Artikel

Von den vormundschaftlichen Massnahmen zum Erwachsenen- und Kindesschutz

Die Revision des Zivilgesetzbuchs und die Auswirkungen auf die Organisation und die Umsetzung der Kindesschutzmassnahmen

Abstract

Autor: Gabriel Frossard

Publiziert am 31.10.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Ab dem 1. Januar 2013 ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde für den Erwachsenen- und Kindesschutz zuständig.
  • Dank der Zusammensetzung aus Fachleuten aus verschiedenen Bereichen wird der Zuständigkeitsbereich der Behörde erweitert.
  • Das revidierte Gesetz sieht eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Beistand und der Behörde vor, wobei die Behörde nun ausdrücklich dafür zu sorgen hat, dass der Beistand die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.
  • Alle im Bereich des Erwachsenen- und Kindesschutzes tätigen Personen müssen die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs kennen und auf die erforderlichen Anpassungen der Arbeitsabläufe vorbereitet sein.

Hintergrund

Die Struktur sowie die Grundbestimmungen des Vormundschaftsrechts (Art. 360 bis 445 Zivilgesetzbuch – ZGB) wurden seit der Annahme des Zivilgesetzbuchs im Jahr 1907 nicht grundlegend verändert. Eine Anpassung an die heutigen Verhältnisse war deshalb unerlässlich, denn abgesehen von den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und den Massnahmen gegenüber Kindern basierte das Vormundschaftsrecht auf Gesetzesbestimmungen, die vor über einem Jahrhundert festgelegt worden waren.

Nach knapp 20-jähriger Überarbeitung treten die revidierten Bestimmungen des ZGB über den Erwachsenenschutz, das Personenrecht und das Kindesrecht per 1. Januar 2013 in Kraft.

Nachdem die Revision im Dezember 2008 vom Parlament verabschiedet worden war, sah sich der Bundesrat angesichts der weitreichenden Folgen der Gesetzesrevision gezwungen, das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen hinauszuschieben, um den Kantonen genügend Zeit für die Anpassung der Strukturen, Abläufe sowie der kantonalen Einführungsgesetze zu geben.

Insgesamt wurden nicht weniger als 107 Artikel des Zivilgesetzbuchs überarbeitet, was das Ausmass der umzusetzenden Anpassungen erahnen lässt. Als Vergleich kann die Revision des Scheidungsrechts erwähnt werden, die im Jahre 2000 in Kraft getreten ist. Dabei wurden 39 Artikel des Zivilgesetzbuchs überarbeitet – und nach wie vor ist die Umsetzung in die Praxis nicht komplett abgeschlossen.

Auswirkungen der Gesetzesrevision auf den Schutz von Minderjährigen

Der Kindesschutz ist von der Revision des ZGB genauso betroffen wie der Erwachsenenschutz. Die neuen Gesetzesbestimmungen haben Auswirkungen auf:

  • die Organisation und die Funktionsweise der Behörde,
  • die Kompetenzen der Behörde,
  • die Anforderungen an den Beistand,
  • die Verfahrensbestimmungen.

Zudem wurden gewisse Bestimmungen über den Schutz von Minderjährigen angepasst.

Organisation und Funktionsweise der Behörde

Die Erfahrung zeigt, dass sich die Vormundschaftsbehörden seit Längerem mit immer schwierigeren und komplexeren Fällen auseinandersetzen müssen, was sowohl die sozialen als auch die medizinischen oder gar die erzieherischen Aspekte anbelangt. Um die immer komplexeren psychosozialen Probleme im Bereich des Kindesschutzes lösen zu können, müssen die Mitglieder der Schutzbehörden über eine erhöhte Fachkompetenz verfügen. Der Gesetzgeber sieht deshalb eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde (mind. 3 Mitglieder) vor (Art. 440 nZGB), bestehend aus Fachleuten, die bei der Untersuchung der Fälle und der Ausarbeitung von Massnahmen ihr jeweiliges Know-How einbringen können.

Um die erforderliche interdisziplinäre Fachkompetenz sicherzustellen, greifen die Kantone zu sehr unterschiedlichen Lösungen: So werden bei der Kindesschutzbehörde neben einem Rechtsexperten oder Richter, der das Gremium im Normalfall leitet, Sozialpädagogen/-innen, Pädagogen/-innen, Psychologen/-innen oder gar Kinderpsychiater/innen oder Ärzte/innen herbeigezogen.

Es liegt nach wie vor in der Kompetenz der Kantone, ob sie diese Behörden als Gerichte oder Verwaltungsbehörden auf Gemeinde-, Amts-, Bezirks-, Regions- oder Kantonsebene organisieren. Es ist jedoch vorhersehbar, dass die Anzahl Behörden zurückgehen wird, da laut Gesetz interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörden eingesetzt werden müssen. Die Gemeinden werden sich deshalb zusammenschliessen, um den Organisationsaufwand untereinander aufzuteilen und um über genügend grosse Bevölkerungsgruppen zu verfügen, die eine Anstellung von professionellen Fachkräften rechtfertigen. Die KOKES geht aufgrund des aktuellen Stands der Umsetzung in den Kantonen von einer Reduktion der heute über 1420 Schutzbehörden auf etwa 150 aus.

