Artikel

Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen Polizisten

Bundesgerichtsurteil 1B_687/2011 vom 27. März 2012

Abstract

Autorin: Anja Eugster

Publiziert am 02.05.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Gestützt auf Art. 13 FoK, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) sowie Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) besteht in Fällen von Misshandlungen oder Tötung durch die Polizei ein Beschwerderecht gegen Einstellungsverfügungen des Staatsanwaltes.
  • Art. 14 FoK räumt dieses Recht ausdrücklich auch Hinterbliebenen ein.
  • Können Zweifel betreffend des Tatherganges und der rechtlichen Qualifikation eines Ereignisses nicht vollends ausgeräumt werden, ist Anklage zu erheben.

Hintergrund

Um zwei mit einem gestohlenen Auto flüchtende Diebe aufzuhalten, errichteten waadtländische Polizisten in einem Tunnel eine Strassensperre. Als das Auto in hoher Geschwindigkeit darauf zufuhr, eröffnete einer der Polizisten das Feuer und tötete dabei den Beifahrer.

Die Hinterbliebenen erhoben in der Folge Anklage gegen den Polizisten wegen vorsätzlicher resp. fahrlässiger Tötung oder Gefährdung des Lebens. Der zuständige Staatsanwalt stellte das Verfahren jedoch ein, was vom Kantonsgericht bestätigt wurde. In der Begründung wurde festgehalten, die Strassensperre sei korrekterweise errichtet worden, der Waffengebrauch sei verhältnismässig und gerechtfertigt gewesen und der Polizist habe in Notwehr und ohne Tötungsabsicht gehandelt.

Urteil

Das Bundesgericht hält auf Beschwerde eines Hinterbliebenen fest, dass Art. 13 der Anti-Folterkonvention (FoK) einerseits ein Klagerecht für Personen einräume, welche behaupten, Opfer von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe geworden zu sein und andererseits ein Recht auf eine prompte und unparteiische Untersuchung statuiere. Gestützt auf diesen Artikel sowie auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK könne gegen den Einstellungsentscheid Beschwerde erhoben werden. Dies gelte, führt das Bundesgericht weiter aus, erst recht, wenn sich die Frage stellt, ob ein Opfer infolge eines mutmasslich unverhältnismässigen Verhaltens von Staatsbeamten gestorben ist. Eine solche Pflicht lasse sich auch aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) ableiten, welcher in solchen Fällen nach einem erhöhten Rechtsschutz verlangt.

Im vorliegenden Fall sei nachgewiesen, dass das Eingreifen von Polizeibeamten zum Tode eines Menschen geführt habe. Materiell-rechtliche Fragen wie die Feststellung einer Tötungsabsicht oder das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes seien folglich nicht im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu klären, sondern müssten Gegenstand einer Strafuntersuchung sein.

Das Bundesgericht legt zudem dar, Art. 14 FoK räume den Hinterbliebenen ausdrücklich die Legitimation ein, diese Rechte geltend zu machen. Es trat deshalb auf die Klage ein.

In materieller Hinsicht führte das Bundesgericht aus, dass im Verfahrensstadium, in welchem der Staatsanwalt über Klageerhebung oder Einstellung des Verfahrens entscheidet, der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu gelten habe. Dies bedeute, dass im Zweifelsfall Anklage zu erheben sei. Da im vorliegenden Fall noch offene Fragen bzgl. des Tatherganges und der rechtlichen Qualifizierung bestünden, sei dieser Grundsatz hier anzuwenden. Das Prinzip „in dubio pro reo“ komme in diesem Verfahrensstadium nicht zur Geltung.

In der Folge weist das Bundesgericht den Fall an den Staatsanwalt zurück, damit dieser – nach allfälliger Ergänzung der Voruntersuchungen – beim zuständigen Gericht Klage erhebt.

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