Artikel

Der Umgang mit hungerstreikenden Inhaftierten in der Schweiz

Kantonale Regelungen im Lichte der EGMR-Rechtsprechung und des neuen Erwachsenenschutzrechts

Abstract

Autorin: Anja Eugster

Publiziert am 13.06.2013

Bedeutung für die Praxis:

  • Die Rechtsprechung des EGMR lässt sowohl Raum für eine Zwangsernährung als auch für die Respektierung des freien Willens eines Hungerstreikenden in Haft. Der Staat untersteht jedoch einer Schutzpflicht zur Verhinderungen von Suiziden im Affekt.
  • Eine Zwangsernährung ist rechtlich insbesondere dann problematisch, wenn eine gegenteilige Patientenverfügung vorliegt, denn diese ist gemäss dem neuen Erwachsenenschutzrecht bei Bejahung der Urteilsfähigkeit grundsätzlich auch in einer Haftsituation zu respektieren. Bei der Beurteilung der Gültigkeit der Patientenverfügung einer inhaftierten Person ist aber eine erhöhte Sorgfalt geboten.
  • Zumindest bei Fehlen einer Patientenverfügung bleibt bei entsprechender kantonaler Grundlage eine Zwangsernährung möglich.

Tod eines Inhaftierten im Kanton Zug nach einem Hungerstreik

Der Kanton Zug teilte Mitte April 2013 mit, dass ein 32-jähriger Inhaftierter nach einem Hungerstreik verstorben sei. Die zuständigen Behörden hatten die Patientenverfügung des Inhaftierten respektiert und auf lebenserhaltende Massnahmen wie namentlich eine Zwangsernährung verzichtet. Die Behörden stützten sich dabei auf die seit Mai 2012 geltende kantonale Regelung in § 6a der Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen, welche ausdrücklich festhält, dass im Falle eines Hungerstreiks im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs keine Zwangsernährung anzuordnen und im Fall des Verlusts des Bewusstseins des hungerstreikenden Inhaftierten eine gültige Patientenverfügung von den Vollzugsbehörden zu berücksichtigen sei.

Hungerstreik und Zwangsernährung in der Rechtsprechung des EGMR

Fast zur gleichen Zeit veröffentlichte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Unzulässigkeitsentscheid zur Beschwerde von Bernhard Rappaz gegen die Anordnung einer Zwangsernährung. Die in diesem Entscheid und in früheren Urteilen entwickelten Grundsätze zur Thematik Hungerstreik und Zwangsernährung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Ein Staat verletzt seine aus dem Recht auf Leben fliessenden Schutzpflichten nicht, wenn eine urteilsfähige hungerstreikende Person, die über die Gefahren ihres Verhaltens aufgeklärt wurde und der medizinische Betreuung angeboten wurde, in Haft stirbt, ohne dass sie zwangsernährt oder, wie von ihr gefordert, freigelassen wird.
  2. Eine Zwangsernährung, die (a) zur Rettung des Lebens einer inhaftierten hungerstreikenden Person medizinisch indiziert ist, weil die Situation lebensbedrohlich geworden ist oder weil irreparable Gesundheitsschäden drohen, die sich (b) auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, die (c) möglichst schonend und (d) unter Beachtung von Verfahrensgarantien vorgenommen wird, stellt ihrerseits keine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Art. 3 EMRK und des Rechts auf Selbstbestimmung gemäss Art. 8 EMRK dar.
  3. Die Zwangsernährung einer hungerstreikenden Person verstösst grundsätzlich auch nicht gegen das aus dem Recht auf Privatleben von Art. 8 EMRK fliessende Recht auf freie Bestimmung über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes; strebt doch die hungerstreikende Person in aller Regel nicht ihren Tod an, sondern im Gegenteil ein Weiterleben unter anderen Haftumständen oder in Freiheit oder die Erfüllung politischer Forderungen.

