Studien & Gutachten

Interpretation der Istanbul-Konvention

Tragweite des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung

Abstract

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ist für die Schweiz Anfang April 2018 in Kraft getreten. In einem Gutachten im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) beleuchtet das SKMR, wie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Istanbul-Konvention zu interpretieren ist. Zudem beantwortet es die Frage, ob die Konvention auch für Gewalttaten anwendbar ist, die ausserhalb der Schweiz begangen wurden.

Publiziert am 17.03.2022

Pflicht der Unterstützung von Opfern von Straftaten

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Istanbul-Konvention ausschliesslich für das Hoheitsgebiet des Vertragsstaates gilt, d.h. sie sieht keine sogenannten extraterritorialen Pflichten vor. Die Konvention verpflichtet jedoch die Vertragsstaaten, alle Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt in ihrem Hoheitsgebiet zu schützen und zu unterstützen, selbst wenn die Gewalttat im Ausland begangen wurde. Dies betrifft beispielsweise Personen, die im Herkunftsland oder auf der Reise in die Schweiz Opfer einer Vergewaltigung, häuslicher Gewalt oder Genitalverstümmelung wurden. Der Aufenthaltsstatus des Opfers in der Schweiz ist dabei unerheblich.

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), das die Unterstützungsleistungen für Opfer bei Straftaten im Ausland einschränkt, scheint gemäss SKMR nicht mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Istanbul-Konvention (Artikel 4 Absatz 3) vereinbar. Migrant*innen verfügen nämlich zum Zeitpunkt der ausserhalb der Schweiz begangenen Gewalttat weniger häufig über einen Wohnsitz in der Schweiz als Personen, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen.

Gewalt gegen "Frauen" – für wen gilt dieser Begriff?

Das SKMR hebt hervor, dass die Istanbul-Konvention zwischen häuslicher Gewalt einerseits und Gewalt gegen Frauen andererseits unterscheidet. Während die Bestimmungen zu Ersterer auch auf Männer und Jungen angewendet werden können (sofern ein gendersensitiver Ansatz beibehalten wird), betreffen jene zu Letzterer nur Frauen.

Gemäss der Analyse des SKMR schliesst der Begriff "Frauen" minderjährige Frauen ein. Ebenso sind alle Personen eingeschlossen, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister weiblich ist und/oder die sich ganz oder teilweise als Frauen identifizieren, unabhängig von ihrem Geschlechtseintrag. Damit sind beispielsweise trans Frauen, die ihren Personenstand nicht amtlich geändert haben, auch geschützt.

Bei den Unterstützungs- und Opferhilfemassnahmen unterscheidet die Konvention nicht nach Geschlechtsidentität oder Geschlechtsausdruck einer Person.

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