Studien & Gutachten

Arbeitsausbeutung in der Schweiz: hohe Dunkelziffer, wenige Verurteilungen

SKMR-Studie untersucht Rechtsprechung

Abstract

Arbeitsausbeutung kommt auch in der Schweiz vor. Expertinnen vermuten eine hohe Dunkelziffer. Anhand von zwölf Fällen hat das SKMR die Rechtsprechung in diesem Bereich analysiert. In allen Fällen gab es Anzeichen für Arbeitsausbeutung, aber nur in sechs Fällen urteilte das Gericht entsprechend. Das SKMR hat untersucht, warum das so ist.

Publiziert am 28.05.2019

Unterschiedliche Beurteilung trotz ähnlichen Merkmalen

In der Schweiz ist die Arbeitsausbeutung strafbar: Artikel 182 des Strafgesetzbuches verbietet den Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft. Erstmals hat das SKMR in einer Studie die Schweizer Rechtsprechung in diesem Bereich untersucht: Welche Wirtschaftssektoren waren betroffen? Wie waren die Sachverhalte? Wie haben die Staatsanwälte und Richterinnen argumentiert? Welche Strafen wurden verhängt?

In sechs von zwölf untersuchten Fällen wurden die Täter wegen Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung verurteilt. In den anderen sechs Fällen erfolgte keine Verurteilung wegen Menschenhandels, obwohl Anzeichen dafür festgestellt wurden: Das Opfer entstammte einer prekären Situation im Herkunftsland, wurde im Ausland mit falschen Versprechungen angeworben, wurde durch Gewalt oder Drohungen unter Druck gesetzt, erhielt wenig oder keinen Lohn.

Warum diese unterschiedliche Beurteilung?

Verschiedene Begriffe, keine allgemein verbindliche Definition von "Ausbeutung"

Die Studie zeigt auf, dass der Begriff der "Ausbeutung" bei einer strafrechtlichen Verurteilung eine zentrale Rolle spielt. Stellen die Gerichte eine Ausbeutung der betroffenen Person fest, kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Liegt laut Gericht keine Ausbeutung vor, folgt keine Verurteilung.

Nun ist aber der Begriff "Ausbeutung" weder im schweizerischen noch im Internationalen Recht definiert. Artikel 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuches legt zwar fest, dass Menschenhandel zum Zweck der "Ausbeutung“ der Arbeitskraft bestraft wird, es folgt aber keine weitere Begriffsdefinition.

Auch in mehreren internationalen Abkommen wird Arbeitsausbeutung verboten. Dabei wird sie mit verschiedenen Begriffen bezeichnet: Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangsarbeit oder Menschenhandel. Eine Abgrenzung zwischen den verschiedenen Begriffen ist nicht immer einfach.

Mangelnde Sensibilisierung bei den Behörden

Eine mögliche Erklärung für die Ermessensdifferenzen der Justizbehörden ist also das Fehlen einer eindeutigen Definition von Ausbeutung. Eine weitere Ursache scheint die ungenügende Sensibilisierung bei den zuständigen Behörden zu sein. So wurden in einem Fall die Bedingungen für den Tatbestand des Menschenhandels vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet, unter anderem, weil das Opfer ein Telefon besass. Die Zivilgerichte dagegen, die sich ebenfalls mit dem Fall befassten, waren der Ansicht, dass gerade der Besitz dieses Telefons ein wichtiger Hinweis für das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der jungen Frau und dem Arbeitgeber war.

In einem der untersuchten Fälle könnte auch eine strategische Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorliegen: Diese klagte den Täter wegen Wuchers an und nicht wegen Menschenhandels, obwohl Hinweise für Menschenhandel vorhanden waren. Die Straftat des Wuchers ist besser bekannt und kann einfacher bewiesen werden. Somit kann eine Verurteilung einfacher erzielt werden als bei einer Anklage wegen Menschenhandels.

Weitere Untersuchungen sind nötig

Die Studie bietet einen ersten Einblick in die Strafverfolgung von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung. Es konnten Hypothesen aufgestellt werden, warum Täter selten wegen dieser Straftat verurteilt werden. In einer Folgestudie sollen die Ursachen weiter geklärt werden. Das SKMR wird dazu Personen aus der Praxis befragen und Empfehlungen zur Verbesserung der Strafverfolgung abgeben.

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