Artikel

Neuste Praxis des EGMR im Haftkontext

Abstract

Autorin: Anja Eugster

Publiziert am 06.07.2011

Bedeutung für die Praxis:

  • Der Einsatz von Sicherheitsmassnahmen (z.B. Handschellen, Fussfesseln und Anwesenheit von Aufsichtspersonal) während medizinischen Untersuchungen und dem Transport zu diesen muss durch die Gefährlichkeit einer inhaftierten Person jederzeit gerechtfertigt sein.
  • Im Falle von Misshandlungsvorwürfen während eines Freiheitsentzuges liegt die Beweislast beim Staat.
  • Eine völlige Abschottung in Isolationshaft ohne jegliche Möglichkeit einer sozialen Kontaktaufnahme stellt stets eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar, welche weder aus Sicherheitserfordernissen noch aus anderen Gründen gerechtfertigt werden kann.

In verschiedenen Urteilen der letzten Wochen präzisierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seine Rechtsprechung zur EMRK-Konformität von Haftbedingungen; dies namentlich auch in Bereichen, die in der Schweiz durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter kritisiert wurden (siehe dazu Beitrag im SKMR-Newsletter 1/2011).

Einsatz von Sicherheitsmassnahmen bei medizinischen Untersuchungen

Der Einsatz von Sicherheitsmassnahmen während eines Freiheitsentzuges muss zu jedem Zeitpunkt in einem angemessenen Verhältnis zur Gefährlichkeit eines Inhaftierten stehen. Schematisch angeordnete Sicherheitsvorkehrungen können eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. Elemente wie die Fluchtgefahr, der Gesundheitszustand, die Verletzbarkeit und die persönlichen Umstände der inhaftierten Person.

Folglich muss etwa das Tragen von Handschellen und Fussfesseln sowohl während einer medizinischen Untersuchung als auch während des Transports zu einer externen medizinischen Versorgungsstätte den Umständen entsprechen und im Einzelfall verhältnismässig sein.

Basierend auf diesen Erwägungen erachtete der EGMR im Urteil Duval v. France (Beschwerde Nr. 19868/08) es als unverhältnismässig, dass ein Inhaftierter, bei welchem weder Eigen- noch Fremdgefährlichkeit vorlag, während verschiedener medizinischer Untersuchungen (u.a. urologische Untersuchung) Handschellen und Fussfesseln tragen musste und zudem Begleitpersonal die ganze Zeit über anwesend war. Dies löste beim Gefangenen ein Gefühl von Willkür, Unterlegenheit und Angst aus, welches den Grad der Erniedrigung, die eine medizinische Untersuchung schon unvermeidlich mit sich bringt, überschritt und eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt. Der EGMR stützte sich für diese Schlussfolgerung auch auf Empfehlungen des europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT), wonach medizinische Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich ohne Beisein von Aufsichtspersonal durchgeführt werden müssten – ausser ein behandelnder Arzt verlange dies im Einzelfall.

Beweislast des Staates bei der Beurteilung von Misshandlungsvorwürfen

Der EGMR hebt in den Entscheiden Gladović v. Croatia (Beschwerde Nr. 28847/08) und Predică v. Romania (Beschwerde Nr. 42344/07) erneut hervor, dass die Beweislast bei der Beurteilung von Misshandlungsvorwürfen während eines Freiheitsentzuges beim Staat liegt. Dieser muss mit stichhaltigen Argumenten nachweisen, dass eine während der Haft eingetretene Beeinträchtigung der Gesundheit einer inhaftierten Person entweder nicht von seinen Organen verursacht wurde oder falls doch, dass sie rechtmässig erfolgte, indem etwa eine Gewaltanwendung durch staatliche Organe nicht übermässig war und damit keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. In diesem Sinn obliegt es dem Staat insbesondere auch, eine plausible und zufriedenstellende Erklärung zu liefern, wenn beispielsweise eine bisher als gesund ausgewiesene Person während der Verbüssung einer Haftstrafe Verletzungen erleidet oder sogar stirbt.

Diese Beweislastumkehr lässt sich aus der Pflicht des Staates ableiten, sobald er Kenntnis von Misshandlungsvorwürfen während eines Freiheitsentzuges hat, eine effektive offizielle Untersuchung durchzuführen, welche u.a. den Erfordernissen der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Öffentlichkeit genügen muss. Die mit den Untersuchungen betraute Instanz muss mit beispielhafter Sorgfalt und unverzüglich vorgehen und alle möglichen vernünftigen Schritte unternehmen um die nötigen Beweismittel zu erlangen. Der Staat darf sich beispielsweise nicht damit begnügen, sich einzig auf die Aussagen von Gefängnispersonal zu stützen, wenn es möglich gewesen wäre, auch andere Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen oder gerichtsmedizinische Gutachten) zu erheben (vgl. Predică v. Romania).

Im Urteil Gladović v. Croatia präzisierte der EGMR, auch die Tatsache, dass ein Inhaftierter an psychischen Problemen leide, entbinde eine Behörde nicht von ihrer Pflicht, eine diesen Massstäben gerecht werdende Untersuchung eines Misshandlungsvorwurfs durchzuführen.

Einzel- resp. Hochsicherheitshaft

Der EGMR bestätigt im Entscheid Csüllög v. Hungary (Beschwerde Nr. 30042/08) seine Praxis, dass Einzelhaft wegen ihrer potentiell negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt vor dem Verbot der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK Bestand hat. Dies gilt selbst bei gefährlichen Gefangenen. Eine völlige Abschottung in Isolationshaft ohne jegliche Möglichkeit einer sozialen Kontaktaufnahme stellt indessen stets eine unmenschliche Behandlung dar, welche weder aus Sicherheitserfordernissen noch aus anderen Gründen gerechtfertigt werden kann.

Zudem muss ein Inhaftierter über die Gründe der Isolationshaft, vom EGMR als „imprisonment within prison“ bezeichnet, und deren allfällige Verlängerung ausreichend informiert werden, um willkürliche Massnahmen zu vermeiden. Missachtet ein Staat diese Verpflichtung, kann er bei Inhaftierten ein Gefühl von Unterordnung, vollkommener Abhängigkeit, Machtlosigkeit und folglich der Erniedrigung hervorrufen, was bedeutet, dass die Behandlung in den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK fällt.

^ Zurück zum Seitenanfang