Artikel
Gewaltanwendung während einer polizeilichen Personenkontrolle
Der EGMR stellt im Urteil Dembele erstmals eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Schweiz fest
Abstract
Autor: Alexander Spring
Bedeutung für die Praxis:
- Die Verursachung einer Schulterfraktur anlässlich einer Personenkontrolle der Genfer Polizei stellt laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine unverhältnismässige Gewaltanwendung und daher eine materielle Verletzung von Art. 3 EMRK dar.
- Der EGMR statuiert strikte Anforderungen im Bereich der verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 3 EMRK: Trotz zweimaliger Befassung des Bundesgerichts mit dem konkreten Sachverhalt erachtet der EGMR die Untersuchung weder als genügend sorgfältig noch als unabhängig.
- Namentlich im Kanton Genf bestehen weiterhin Defizite im Umgang mit unverhältnismässiger Gewaltanwendung der Polizei sowie deren juristischer Aufarbeitung.
Hintergrund des Urteils
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht auf einen Vorfall zwischen zwei Genfer Polizisten und dem Beschwerdeführer Kalifa Dembele aus Burkina Faso, wohnhaft in Genf, im Jahre 2005 zurück. Herr Dembele wurde am 2. Mai 2005 während einer Personenkontrolle in Genf von zwei Polizisten tätlich angegangen und zu Boden geworfen. Dabei kam es zu einem Schlagstockeinsatz. Nach einem misslungenen Fluchtversuch soll der Kläger daraufhin als Gegenwehr einen Polizisten in den Arm gebissen haben. Während dem folgenden Polizeitransport soll es zu tätlichen Übergriffen sowie rassistischen Beleidigungen gekommen sein. Eine ärztliche Untersuchung ergab eine Fraktur der rechten Schulter. Weitere Verletzungen wurden bei Herrn Dembele nicht festgestellt. Aus der Schulterverletzung resultierte eine längere Arbeitsunfähigkeit.
Gegen Herrn Dembele wurde nach den Vorfällen Strafanklage wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie leichter Körperverletzung eröffnet, welche später eingestellt wurde. Herr Dembele strebte parallel selber eine Klage gegen die zwei Polizisten wegen missbräuchlicher Gewaltanwendung an. Die zuständige Staatsanwaltschaft beendete dieses Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung. Dieser Entscheid wurde durch die Anklagekammer des Kantons Genf bestätigt, worauf Herr Dembele den Fall an das Bundesgericht weiterzog. Mit Urteil vom 27. November 2008 kassierte dieses den Entscheid der Genfer Anklagekammer. Die von Art. 3 EMRK geforderte Untersuchung der gerügten Misshandlungen seien nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden. Laut dem Bundesgericht wurden die Anschuldigungen des Anklägers namentlich nicht genügend verifiziert; so hätte der untersuchende Arzt wegen möglicher weiterer Verletzungen konsultiert werden müssen.
Nach einer erneuten Überprüfung stellte die Genfer Staatsanwaltschaft die Klage gegen die Polizisten im November 2010 zum zweiten Mal ein. Ein Entscheid, der erneut von der Anklagekammer und dieses Mal auch vom Bundesgericht (Urteil vom 14. September 2011) gestützt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, das Urteil der Genfer Anklagekammer sei genügend begründet und die wesentlichen Zeugenaussagen und Beweise seien ins Urteil eingeflossen.
Materielle Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Beschwerdeführer machte in Strassburg geltend, die geschilderten Vorfälle stellten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen im Sinne Art. 3 EMRK dar. Obwohl der EGMR davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den Polizisten nicht kooperativ verhalten hatte, weswegen eine gewisse Gewaltanwendung seitens der Polizei durchaus zu rechtfertigen sei, beurteilte er Art. 3 EMRK vorliegend in materieller Hinsicht als verletzt, obwohl der Sachverhalt umstritten blieb. Denn einerseits erreiche die festgestellte Schulterverletzung die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere „ohne Zweifel“. Andererseits sei die Gewaltanwendung der Polizei in ihrer Gesamtheit als unverhältnismässig einzustufen, sei doch der Beschwerdeführer offenkundig unbewaffnet gewesen und habe sich erst mit einem Biss zu wehren versucht, als er sich schon am Boden befunden hatte.
Prozessuale Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Beschwerdeführer rügte weiter eine Verletzung des prozessualen Gehalts von Art. 3 EMRK: Die Genfer Behörden seien nämlich ihrer Pflicht, eine sorgfältige, schnelle und unabhängige Untersuchung der Vorkommnisse durchzuführen, nicht nachgekommen. Der Kläger verwies dabei auf die lange Dauer des Verfahrens, welches sich insgesamt über mehr als sechs Jahre hingezogen hatte. Daneben machte er Mängel bei der Beweisführung geltend. So seien namentlich nicht alle Fakten in die Beurteilung eingeflossen. Zudem monierte er die fehlende Unabhängigkeit der untersuchenden Behörden.
Der EGMR statuierte zunächst in folgender Weise die Anforderungen einer EMRK-konformen Überprüfung von Misshandlungsvorwürfen:
- Die Untersuchung muss schnell und in einer genügenden Tiefe durchgeführt werden. Das Schwergewicht muss dabei auf einer Eruierung des Sachverhalts liegen. Es dürfen keine voreiligen und unbegründeten Schlüsse gezogen werden.