Der EGMR überlässt es damit den Vertragsstaaten zu bestimmen, wie sie innerhalb dieser Vorgaben das Spannungsfeld zwischen staatlichen Schutzpflichten aus dem Recht auf Leben und dem Recht auf physische Integrität auflösen, wenn Inhaftierte in den Hungerstreik treten. Strikt davon zu unterscheiden sind Fälle erkennbar psychisch kranker und suizidgefährdeter Häftlinge: Hier sind die Vertragsstaaten der EMRK klar verpflichtet, genügende Massnahmen zur Verhinderung insbesondere eines im Affekt nach der Verhaftung vorgenommenen Suizids zu treffen.

Patientenverfügung im neuen Erwachsenenschutzrecht

Wie löst das schweizerische Recht dieses Dilemma? Auf bundesrechtlicher Ebene statuiert das neue Erwachsenenschutzrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) seit dem 1. Januar 2013, dass ein Arzt oder eine Ärztin der Patientenverfügung einer urteilsfähigen Person grundsätzlich zu entsprechen hat, „ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht“ (Art. 372 ZGB).

Weder das ZGB noch – soweit ersichtlich – eine andere gesetzliche Bestimmung enthalten einen Hinweis, dass in Situationen des strafrechtlichen Freiheitsentzuges von diesen Regelungen abgewichen werden könnte. Vielmehr legt das Prinzip der Äquivalenz fest, dass die medizinische Versorgung von inhaftierten Personen die gleiche sein soll wie diejenige von Personen in Freiheit. Somit ist der freie Wille einer Person grundsätzlich zu respektieren, unabhängig davon, ob diese sich in Haft befindet oder nicht, wenn er sich auf die konkret zu beurteilende Situation (hier: den Hungerstreik) bezieht. Dies entspricht auch dem u.a. in Art. 74 StGB festgehaltenen Grundsatz, dass die Rechte eines Gefangenen nur so weit beschränkt werden dürfen, als es der Freiheitsentzug erfordert.

Kantonale Regelungen zum Vorgehen im Falle eines Hungerstreiks

Die von einigen Kantonen mittlerweile erlassenen rechtlichen Grundlagen zum Umgang mit hungerstreikenden Inhaftierten lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  1. Regelungen wie diejenige im Kanton Zug bestimmen, dass der Wille einer urteilsfähigen Person – namentlich eine Patientenverfügung – zu respektieren ist und dem Staat in diesen Fällen eine Zwangsernährung untersagt ist. Der Regierungsrat des Kantons Zug hielt in seinen Erläuterungen zur Verordnung fest, dass „[d]ie Fürsorgepflicht (…) nicht dahingehend interpretiert werden [darf], dass dadurch die Freiheitsrechte noch mehr eingeschränkt werden und z.B. das Selbstbestimmungsrecht der gefangenen Person über ihren Körper nicht mehr respektiert wird.“
    Ähnliche Regelungen kennen die Kantone Basel-Stadt (§ 31bis VO über das Untersuchungsgefängnis) und St. Gallen (Art. 31bis Strafprozessverordnung). Nicht ausdrücklich regeln aber diese Verordnungen, wie mit einer inhaftierten hungerstreikenden Person umzugehen ist, wenn sie keine Patientenverfügung erlassen hat.
  2. Die Kantone Bern (Art. 61 SMVG) und Graubünden (Art. 27 JVG) haben auf Gesetzesstufe in Form von Kann-Vorschriften eine Grundlage für die Durchführung einer Zwangsernährung geschaffen, wenn für die betroffene Person Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für ihre Gesundheit besteht. Gleichzeitig bestimmen diese Normen aber auch, dass keine Intervention zu erfolgen hat, solange von der freien Willensbildung der inhaftierten Person ausgegangen werden kann. Indes ist hier nicht ausdrücklich geregelt, ob Patientenverfügungen bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit zu beachten sind. Hier sind nun aber die Regeln des ZGB anwendbar.
  3. Der Kanton Neuenburg kombiniert schliesslich diese beiden Varianten und trifft eine umfassendere Regelung (Art. 91 LPMPA), welche eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Zwangsernährung statuiert und gleichzeitig explizit die Respektierung von Patientenverfügungen vorsieht. Eine entsprechende Regelung hat mittlerweile auch der Kanton Wallis geschaffen – jedoch nur auf Verordnungsstufe (Art. 49bis Reglement über die Strafanstalten des Kantons Wallis).

