Artikel

Hinweis auf die Revision des Schweizer Namensrechtes

Abstract

Autorin: Andrea Egbuna-Joss

Publiziert am 06.07.2011

Bedeutung für die Praxis:

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  • Stand des Geschäfts: zurück an den Nationalrat

Der Ständerat hat am 7. Juni 2011 einstimmig mit zwei Enthaltungen einen Entwurf für die Revision des Namensrechtes angenommen, der weit über die im Dezember 2009 vom Nationalrat beschlossenen Revisionsvorschläge hinausgeht. Nach dem neuen Vorschlag behalten nach der Eheschliessung grundsätzlich beide Ehegatten ihren Familienamen (und wählen einen der beiden als Namen für die Kinder), es sei denn, sie entschieden sich für einen gemeinsamen Familiennamen. Die Vorlage geht nun zurück an den Nationalrat.

Illustration der Notwendigkeit eines Ausbaus der Verfassungsgerichtsbarkeit

Die langen Bemühungen um eine Revision des Schweizer Namensrechts machen deutlich, wie schwierig es gemäss der aktuellen Rechtslage ist, eine Diskriminierung in einem Bundesgesetz zu beheben. Das geltende Namensrecht verstösst klarerweise gegen Art. 8 Abs. 3 BV sowie gegen Art. 14 i. V.m. Art. 8 EMRK. Obwohl diese Verletzungen bereits im Jahre 1994 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Burghartz gg. Schweiz festgestellt worden waren, scheiterte die Parlamentarische Initiative Sandoz, mit welcher das Namensrecht verfassungs- und EMRK-konform hätte ausgestaltet werden sollen, im Jahre 2001 in der Schlussabstimmung.

An dieses Abstimmungsresultat sah sich auch das Bundesgericht 2005 im Fall einer Beschwerde eines ungarisch-schweizerischen Ehepaars gebunden (BGE 5A.4/2005). Obwohl es anerkannt sei, dass das geltende Namensrecht gegen Art. 8 Abs. 3 BV verstosse, sei es dem Bundesgericht verwehrt, eine vom Gesetzgeber verworfene Namensregelung einzuführen (BGE 5A.4/2005, Erwägung 3.3.1.). Das Ehepaar reichte anschliessend eine Individualbeschwerde beim EGMR ein. Der Gerichtshof hiess die Beschwerde am 19. November 2010 gut und stellte eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK fest. Während dieses Verfahrens scheiterte im Jahre 2009 im Nationalrat ein weiterer Anlauf, die grundrechtswidrige Situation des schweizerischen Namensrechts zu beseitigen.

Kommentar

Diese kurzen Ausführungen machen deutlich, wie wichtig die aktuelle Debatte um den Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene ist (siehe dazu Beitrag im SKMR-Newsletter Nr. 1; die Vernehmlassungsfrist zum Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Verfassungsgerichtsbarkeit ist am 20. Mai abgelaufen). Es scheint unhaltbar, dass auch über 17 Jahre nach der Feststellung der EMRK-Widrigkeit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und trotz wiederholter Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Schweizer Namensrechts durch das Bundesgericht diese Regelung immer noch in Kraft ist und angewandt werden muss.

Würde die Verfassung entsprechend dem Entwurf zur Verfassungsgerichtsbarkeit geändert und Art. 190 BV ersatzlos gestrichen, wäre das Bundesgericht fortan befugt, auch Bestimmungen von Bundesgesetzen (wie hier Art. 160 und Art. 270 ZGB) im Anwendungsfall auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Verfassung und den Menschenrechten zu überprüfen und ihnen im konkreten Fall die Anwendung zu versagen. Zwar wäre es – wie in vielen Fällen – auch im Bereich des Namensrechts wünschbar, dass der Gesetzgeber das unzulängliche Gesetz selber mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung bringt. Weder BV noch EMRK geben im Einzelnen vor, wie das Namensrecht in der Familie auszugestalten ist, sondern lassen verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu. Die leidige Geschichte des schweizerischen Namensrechts illustriert jedoch, dass der Schutz der Verfassung und des Völkerrechts nicht alleine dem Gesetzgeber anzuvertrauen ist.

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