- Die Behörden müssen alle sinnvollen Beweismethoden, die ihnen zur Verfügung stehen, einsetzen. Dies umfasst etwa die Befragung von Augenzeugen sowie den Einsatz aller Methoden der Spurensicherung und der kriminalistischen Expertise.
- Die Untersuchung muss von staatlichen Organen durchgeführt werden, die strikte unabhängig von der Exekutive sind.
- Dem Opfer muss die Möglichkeit gewährt werden, sich effektiv in die Untersuchung einbringen zu können.
Der Gerichtshof gelangte im konkreten Fall zum Schluss, dass aufgrund der Schwere der Vorwürfe, der relativen Einfachheit des Sachverhalts (beschränkte Anzahl involvierter Personen bei überschaubaren Vorfällen) und den gut verfügbaren Beweismitteln (wenige Zeugen) die zeitliche Verzögerung der Untersuchungen nicht zu rechtfertigen sei. Kritisiert wurde auch, dass kein unabhängiges Gegengutachten zum Einsatz des Schlagstockeinsatzes eingeholt worden war. Trotz der Wiedereröffnung des Verfahrens durch das Bundesgericht sei die Untersuchung der Vorfälle nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden. Im Resultat stellte der EGMR damit neben der materiellen auch eine prozessuale Verletzung von Art. 3 EMRK fest.
Abweichende Meinung der Schweizer Richterin
Die Schweizer Richterin Helen Keller wandte sich in einer „Dissenting Opinion“ gegen diese Schlussfolgerungen. Zwar räumte sie ein, dass Genf – wie auch andere Schweizer Städte – gelegentlich Probleme mit exzessiven Gewaltanwendungen durch die Polizei kenne. Die Schlussfolgerung, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer mit „extremer Brutalität“ behandelt hätten, liess sich ihrer Ansicht nach jedoch nicht genügend stützen. Die Behörden hätten eine plausible Erklärung für den Ursprung der Verletzung geliefert. Die Polizisten hätten nicht wissen können, ob der Beschwerdeführer bewaffnet war; folglich handelten sie situationsbezogen angemessen und verhältnismässig.
Hinsichtlich der prozessualen Verletzung von Art. 3 EMRK hob die Richterin den exemplarischen Einbezug der EGMR-Praxis durch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. November 2008 hervor. Zudem dürfe für die Bemessung der zulässigen Dauer des Verfahrens die Dauer des ersten Beschwerdeverfahrens ans Bundesgericht, aufgrund dessen die Untersuchung wieder aufgenommen worden war, nicht zur Gesamtzeit bei der Beurteilung einer verfahrensrechtlichen Verletzung von Art. 3 EMRK hinzugezählt werden. Eine Dauer von zwei Jahren und neun Monate für das zweite Überprüfungsverfahren über drei juristische Instanzen könne nicht als zu lange angesehen werden. Schliesslich bezweifelte sie auch den Mehrwert des verlangten Gegengutachtens zum Schlagstockeinsatz.
Wiederholte Vorwürfe an den Kanton Genf
Der Kanton Genf sah sich bereits in der Vergangenheit mit dem Vorwurf missbräuchlicher Gewaltanwendung durch Polizisten konfrontiert. So verweist auch der jüngste Länderbericht zur Schweiz des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) auf das immer noch aktuelle Problem (Ziff. 10).
Auch die Rüge, wonach gewisse Mängel bei Untersuchungen von Polizeigewalt bestehen, ist für den Kanton Genf nicht neu. Mehrmals angeprangert wurde die fehlende Unabhängigkeit von Untersuchungsorganen. Das CPT forderte dementsprechend in seinem Bericht aus dem Jahre 2007 die Schaffung eines vollständig unabhängigen Organs zur Überprüfung von Vorwürfen missbräuchlicher Polizeigewalt (Ziff. 43). Als Reaktion darauf schuf der Kanton Genf im Jahr 2009 die Überprüfungsstelle „Inspection générale des services“ (IGS). Das IGS, welches direkt der Polizeichefin unterstellt ist, wurde neu damit beauftragt, die missbräuchliche Polzeigewalt als erste Instanz zu beurteilen. Das CPT beurteilte in seinem Bericht aus dem Jahre 2011 (Ziff. 15) die Einsetzung des IGS als positiv, äusserte indes nach wie vor Zweifel an der Unabhängigkeit einer Überprüfungsstelle, die direkt der Polizeichefin unterstellt ist..
Weiterführende Links und Dokumente:
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Affaire Dembele c. Suisse, EGMR-Urteil vom 24. September 2013, No. 74010/11 (französisch)
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Urteil 1B_105/2011 des Bundesgerichts vom 14. September 2011 (französisch)
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Urteil 6B_110/2008 des Bundesgerichts vom 27. November 2008 (französisch)
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Rapport au Conseil fédéral suisse relatif à la visite effectuée en Suisse par le Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (CPT) du 10 au 20 octobre 2011, CPT/Inf (2012) 26 (PDF, französisch, S. 87)
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Rapport au Conseil fédéral suisse relatif à la visite effectuée en Suisse par le Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (CPT) du 24 septembre au 5 octobre 2007, CPT/Inf (2008) 33 (PDF. französisch, S. 121)
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Schweiz wegen unverhältnismässiger Polizeigewalt vom EGMR verurteilt, humanrights.ch