Studien & Gutachten
Welche Möglichkeiten bestehen in der Schweiz zur Klärung von Vorwürfen missbräuchlicher Polizeigewalt?
Neue Studie des SKMR zum Rechtsschutz gegen polizeiliche Übergriffe
Abstract
Welche Möglichkeiten bestehen in der Schweiz zur Klärung von Vorwürfen missbräuchlicher Polizeigewalt?
Rechtsschutz gegen polizeiliche Übergriffe
Polizeiliches Handeln bewegt sich regelmässig in einem sensiblen Bereich. Als Inhaberin des Gewaltmonopols ist die Polizei befugt, auch in massiver Weise Rechte von Personen zu beschränken. Zudem müssen Entscheide, ob die Polizei etwa Gewalt gegen eine Person anwendet, oft in Sekundenbruchteilen getroffen werden. Dass unter diesen Umständen Fehler geschehen, liegt auf der Hand. Die Polizei ist denn auch regelmässig mit Anschuldigungen konfrontiert, sie habe bewusst übermässige Gewalt angewandt. Umso wichtiger ist es daher nicht nur für mutmassliche Opfer sondern auch für die Glaubwürdigkeit der Polizei selber, dass solche Vorwürfe objektiv und möglichst umfassend geklärt werden. Aus diesem Grund verbriefen auch die Menschenrechte detaillierte Vorgaben, wie der Staat solchen Vorwürfen verfahrensrechtlich zu begegnen hat.
Übersicht zu den bestehenden Untersuchungsmechanismen in der Schweiz
Wie kommt die Schweiz diesen Verpflichtungen nach? Zur Klärung dieser Frage stellt die Studie unter anderem basierend auf Interviews mit Verantwortlichen kantonaler Polizeikorps die verschiedenen Möglichkeiten zur Untersuchung solcher Vorfälle dar: Diese umfassen zum einen informelle und niederschwellige Verfahren wie die sogenannte "Bürgerbeschwerde" oder das Ombudsverfahren. Weitaus am wichtigsten ist in diesem Bereich aber das Strafverfahren. Hier stellen sich zahlreiche Fragen wie etwa zur Anzeigepflicht von Polizeimitarbeitenden, zur Unabhängigkeit der Untersuchung oder zur Beweislast. Diese Themen werden in der Studie umfassend darstellt. Abgeschlossen wird die Studie mit einer Evaluation der Chancen, polizeiliche Übergriffe mit alternativ anwendbaren Rechtmitteln wie der Staatshaftungsklage, dem Verwaltungsverfahren oder der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu klären.