Studien & Gutachten

Menschenrechtliche Standards bei unfreiwilliger Unterbringung in Alters- und Pflegeheimen

Kurzgutachten am Beispiel von Personen mit Altersdemenz

Publiziert am 20.09.2016

Altersdemente Personen sind doppelt vulnerabel, einerseits wegen ihres Alters, andererseits infolge ihrer Krankheit. Der Umgang mit Demenzpatienten in Gewahrsamssituationen wie beispielsweise die unfreiwillige Heimunterbringung ist daher ein äusserst menschenrechtssensibles Thema.

Die Diskussion über die unfreiwillige Unterbringung von altersdementen Personen in Alters- und Pflegeheimen orientiert sich in der Schweiz bislang weniger an rechtlichen, sondern vorwiegend an moralischen, ethischen und teilweise auch organisatorischen Standards. Insbesondere wurde die Problematik bisher kaum als menschenrechtsrelevantes Thema diskutiert. Auch auf internationaler Ebene bestehen in Bezug auf die Frage, wie mit Demenzkranken in Pflegeeinrichtungen in menschenrechtlicher Hinsicht umzugehen ist, kaum verbindliche Normen.

Das SKMR eruiert in einem Kurzgutachten die bei einer unfreiwilligen Unterbringung in Alters- und Pflegeheimen anwendbaren menschenrechtlichen Vorgaben am Beispiel von Personen mit Altersdemenz. Es kommt zum Schluss, dass auf innerstaatlicher Ebene beträchtliche Regelungslücken und Harmonisierungsbedarf bestehen bei Einweisungen, die nicht im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nach ZGB erfolgen, sondern informell, also beispielsweise auf Veranlassung der Angehörigen.

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