Studien & Gutachten

Die Strafverfolgung von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung in der Schweiz

Das SKMR identifiziert Probleme und macht Empfehlungen

Abstract

Die Strafverfolgung in Fällen von Menschenhandel scheitert oft, weil Aussagen der Opfer fehlen. Diese sind aufgrund ihrer äusserst vulnerablen Situation häufig nicht in der Lage, gerichtlich verwertbare Aussagen zu machen, oder sie sind gar nicht mehr vor Ort. Zudem gibt der massgebliche Artikel 182 des Strafgesetzbuchs wenig konkrete Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung potenzieller Fälle von Menschenhandel. Dies zeigt eine neue Studie des SKMR.

Publiziert am 31.08.2020

Update

Das Tribunal correctionnel Genf hat am 9. April 2020 eine Verurteilung wegen Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung ausgesprochen.

Lesen Sie mehr dazu in unserem Update (PDF, 2 S.)

In der Schweiz kommt es nur selten zu Verurteilungen wegen Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung. Um die Ursachen dafür zu ergründen, analysierte das SKMR 2019 in einer ersten Studie relevante Gerichtsurteile und rechtliche Grundlagen. Die neue Studie "Die Strafverfolgung von Menschenhandel zum Zweck der Arbeits­ausbeutung in der Schweiz" liefert ergänzende Erkenntnisse auf der Basis einer direkten Befragung von Fachleuten aus Arbeitsinspektoraten, der Polizei, Gerichten und Staatsanwaltschaften.

Das Strafverfahren hängt von Opferaussagen ab

Als zentrales Problem hat sich erwiesen, dass die Aussagen der Opfer für die Beweis­führung im Strafverfahren eine entscheidende Rolle spielen. Laut den befragten Fach­leuten ist eine Verurteilung ohne solche Aussagen kaum möglich. Allerdings sind Opfer häufig aufgrund ihrer vulnerablen Situation und ihrer traumatischen Erlebnisse nicht in der Lage, gerichtlich verwertbare Aussagen zu machen. Zudem sind sie zum Zeit­punkt eines allfälligen Prozesses oft gar nicht mehr in der Schweiz, weil sie wegge­wiesen wurden oder ausreisten.

Klischees und ein vager Gesetzesartikel

Ein weiteres Problem sind Klischees wie z.B. das, dass Opfer von Menschen­handel immer mit Zwang und Gewalt festgehalten werden. Liegt eine Situation vor, die dieser Vorstellung wenig entspricht, kommt es zu einer Art Kettenreaktion: Die Polizei befürchtet Schwierigkeiten, den Tatbestand Menschenhandel gegenüber der Staatsanwaltschaft plausibel zu machen, die Staatsanwaltschaft befürchtet selbiges gegenüber den Gerichten. Deswegen weichen die Behörden oftmals auf den Tatbestand des Wuchers aus, mit dem eine Verurteilung einfacher zu erlangen ist.

Diese Schwierigkeiten sind nicht zuletzt auf die allgemein gehaltene Formulierung des massgeblichen Artikels 182 im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) zurückzu­führen. Dieser verweist auf internationale Rechtsquellen, die weniger bekannt sind oder von den Behörden nicht immer konsultiert werden.

Empfehlung: Aufenthaltsbewilligungen, Umformulierung von Art. 182 StGB und Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Die Studie formuliert verschiedene Empfehlungen zuhanden der Behörden und des Parlaments. Neben der Sensibilisierung der zuständigen Behörden soll vor allem die Situation der Opfer verbessert werden. Diese sollen insbesondere durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und weitere Unterstützung zur Zusammenarbeit mit der Strafverfolgung ermutigt werden, wie es auch in den relevanten internationalen Abkommen vorgesehen ist.

Weiter empfiehlt die Studie, Art. 182 StGB zu revidieren und seine Begrifflichkeiten den internationalen Instrumenten anzupassen. So können Fälle von Menschenhandel besser identifiziert und verfolgt werden. Ein neuer, separater Artikel zur Arbeitsaus­beu­tung könnte zudem die Strafverfolgung von Fällen von Arbeitsausbeutung erleichtern, die nicht der Definition von Menschenhandel entsprechen.

Eine letzte Empfehlung betrifft die Vernetzung zwischen den verschiedenen Behörden, die mit der Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung betraut sind. Die Studie schlägt vor, die Pflicht zur Zusammenarbeit in den kantonalen Gesetzen festzuhalten.

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