Studien & Gutachten

Kinderrechte in der Schweiz

Die Umsetzung des Partizipationsrechts des Kindes nach Art. 12 UN-Kinderrechts­konvention

Abstract

Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) gewährt dem Kind das Recht auf Partizipation. Dazu gehören die Meinungsäusserung und die Anhörung in allen Lebensbelangen, die das Kind betreffen. Die neue Studie des SKMR kommt zum Schluss, dass dieses Recht in der Schweiz trotz ermutigender Fortschritte noch begrenzt und uneinheitlich umgesetzt wird. Der Gedanke von einem umfassenden Recht des Kindes auf Teilnahme hat sich in der Praxis noch nicht durchgesetzt.

Publiziert am 02.09.2020

Das Partizipationsrecht des Kindes ist umfassend

Das Partizipationsrecht des Kindes gilt für alle Verfahren oder Entscheidungsprozesse, die das Kind betreffen. Es umfasst verschiedene Formen der Mitwirkung, wie beispiels­weise das Recht auf Information, auf Anwesenheit, freie Meinungsbildung und -äusserung oder das Recht, gehört zu werden sowie das Recht auf Begleitung und/oder Vertretung. Das Partizipationsrecht ist weder an das Alter noch an die Urteilsfähigkeit des Kindes gebunden.

Partizipation ist als ein Prozess und eine Haltung dem Kind gegenüber zu verstehen.

Inkohärente Stellung des Kindes in der gegenwärtigen Rechtsordnung

Die Studie "Die Umsetzung des Partizipationsrechts des Kindes nach Art. 12 UN-KRK" entstand im Zusammenhang mit einem Postulat der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (Postulat 14.3382). Sie untersucht auf theo­retischer und praktischer Ebene, wie Artikel 12 der UN-KRK umgesetzt wird, und zwar in den Themenbereichen Familienrecht, Jugendstrafrecht, Kindesschutz, Bildung, Gesund­heit sowie bei den kantonalen Jugendparlamenten. Dabei wurden in neun Kantonen Befragungen durchgeführt. Die Studie kommt zum Ergebnis, dass eine gewisse Inkohärenz in der rechtlichen Stellung des Kindes in der schweizerischen Rechtsordnung besteht. U.a. gelten in den verschiedenen Rechtsbereichen unterschiedliche Richtlinien oder Praxen bezüglich Altersgrenzen. Selbst innerhalb eines Themenbereiches kommt es zu unterschiedlichen Annahmen: Beispielsweise geht das Bundesgericht für die Kindesanhörung in Trennungs- und Scheidungsverfahren richtlinienmässig von einem Mindestalter von 6 Jahren aus, während in der Praxis bei Sorgerechtsstreitigkeiten oft eine Urteilsfähigkeit ab 12 Jahren angenommen wird. In gewissen Bereichen wie z.B. dem Jugend­straf­verfahren kommt dem Kind klar Parteistellung zu, in anderen wie z.B. zu Schul­angelegenheiten nicht.

Paradigmenwechsel zum Kinderrechtsansatz noch nicht vollständig umgesetzt

Die Praxis in der Schweiz ist mehrheitlich noch in einem Denken von Bedürfnissen und Wünschen des Kindes sowie einem Schutzgedanken verhaftet. Demgegenüber basieren die UN-KRK und ihr Art. 12 auf einem vorbehaltlosen Kinderrechtsansatz: Ein Kind soll, unabhängig von der jeweils zuständigen Behörde und Person und ohne Wenn und Aber, in jedem Themenbereich, der seine Rechte und Pflichten betrifft, mitwirken, wenn es das wünscht.

Empfehlung: Systematischer Einbezug von Kindern in allen Fragen, die ihr Leben betreffen

Die Studie richtet verschiedene Empfehlungen an die Schweizer Behörden. Generell sollen Kinder und Jugendliche verstärkt, selbstverständlicher und unmittelbarer in alle Belange einbezogen werden, die sie betreffen. Insbesondere wird die Stärkung von Jugendparlamenten auf allen Ebenen empfohlen sowie die Einrichtung von nieder­schwelligen lokalen Beschwerde- und Anlaufstellen für Kinder und Jugendliche und die systematische Erarbeitung von kindgerechtem Informationsmaterial. Aber auch in Kommissionen und Gesetzgebungsverfahren zu Kinder- und Jugendbelangen sollten die Betroffenen im 21. Jahrhundert nicht mehr fehlen.

Schwerpunkt

Die Studie wurde im Rahmen des Schwer­punkts Zugang zur Justiz erarbeitet.

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