Studien & Gutachten

Frauen im öffentlichen Raum: Rechtsschutz und Massnahmen zur gleichberechtigten und sicheren Nutzung

Rechtliche Verpflichtungen müssen in der Praxis umgesetzt werden

Abstract

Verschiedene grund- und menschenrechtliche Bestimmungen verpflichten die Schweiz dazu, Frauen eine gleichberechtigte und sichere Nutzung des öffentlichen Raums zu gewährleisten. Damit diese Rechtsansprüche in der Praxis umgesetzt werden können, sind unterschiedliche Massnahmen auf individueller, gesellschaftlicher und struktureller Ebene notwendig.

Publiziert am 17.03.2022

Begriff "öffentlicher Raum" und Verpflichtungen des Staates

Die Kurzstudie "Frauen im öffentlichen Raum: Gleichberechtigte und sichere Nutzung des öffentlichen Raums" versteht unter dem Begriff öffentlicher Raum "Räume mit einem öffentlichen Zweck und freier Zugänglichkeit". Typische Beispiele dafür sind öffentliche Parks, Bahnhöfe und Wartebereiche öffentlicher Verkehrsmittel.

Die Nutzung des öffentlichen Raums ist eine Grundvoraussetzung für die Ausübung verschiedener bedeutender Freiheiten. Diese umfassen bspw. die persönliche Freiheit (und damit die körperliche und geistige Integrität), den Schutz der Privatsphäre (und damit den Schutz vor sexualisierter Gewalt und Belästigung) und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der Staat ist dazu verpflichtet, diese Freiheiten zu achten, sie vor Verletzungen durch staatliche oder private Akteur*innen zu schützen und er hat dafür zu sorgen, dass sie in der Realität möglichst umfassend zur Geltung kommen (sogenannte staatliche Unterlassungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten).

Rechtliche Schutzmechanismen

Im internationalen Menschenrechtsschutz gewähren die beiden UNO-Pakte sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einen allgemeinen Diskriminierungsschutz. Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau der UNO (CEDAW-Übereinkommen) beinhaltet zudem spezifische Normen zum Diskriminierungsschutz für Frauen, u.a. betreffend den Zugang zum öffentlichen Raum. Das Übereinkommen hält fest, dass die Vertragsstaaten Massnahmen zur Prävention von Gewalt ergreifen müssen. Auf regionaler Ebene verpflichtet die Istanbul-Konvention die Staaten ebenfalls zur Ergreifung legislativer und administrativer Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen.

Auf nationaler Ebene enthält die Bundesverfassung in Art. 8 Abs. 2 ein Diskriminierungsverbot. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 enthält zudem einen umfassenden Auftrag zur Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in sämtlichen Lebensbereichen. Art. 35 verpflichtet alle Staatsorgane und Behörden aller Staatsebenen zur Verwirklichung der Grundrechte in rechtlicher und faktischer Hinsicht.

Auf Gesetzesstufe kann die Polizei Frauen gestützt auf kantonale Polizeigesetze vor sexualisierter Gewalt und Belästigungen im öffentlichen Raum schützen. Zudem können im Falle von derartigen Übergriffen verschiedene strafrechtliche Bestimmungen angerufen werden.

Ausgewählte Massnahmen in der Praxis

In der Praxis zeigen die exemplarisch analysierten Massnahmen der Städte Genf, Zürich und Wien, dass für die Gewährleistung der gleichberechtigten und sicheren Nutzung des öffentlichen Raums unterschiedliche Interventionen auf verschiedenen Ebenen ergriffen werden müssen. Diese beinhalten Prävention, Sensibilisierung und Ausbildung von Fachpersonen und der breiten Bevölkerung, Datenerhebung, Meldetools für von Gewalt Betroffene und für Zeug*innen, Vernetzungsaktivitäten sowie alltags- und gendergerechtes Planen und Bauen.

Ein Beispiel einer erfolgreichen Massnahme ist etwa die in der Romandie verwendete App "EyesUp". Von sexualisierter Gewalt oder Belästigung betroffene Personen können mithilfe der App das Vorgefallene anonym festhalten und schildern.

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