Artikel

Wenig beachtetes internationales Beschwerdeverfahren an den Ausschuss gegen Frauendiskriminierung CEDAW

Hinweise zur Rechtsprechung des CEDAW und deren Bedeutung für die Schweiz

Abstract

Autorin: Christina Hausammann

Publiziert am 27.06.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • In verschiedenen Entscheiden bestätigt der UNO-Ausschuss gegen Frauendiskriminierung CEDAW die Schutzpflichten der Staaten gegenüber Frauen.
  • Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie das 2008 von der Schweiz ratifizierte Mitteilungsverfahren an den CEDAW verdient mehr Beachtung in der Schweiz.
  • Der von der Eidg. Kommission für Frauenfragen veröffentlichte Leitfaden erleichtert es Anwältinnen und Anwälten, Gerichten und Rechtsberatungsstellen, das Übereinkommen CEDAW in der juristischen Praxis zu nutzen.

Durch das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 6. Oktober 1999 wurde die Möglichkeit geschaffen, sich im konkreten Fall mit einer Beschwerde (sog. «Mitteilung») an den Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu wenden. 104 Staaten, darunter auch die Schweiz, haben dieses Protokoll ratifiziert.

Seit dem Inkrafttreten des Protokolls am 22. Dezember 2000 sind bis heute lediglich 27 Mitteilungen aus 16 Ländern vom CEDAW registriert worden. Davon hat er 11 für unzulässig erklärt und in 10 Fällen einen materiellen Entscheid gefasst. In 9 Fällen hat er eine Konventionsverletzung festgestellt. Die positiv entschiedenen Fälle betrafen in der Mehrheit das Problem mangelnder Schutzgewährung durch den Staat bzw. diskriminierender Verweigerung von staatlichen Leistungen.

Fälle, die dem CEDAW unterbreitet wurden

2011 hat der CEDAW-Ausschuss vier Fälle entschieden. In allen hat er eine Diskriminierung durch die betreffenden Staaten und damit eine Verletzung der Konvention (insbesondere Art. 2 wie auch Art. 3 und 5) festgestellt:

  • Im Fall Abramova gegen Weissrussland (Mitteilung Nr. 23/2009) hatte sich der Ausschuss mit der Behandlung von weiblichen Gefangenen in Weissrussland auseinanderzusetzen. Beschwert hatte sich eine Journalistin, welche in Minsk anlässlich einer politischen Aktion verhaftet und am darauffolgenden Tag zu einer fünftägigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Die Beschwerdeführerin beklagte eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung durch das ausschliesslich männliche Gefängnispersonal sowie unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen.
  • Im Fall V. K. v. Bulgaria (Mitteilung Nr. 20/2008) warf die Mutter zweier Kinder, welche über einen längeren Zeitraum häusliche Gewalt zu erleiden hatte, dem bulgarischen Staat vor, ihr keinen adäquaten Schutz gegen ihren gewalttätigen Mann gewährt zu haben.
  • Im Fall Teixeira v. Brazil (Mitteilung Nr. 17/2008) beklagte eine Mutter den Tod ihrer im sechsten Monat schwangeren Tochter. Diese starb, nachdem sie ihr Kind tot geboren hatte, weil ihr eine adäquate medizinische Versorgung verweigert worden war.
  • Der jüngste Entscheid vom 17. Oktober 2011 – L.C. versus Peru (Mitteilung 22/2009) betraf ein Mädchen, das in Folge sexuellen Missbrauchs durch einen 34 Jahre alten Mann mit 13 Jahren schwanger wurde und deswegen einen Selbstmordversuch unternahm, den sie mit einer verletzten Wirbelsäule überlebte. Der Bitte, aus medizinischen Gründen eine Abtreibung vorzunehmen, wurde vom Spital nicht stattgegeben, obwohl das peruanische Gesetz die Möglichkeit einer Abtreibung bei gesundheitlichen Problemen der Mutter vorsieht. Die Mutter des Mädchens klagte unter anderem, dass kein Verfahren zur Verfügung stehe, um eine legale Abtreibung einzufordern.

In allen erwähnten Fällen stellte der Ausschuss eine Verletzung der Konvention fest, forderte die Staaten zur Bezahlung einer angemessenen Wiedergutmachungs- bzw. Entschädigungssumme auf und formulierte Empfehlungen zur Verbesserung der Rechtslage, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb sechs Monaten Bericht über deren Umsetzung zu erstatten.

Keine Beschwerden aus der Schweiz

Für die Schweiz ist das Fakultativprotokoll am 29. Dezember 2008 in Kraft getreten. Bis heute ist soweit ersichtlich noch keine Mitteilung an den CEDAW ergangen. Generell wird die Frauenrechtskonvention innerstaatlich in Gleichstellungs- und Diskriminierungsfällen immer noch wenig angerufen – zu Unrecht, wie das Beispiel des Bundesgerichtsentscheides betreffend Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung im Kanton Zug zeigt (siehe Artikel Deutliche Worte aus Lausanne zur Gleichstellung vom 2. Dezember 2011 im SKRM Newsletter Nr. 4). Die Anrufung der CEDAW-Bestimmungen bereits von der ersten Instanz an ist eine Voraussetzung, um sich erfolgreich an den CEDAW wenden zu können. Ansonsten läuft die Beschwerde Gefahr, dass das im Fakultativprotokoll vorgegebene Erfordernis der Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs als nicht erfüllt betrachtet und auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen, welche seit einiger Zeit die (menschen-)rechtliche Dimension des Gleichstellungsrechts in den Vordergrund rückt, möchte diesen Beschwerdeweg nun bekannter machen und hat einen Leitfaden ausarbeiten lassen, welcher über die Frauenrechtskonvention und deren Bedeutung für die juristische Praxis in der Schweiz informiert. Der Leitfaden, der online zugänglich ist, bietet eine effiziente Hilfestellung bei der Nutzung des Beschwerdeverfahrens. Er ist ein innovatives Werkzeug für Gleichstellungsfachpersonen.

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