Artikel
Vereinheitlichung des Ausgangs- und Urlaubswesens der Strafvollzugskonkordate
Neues Merkblatt der KKJPD zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug publiziert
Abstract
Autorin: Anja Eugster
Bedeutung für die Praxis:
- Der Begriff «Vollzugsöffnungen» wird einheitlich und klar definiert.
- Grundsätzlich ist die einweisende Behörde für die Erteilung der Bewilligung einer Vollzugsöffnung zuständig.
- Für potentiell gefährliche Täter gelten besondere Regelungen.
Hintergrund
Im Juni 2011 war es dem in einer neuenburgischen Strafanstalt (Konkordat der lateinischen Schweiz) verwahrten und als gemeingefährlich geltenden Jean-Louis B. gelungen, während eines begleiteten Ausgangs zu flüchten. Für den Vollzug verantwortlich war der Kanton Bern (Konkordat der Nordwest- und Innerschweiz), in welchem der Inhaftierte verurteilt worden war. Nach der damaligen Ansicht der bernischen Behörden fielen Ausgänge nicht unter Vollzugslockerungen, sondern unter Ausgänge «aus humanitären Gründen», für deren Gewährung die Vollzugseinrichtung verantwortlich war.
Dieser Vorfall illustriert, dass insbesondere in Fällen, bei welchen Behörden aus mehreren Konkordaten am Vollzug beteiligt sind, Unklarheiten und Auslegungsunterschiede hinsichtlich der Regelungen des Ausgangs- und Urlaubswesens im Straf- und Massnahmenvollzug der drei regionalen Konkordate bestanden. Dies hat die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) dazu veranlasst, im März 2012 ein vereinheitlichendes Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug zu verabschieden.
Merkblatt der KKJPD
Im Merkblatt wird in Konkretisierung zu Art. 75a Abs. 2 StGB detailliert definiert, was als Vollzugsöffnung zu gelten hat und was unter Ausgang und Urlaub als speziell geregelte Vollzugsöffnungen zu verstehen ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auf Vollzugsöffnungen «aus humanitären Gründen» verzichtet werden soll.
Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer Vollzugsöffnung liegt grundsätzlich bei den Behörden des einweisenden Kantons. Eine Kompetenzdelegation an die Vollzugseinrichtung ist möglich, sofern es sich nicht um eine Bewilligung einer bedingten Entlassung handelt und nicht als gemeingefährlich eingestufte Personen betrifft. Bei zeitlicher Dringlichkeit besteht eine Notzuständigkeit der Vollzugseinrichtung.
Die Einweisungsbehörde hat die Pflicht, alle für die Gestaltung des Vollzuges wichtigen Informationen an die Vollzugseinrichtung weiterzugeben. Diese stellt ihrerseits – ausser bei vorliegender Kompetenzdelegation – an die Einweisungsbehörde einen Antrag zur Bewilligung der Vollzugsöffnung, worin u.a. Angaben zur Ausgestaltung der geplanten Vollzugsöffnung und zur Einhaltung des Vollzugsplanes enthalten sind. Die Vollzugseinrichtung und eine gegebenenfalls zuständige Therapieperson haben Stellung dazu zu nehmen, ob ihrer Meinung nach die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Vollzugsöffnung (z.B. keine Fluchtgefahr und keine Gefahr neuer Straftaten) gegeben sind und ob allfällige Auflagen oder Begleitmassnahmen vorzusehen wären.
Ein besonderes Augenmerk legen die Empfehlungen auf den Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern. Hier liegt die Zuständigkeit zur Bewilligung einer Vollzugsöffnung – ausser in Fällen der Dringlichkeit – ausschliesslich bei der Einweisungsbehörde. Sie hat zu analysieren, ob ein konkretes Risiko für eine Flucht oder eine neue Straftat besteht. Zur Beurteilung der Gefährlichkeit ist unter Umständen zudem die Stellungnahme der konkordanten Fachkommission einzuholen. Diese ist in jedem Fall beizuziehen, wenn eine Vollzugsöffnung einer zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten oder verwahrten Person zur Diskussion steht. Die Fachkommission kann allenfalls auch Empfehlungen zu Rahmenbedingungen und Begleitmassnahmen abgeben, mit welchen eine mögliche Gefährdung gesenkt wird.
Es liegt jetzt an den Konkordaten, ihre Regelungen auf die Konformität mit dem Merkblatt zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Empfehlungen auf europäischer Ebene
Das Ministerkomitee des Europarates empfiehlt den Mitgliedsstaaten, verschiedene Arten von Urlaub für Strafgefangene als integrierten Bestandteil des allgemeinen Strafvollzuges vorzusehen. Urlaube aus medizinischen, schulischen, beruflichen, familiären und sozialen Gründen sind unter Berücksichtigung etwa der Schwere der Tat, der Dauer der bereits vollzogenen Strafe, der möglichen Gefahr für die Gesellschaft sowie des Grundes, der Dauer und der Bedingungen des Urlaubes soweit als möglich zu gewähren. Urlaube sollen nicht nur Inhaftierten in offenen Anstalten sondern auch solchen in geschlossenen Anstalten und auch Straftäter/innen, welche unter «Sicherheitsmassnahmen» stehen, gewährt werden. Zudem sind besondere Anstrengungen zu unternehmen, dass auch zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und anderen Langzeitgefangenen Urlaub gewährt werden kann.
Die Schweiz kommt diesen Empfehlungen weitgehend nach und schafft mit dem Merkblatt eine Auslegungshilfe, welche eine einheitliche Umsetzung der Regelungen der Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug gewährt.