Studien & Gutachten

Justiziabilität der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte

Studie zur Anerkennung durch das Bundes- und das kantonale Recht

Publiziert am 07.10.2014

Nach Auffassung der völkerrechtlichen Praxis fliessen nicht nur aus bürgerlichen und politischen, sondern auch aus wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten (WSK-Rechte) gerichtlich durchsetzbare, d.h. justiziable Ansprüche des Individuums. Die Schweiz stellt diese Position in Abrede: Bundesrat und Bundesgericht vertreten in konstanter Weise die Haltung, infolge ihrer rein programmatischen Natur richteten sich WSK-Rechte an den Gesetzgeber und begründeten keine subjektiven Rechte. Diese Rechtsauffassung der Schweiz wurde vom Überwachungsorgan des UNO-Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) verschiedentlich gerügt.

Vor diesem Hintergrund analysiert diese Studie, ob und in welchem Umfang das schweizerische Landesrecht auf Bundes- und kantonaler Ebene in den durch die Garantien des Pakts I abgedeckten Bereichen einklagbare Rechte begründet. Sie gelangt dabei zum Schluss, dass dies in den durch den Ausschuss für WSK-Rechte als justiziabel identifizierten Verpflichtungsebenen zwar nicht ausnahmslos, aber doch mehrheitlich der Fall ist.

Die prinzipielle Ablehnung der Justiziabilität der Paktgarantien findet daher weder eine Begründung in entsprechenden Defiziten des Schweizer Landesrechts noch in föderalismusbedingten Schwierigkeiten.

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