Schlussfolgerungen

Bei der Entscheidung für oder gegen eine Zwangsernährung entsteht regelmässig ein Konflikt zwischen dem Recht der inhaftierten Person auf Selbstbestimmung und der Pflicht des Staates, das Leben des Inhaftierten zu schützen.

Durch gesetzliche Regelungen, welche den Verzicht auf die Vornahme einer Zwangsernährung und die Respektierung einer gültigen Patientenverfügung vorsehen, wird dem Recht auf Selbstbestimmung grundsätzlich Vorrang vor der staatlichen Schutzverpflichtung eingeräumt. Angesichts der besonderen Schutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber Inhaftierten, welche die EMRK den Staaten auferlegt, und den Vorgaben von Art. 372 ZGB müssen die zuständigen Medizinalpersonen Patientenverfügungen mit grösster Sorgfalt auf folgende Punkte hin überprüfen: Wird darin tatsächlich der aktuelle Wille der verfügenden Person reflektiert? Wurde der darin geäusserte Wille tatsächlich frei gebildet oder wurde – wie etwa im Fall eines Gruppenhungerstreiks – eine Person zu einer solchen Erklärung genötigt? Ist dieser Wille tatsächlich darauf gerichtet, auch unter Inkaufnahme irreparabler Gesundheitsschäden oder des Todes auf eine medizinische Intervention zu verzichten oder wurde die Verfügung nicht vielmehr erstellt, um den Staat zu zwingen, den Forderungen der hungerstreikenden Person zu entsprechen, um anschliessend den Hungerstreik abbrechen zu können? Dies bedingt wiederum, dass der hungerstreikenden Person klar gemacht wird, dass ihren Forderungen unter keinen Umständen entsprochen wird.

Fehlt demgegenüber eine Patientenverfügung, oder bestehen Indizien, dass eine Verfügung auf Gruppendruck beruht oder sonstwie nicht den aktuellen Willen reflektiert, oder zeigen Gespräche der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit der hungerstreikenden Person, dass diese den Tod nicht wirklich in Kauf nehmen will, verlangt die staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens, die Vornahme einer Zwangsernährung spätestens dann in Erwägung zu ziehen, wenn der oder die Hungerstreikende von ihrem Vorhaben nicht mehr selbständig abrücken kann.

Diese Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu den Regelungen im ZGB zur Patientenverfügung. Vielmehr stellt das ZGB sicher, dass ungeachtet der konkreten kantonalen Regelung bei der Feststellung, ob eine Patientenverfügung zu beachten ist, schweizweit nach den gleichen Grundsätzen vorgegangen wird.

Zwei Gründe lassen hingegen die Situation im Bereich der kantonalen Regelungen zur Zwangsernährung unbefriedigend erscheinen:

  • Angesichts der grossen interkantonalen Mobilität von Inhaftierten ist es wenig sachgerecht, dass jeder Kanton eine eigenständige Lösung für dieses Dilemma kennt. Je nachdem, in welchem Kanton die betroffene Person einen Hungerstreik macht, wird sie aufgrund einer gesetzlichen Grundlage am Leben erhalten oder nicht. Deshalb sollten die Regeln betreffend Hungerstreik und Zwangsernährung möglichst bald einheitlich geregelt werden.
  • Apodiktische Regelungen, die einen generellen Verzicht auf Zwangsernährungen vorsehen, werden der komplexen Problemstellung bei einem Hungerstreik nicht gerecht. Auch wenn der Wunsch, mit einer solchen Vorgabe klarzustellen, dass sich der Staat nicht erpressen lässt, nachvollziehbar ist, hat die gesetzliche Regelung den verantwortlichen Behörden einen Spielraum einzuräumen, der ihnen ermöglicht, einzelfallgerechte Lösungen zu finden.
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