Studien & Gutachten

Privatisierung im Justizvollzug

Enge Grenzen für die Auslagerung sicherheitspolizeilicher Aufgaben

Abstract

In der Schweiz werden Freiheitsstrafen und Massnahmen grundsätzlich in staatlichen Anstalten vollzogen. Einzelne Vollzugsaufgaben werden jedoch vermehrt an Private ausgelagert. Die Studie des SKMR zeigt, dass der Privatisierung im Justizvollzug in rechtlicher Hinsicht enge Grenzen gesetzt sind.

Publiziert am 20.05.2021

Justizvollzug: grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe

In der Schweiz gilt der Justizvollzug als genuin staatliche Aufgabe und ist daher grundsätzlich in öffentlicher Hand. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor: Die Kantone dürfen Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat, stationäre therapeutische und ambulante Massnahmen in privaten Einrichtungen durchführen lassen. Darüber hinaus darf zugunsten der Gefangenen vom Grundsatz des staatlichen Justizvollzugs abgewichen werden, wenn beispielsweise der Gesundheitszustand dies erfordert. Das Gesetz erlaubt versuchsweise sogar den Normalvollzug in privaten Einrichtungen. Grundsätzlich erlaubt ist zudem die in der kantonalen Haftpraxis relativ häufig vorkommende Delegation einzelner Vollzugsaufgaben an private Akteure, wie zum Beispiel die Gesundheitsvorsorge oder die Seelsorge.

Privatisierung nur unter strikter Einhaltung der Menschenrechte

Die Rechtsprechung verschiedener internationaler Organe stellt klar, dass Staaten auch dann für die Einhaltung der Menschenrechte verantwortlich bleiben, wenn sie eine Aufgabe an Private übertragen. Auch das Schweizer Recht setzt der Privatisierung einzelner Aufgaben Grenzen. Ausschlaggebend ist dabei sowohl die Grundrechtssensibilität der einzelnen Aufgabe als auch die Nähe der Aufgabe zum staatlichen Gewaltmonopol. Zudem erfordert jede Privatisierung eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse, und sie darf nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgen. Die Auswahl der privaten Akteur*innen muss nach sachlichen Kriterien erfolgen, der Staat muss die Ausführung beaufsichtigen und die Haftung muss klar geregelt sein.

Gesundheitsversorgung ja, Zwangsanwendung nein

Ausgehend von diesem Grundsatz zeichnet die Studie "Privatisierung im Strafvollzug: Eine rechtliche Bestandsaufnahme" ein differenziertes Bild: Im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Seelsorge ist eine Privatisierung weitgehend unproblematisch. Schwieriger wird es bei der Auslagerung von Gefangenentransporten, weil Gefangene während Transporten meist gefesselt werden. Gleiches gilt für Aufgaben innerhalb von Justizvollzugsanstalten, die regelmässig mit Zwang gegenüber Inhaftierten einhergehen. Solche Aufgaben sowie die Anordnung und Durchführung von Disziplinarmassnahmen dürfen nicht an Private ausgelagert werden.

Die Studie zeigt ausserdem, dass die Auslagerung einzelner Justizvollzugsaufgaben auf kantonaler Ebene ungenügend geregelt ist. Während einige Kantone solche Privatisierungen ohne Berücksichtigung ihrer Grundrechtssensibilität generell erlauben, fehlt in anderen Kantonen die gesetzliche Grundlage für solche Delegationen vollständig.

Strafrechtlicher Normalvollzug nicht vollständig privatisierbar

Auch der umfassenden Privatisierung von Haftanstalten sind entsprechend enge Grenzen gesetzt. Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat oder medizinische Behandlungen zugunsten der Gefangenen dürfen in einer privaten Einrichtung stattfinden, zumindest soweit diese nicht gewinnorientiert organisiert ist. Soll der Vollzug stationärer therapeutischer Mass­nahmen in privat geführten Einrichtungen rechtmässig sein, ist es notwendig, dass die gesamte Behandlung primär einer medizinischen Logik folgt und das Personal der Institution der medizinischen Berufsethik unterstellt ist. Der Normalvollzug von Freiheitsstrafen in einer vollständig privat organisierten Anstalt ist hingegen in aller Regel unzulässig, da so auch regelmässig Disziplinarmassnahmen und andere Aufgaben, die staatlichen Zwang implizieren, ausgelagert würden.

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