Artikel

Zentrale Probleme nicht behandelt

Die Empfehlungen des Menschenrechtsrats bilden die Probleme von Kindern in der Schweiz nur unvollständig ab

Abstract

Autorin: Nicole Hitz Quenon

Publiziert am 14.03.2013

Zusammenfassung:

  • In den Empfehlungen der universellen periodischen Überprüfung 2012 (122.29, 123.67, 123.68, 122.44, 123.81, 122.43, 123.80, 123.79, 122.46, 123.54, 122.19) werden entscheidende Probleme bezüglich der Kinder in der Schweiz behandelt.
  • Die Situation von minderjährigen Asylsuchenden, eine besonders verletzliche Gruppe von Kindern, wird durch die Empfehlungen des Menschenrechtsrats nicht angesprochen.

Auf den ersten Blick scheint es, dass die Hauptprobleme bei der Umsetzung der Rechte des Kindes in der Schweiz im Rahmen der universellen periodischen Überprüfung 2012 erkannt wurden. Ein Grossteil der Probleme wurde aufgegriffen: die sexuelle Ausbeutung und der Menschenhandel mit Erwachsenen aber auch mit Kindern, genauer gesagt mit Mädchen; die Gewalt an Kindern, darunter die Körperstrafe; die Strafbarkeit der Prostitution von Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren; die Trennung der Kinder von den Erwachsenen in Haftanstalten oder in der Administrativhaft; der Zugang zu Bildung für sozial benachteiligte oder ausländische Kinder.

Gewalt an Kindern

Es ist begrüssenswert, dass die Schweiz im Bereich der Gewalt eine Empfehlung (122.44) akzeptiert hat, die vermehrt Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die schädlichen Auswirkungen von Gewalt gegen Kinder fordert. Eine zweite Empfehlung (123.81), welche die Einführung eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Körperstrafe für Kinder in der Familie fordert, wurde Ende Februar von der Schweiz jedoch abgelehnt, wobei sie sich auf den Bericht des Bundesrats vom 27. Juni 2012 stützte. Dies ist umso bedauernswerter, als die Schweiz 2008 eine Empfehlung im Rahmen der UPR zum gleichen Thema akzeptiert hatte, die ein ausdrückliches Verbot aller Arten der Körperstrafe für Kinder verlangte. Somit hat die Schweiz mit der umgehenden Akzeptierung der Empfehlung 122.44 im Herbst 2012, mit der sie die Wichtigkeit der Sensibilisierung im Bereich der Gewalt anerkennt, zwar ein positives Signal ausgesandt, zusammengefasst muss jedoch gesagt werden, dass wir noch weit von einem expliziten Verbot der Körperstrafe entfernt sind (siehe auch unseren Artikel in Newsletter Nr. 6 vom 27. Juni 2012).

Wo bleiben Ausländerkinder, Kinder von Asylsuchenden oder unbegleitete minderjährige Asylsuchende?

Eine Untersuchung der Berichte und Bemerkungen von UNO-Vertragsüberwachungsorganen und Organen des Europarates zeigt, dass zahlreiche Probleme, die asylsuchende, unbegleitet oder begleitet einreisende Kinder betreffen, in den Empfehlungen des Menschenrechtsrats nur nebenbei oder gar nicht behandelt werden.

Positiv zu werten ist, dass die Schweiz die Empfehlung 122.46, welche die Chancengleichheit für alle Kinder beim Zugang zur Ausbildung fordert, akzeptiert hat, was begrüssenswert ist, handelt es sich dabei doch um eine entscheidende Problematik (siehe hierzu den Artikel „Zugang zur bestmöglichen Ausbildung für alle Kinder” im diesem Newsletter) . Die Empfehlung 123.54, die angemessene Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylsuchende und deren Kinder fordert, ebenfalls ein echtes Bedürfnis dieser Kinder, wurde jedoch unlängst von der Schweiz abgelehnt. Hingegen hat die Schweiz die Empfehlung 122.19 akzeptiert, die den Schutz von Flüchtlingen, Migranten/-innen und ihren Familien (also ihrer Kinder) sowie die Gewährleistung ihrer sozialen Integration gemäss internationalen Standards fordert. Diese Empfehlung ist jedoch sehr vage und weitläufig formuliert.

Die Liste der Empfehlungen sieht zwar auf den ersten Blick ziemlich vollständig aus, enthält jedoch keinen Hinweis auf die Hauptprobleme von minderjährigen Asylsuchenden. Zur gesetzlichen Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden etwa fehlt eine Empfehlung, obwohl dieses Thema 2010 vom Kommissar für Menschenrechte des Europarats und bereits 2002 vom UNO-Kinderrechtsausschuss aufgegriffen worden war. In diesem Punkt ist bisher keine regelmässige und harmonisierte Praxis in den verschiedenen Kantonen auszumachen, trotz eindeutigen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch, die für alle Kinder, unabhängig ihres Status, Geltung haben.

Ein ähnliches Bild ergibt sich mit Blick auf die Administrativhaft von Kindern. Eine der Empfehlungen der UPR 2012 forderte zwar separate Hafteinrichtungen für unbegleitet einreisende Minderjährige, die in Administrativhaft kommen. Diese Empfehlung wurde jedoch Ende Februar 2013 von der Schweiz abgelehnt, mit der Begründung, dass die Administrativhaft bei Minderjährigen nur in Ausnahmefällen zur Anwendung komme. Allerdings bleibt das zentrale Problem der Administrativhaft, dass diese viel zu lange dauern darf (bis 12 Monate für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren, Art. 79 AuG). Obwohl dieser Punkt bereits vom Kommissar für Menschenrechte des Europarats im Jahre 2005, von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz 2009 und ein Jahr später vom UNO-Ausschuss gegen Folter kritisiert wurde, wird diese Problematik in den Empfehlungen der UPR nicht aufgeführt.

Die Empfehlungen der UPR 2012 behandeln somit nicht alle zentralen Probleme, mit denen Kinder in der Schweiz konfrontiert sind. Es ist davon auszugehen, dass sich die anderen Organe der UNO und des Europarates dieser Mängel im schweizerischen System annehmen werden.

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