Studien & Gutachten

Nelson-Mandela-Regeln

Potenzial für die Verbesserung des Schweizer Haftalltags

Abstract

Die Nelson-Mandela-Regeln der UNO können zu einer Verbesserung der Haftbedingungen in der Schweiz beitragen. Zu diesem Schluss kommt eine neue Studie des SKMR. Besonders relevant für den Schweizer Haftalltag sind die Vorgaben der NMR in den Bereichen Gesundheit und psychische Probleme, Aussenkontakte sowie Einzel- und Untersuchungshaft.

Publiziert am 24.09.2020

Die Nelson-Mandela-Regeln sind für die Schweiz relevant

Die "Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen", genannt Nelson-Mandela-Regeln (NMR), sind bisher in der Schweiz weniger bekannt als ihr europäisches Pendant, die European Prison Rules (EPR). Die NMR haben aber dieselbe normative Kraft wie die EPR und zudem einen breiteren Anwendungsbereich. In der Studie "Nelson-Mandela-Regeln: Das Regelwerk der UNO für die Behandlung von Gefangenen und seine Bedeutung für die Schweiz" analysiert das SKMR, wie die NMR zur Verbesserung des Haftalltags in der Schweiz beitragen können.

Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug muss gleich gut sein wie draussen

Die NMR schreiben vor, dass die Gesundheitsversorgung von inhaftierten Personen gleich gut sein muss wie die der allgemeinen Bevölkerung. Sie sollte auch kostenlos zugänglich sein. Die Studie stellt fest, dass diese Vorgabe in der Schweiz oft nicht erfüllt ist, insbesondere bei Inhaftierten, die nicht der obligatorischen Krankenversicherung unterliegen.

Besondere Bedingungen für Inhaftierte mit psychischen Problemen

Inhaftierte mit psychischen Problemen müssen gemäss NMR gesondert untergebracht werden. Wenn ein Verbleib in der Haftanstalt ihren Zustand verschlimmern würde, müssen sie in eine Klinik verlegt werden. Dies wäre gegenwärtig in der Schweiz aufgrund der geltenden Gesetze möglich. Weil aber zu wenig spezialisierte Kliniken zur Verfügung stehen, wird es in der Praxis kaum umgesetzt.

Starke Einschränkung der Einzelhaft

Einzelhaft liegt gemäss dann NMR vor, wenn eine inhaftierte Person pro Tag höchtens zwei Stunden zwischenmenschliche Kontakte haben darf. Im Bereich der Einzelhaft setzen die NMR neue Massstäbe: Sie verknüpfen diese Definition mit dem Verbot der unausgesetzten Einzelhaft und der Langzeit-Einzelhaft, d.h. Einzelhaft von unbestimmter Dauer oder von über 15 Tagen. Beide Formen gelten als unmenschliche und erniedrigende Behandlung und sind daher ausnahmslos verboten.

In der Schweiz wird die Einzelhaft jedoch sowohl in der Untersuchungshaft als auch im Strafvollzug verbreitet angewendet. Oft sind auch die Aussenkontakte von inhaftierten Personen zu stark eingeschränkt. Hier besteht in der Schweiz somit dringender Handlungsbedarf.

^ Zurück zum Seitenanfang