Artikel
Das Parlament verwirklicht die Gleichstellung im Namensrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht wurde in der Herbstsession der eidgenössischen Räte verabschiedet.
Abstract
Autorin: Iris Glockengiesser
Bedeutung für die Praxis:
- In der Schlussabstimmung vom 30.9.2011 haben die eidgenössischen Räte einer Änderung im Namens- und Bürgerrecht zugestimmt, welche die bisher in diesem Bereich bestehenden Diskriminierungen beseitigt.
- Das schweizerische Namens- und Bürgerrecht entspricht damit sowohl den Vorgaben der Bundesverfassung als auch jenen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
- Mit dieser Änderung wurde eines der letzten auf Bundesebene bestehenden Hindernisse der rechtlichen Gleichstellung von Frau und Mann beseitigt.
Ausgehend von der Parlamentarischen Initiative «Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung» (03.428) von Susanne Leutenegger Oberholzer wurde in der Schweiz schon seit langem und in verschiedenen Anläufen eine Änderung des Namensrechts diskutiert, welche die Gleichstellung der Geschlechter hinsichtlich des Namensrechts erreichen sollte (siehe Beitrag im SKMR Newsletter Nr. 2).
In der Schlussabstimmung vom 30. September 2011 stimmten nun Nationalrat (117 Ja-, 72 Nein-Stimmen) und Ständerat (32 Ja-, 6 Nein-Stimmen bei 5 Enthaltungen) einer Änderung des Namensrechts zu.
Neu können beide Eheleute ihren Ledignamen bei der Eheschliessung behalten oder auf dem Zivilstandsamt erklären, dass sie entweder den Ledignamen des Mannes oder jenen der Frau als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen Ledignamen, den die Eltern bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Die Eltern können jedoch innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt.
Jeder Ehegatte behält nun auch bei Eheschliessung sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Ebenfalls eingeführt wird die Möglichkeit für Personen in eingetragener Partnerschaft, einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Namen zu wählen. Weiterhin kann aber auch der jeweils eigene Name behalten werden (Art. 12a E-PartG.). Bisher hatte die eingetragene Partnerschaft keine Auswirkung auf das Namensrecht.
Mit diesen Änderungen entspricht das Namens- und Bürgerrecht nun den Voraussetzungen des Diskriminierungsverbotes der Bundesverfassung (Art. 8 BV) und den Vorgaben der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Schweiz bereits in zwei Fällen wegen seines gegen Art. 8 und 14 EMRK verstossenden Namensrechts gerügt hatte (Burghartz c. Suisse, 16213/90 vom 22. Februar 1994; Losonci Rose et Rose c. Suisse, 664/06 vom 9. November 2010).
Die Schweiz kann mit dieser Änderung auch ihren Vorbehalt zu Art. 16 lit. g CEDAW zurückziehen.
Weiterführende Links und Dokumente:
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03.428 – Parlamentarische Initiative Susanne Leutenegger Oberholzer
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Schlussabstimmungstext der Gesetzesrevision (pdf, 6 S.)
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Amtliches Bulletin (Übersicht der Wortprotokolle zur Parl. Iv. 03.428 )
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EGMR-Urteil Losonci Rose et Rose c. Suisse vom 9.11.2010, Beschwerde-Nr. 664/06 (französisch)
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EGMR-Urteil Burghartz c. Suisse vom 22.2.1994, Beschwerde-Nr. 16213/90 (französisch)
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Hinweis auf die Revision des Schweizer Namensrechtes – SKMR-Newsletter Nr. 2