine blühende Wirtschaft bekannt ist – wird hingegen selten infrage gestellt. Manche dürften sich denn auch fragen, warum wir so streng auf die Einhaltung der Menschenrechte achten müssen.

Meine Antwort ist folgende: Die Menschenrechte sind nicht eine À-la-carte-Liste von Rechten, die nach Belieben ausgewählt werden können, sondern eine Leitlinie zur gerechten Behandlung der Menschen, immer unter Berücksichtigung der Bräuche und Gepflogenheiten eines Landes. Die Menschenrechte schützen uns vor der Willkür des Staats. Doch auch in der Schweiz werden sie nicht lückenlos eingehalten. Diese Erkenntnis geht aus der langjährigen Arbeit des SKMR hervor. Gerade die Coronakrise hat einige Schwachstellen besonders klar hervortreten lassen.

Wenn wir uns spezifischer mit den Rechten von Kindern und Jugendlichen befassen, stellen wir ebenfalls gewisse Mängel fest – obwohl sie die Erwachsenen von morgen sind. Umso wichtiger ist es, ihre Rechte zu schützen. Kapitel 12 dieses Buchs behandelt eine wesentliche Frage, die sich in der Pandemie aufgedrängt hat: Wer entscheidet über die Impfung eines Kindes? Reicht eine informierte Einwilligung des Kindes selbst? Allgemein wurden Jugendliche und vor allem Kinder während der Pandemie wenig angehört und einbezogen, obschon das Recht auf Partizipation ein Menschenrecht ist. Obwohl die Schutzmassnahmen das Leben der Kinder und Jugendlichen stark beeinflusst haben, waren diese in der Covid-19 Science Task Force kaum vertreten.

Die fehlende Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist ein allgemeines Problem, wie Kapitel 3 zur Stellung und Beteiligung von Kindern in Rechtsverfahren zeigt. Dieser mangelnde Einbezug der jungen Menschen ist umso erstaunlicher, als wir uns damit brüsten, das Land der Demokratie zu sein. Wie aber können wir erwarten, dass eine junge Person mit 18 Jahren anfängt, an Abstimmungen teilzunehmen und zu Themen von nationaler Tragweite Stellung zu beziehen, wenn sie sich vorher nie dazu äussern durfte?

Angesichts dieser Überlegungen möchte ich daran erinnern, wie wichtig die Einhaltung aller Menschenrechte in der Schweiz ist. Nutzen wir die Besonderheiten unseres Landes, und machen wir daraus eine Stärke!


Yasmina Savoy
Ehemalige Präsidentin des Jugendrats des Kantons Freiburg und einer kantonalen Jungpartei, derzeit Studentin der Politikwissenschaften an der Universität Genf

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