Kompetenzen der Behörde

Das revidierte Gesetz hat nicht nur grössere und einsatzfähigere Schutzbehörden zur Folge, sondern sieht auch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen vor.

Ohne genau auf die technischen Details einzugehen, sind einerseits die Ausweitung der Kompetenzen der Kindesschutzbehörde und andererseits die Übertragung der materiellen Kompetenzen, die bisher den Aufsichtsbehörden oblagen, erwähnenswert. Letztere hat neu nur noch eine Aufsichtsfunktion inne, während sie bisher bestimmte Entscheidungen bezüglich der Bevormundeten und der Inhaber der elterlichen Sorge treffen konnte.

Anforderungen an den Beistand

Das revidierte Gesetz (Art. 400 Abs. 1 nZGB) unterstreicht die notwendigen Qualifikationen, d.h. die persönlichen Eigenschaften und spezifischen Fachkenntnisse, über die der Beistand verfügen muss.

Das Gesetz sieht vor, dass keine Institutionen, sondern nur eine physische Person, welche die Aufgaben selber wahrnimmt, als Beistand ernannt werden kann. Zudem führt das Gesetz aus, dass der Beistand über die für die Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Zeit verfügen muss.

Der Gesetzgeber erwähnt ausserdem ausdrücklich, dass der Beistand die zur Ausführung der Aufgaben erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung zu erhalten hat (Art. 400 Abs. 3 nZGB). Die interdisziplinäre Zusammensetzung der Schutzbehörde soll dem Beistand ermöglichen, umfassende Meinungen von Spezialisten/-innen wie Ärzten/-innen, Psychologen/-innen oder Sozialpädagogen/-innen usw. einzuholen.

Art. 314 Abs. 3 nZGB schliesslich hält klar fest, dass die Behörde von Fall zu Fall und entsprechend der Bedürfnisse des betroffenen Kindes und der Ziele der Massnahme den Aufgabenbereich der Beistandschaft zu umschreiben hat. Auch hier gilt es, die Absichten und Entscheidungen der Behörde in Übereinstimmung mit den Handlungen und Interventionen, die vom Beistand erwartet werden, zu bringen.

Verfahrensbestimmungen

Was die Verfahren angeht, hält der Gesetzgeber in verschiedenen Artikeln des revidierten Gesetzes fest, dass die Bestimmungen bezüglich des Erwachsenenschutzes sinngemäss auf die Situation der Minderjährigen anwendbar sind (zum Beispiel Art. 314 Abs. 1 nZGB).

So hat der Vormund eines Kindes gemäss Art. 327c Abs. 3 nZGB nicht mehr die Kompetenz, in Notfällen eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen; diese Kompetenz obliegt nun einem/r anerkannten Arzt/Ärztin gemäss den Bestimmungen des kantonalen Rechts oder der Behörde selbst. Der gleiche Artikel sieht zudem vor, dass im Falle der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar sind (und das Kind somit über die gleichen Garantien verfügt ) (Art. 314b nZGB). Ist ein Kind urteilsfähig, kann es zudem selbst das Gericht anrufen, was bisher nur möglich war, wenn das Kind mindestens 16 Jahre alt war.

Die Verfahrensbestimmungen für Minderjährige werden übrigens ordnungsgemäss durch entsprechende Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Anhörung des Kindes (Art. 314a nZGB) und der Vertretung des Kindes während eines Verfahrens vor der Schutzbehörde, vervollständigt (Art. 314a bis nZGB).

Besondere Bestimmungen über den Schutz von Minderjährigen

Im Allgemeinen hat die Revision des ZGB keine grundlegenden Veränderungen zur Folge, was die Massnahmen an sich und deren Inhalt angeht. Somit sind diesbezüglich nur einige besondere Punkte hervorzuheben.

Das neue Recht sieht nach wie vor einen Vormund vor, falls ein Kind nicht unter elterlicher Sorge steht (Art. 327a bis 327c nZGB). Dies ist erwähnenswert, weil die Vormundschaft bei Erwachsenen durch eine umfassende Beistandschaft ersetzt wurde.

Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, ernennt die Schutzbehörde einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 nZGB). Dieser Artikel wird durch einen dritten Absatz vervollständigt und verstärkt, der besagt, dass bereits im Falle einer Interessenskollision die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen entfallen.

Erwähnenswert ist, dass der Gesetzgeber auf die erstreckte elterliche Sorge verzichtet. Dies steht zwar nicht in einem direkten Zusammenhang mit den Massnahmen für den Kindesschutz, doch diese Möglichkeit wurde oft für die Sicherstellung der Unterstützung von behinderten Kindern oder Kindern mit ernsthaften gesundheitlichen Schwierigkeiten angewandt. Der Gesetzgeber war insbesondere der Ansicht, dass die Verlängerung einer rein familiären Massnahme die betroffene Person daran hindert, eine gewisse Unabhängigkeit zu erlangen und sich darauf vorzubereiten, eines Tages ohne die Eltern zu leben. Dazu kommt, dass die Schutzbehörde neu Massnahmen «nach Mass» zu treffen hat, das heisst Massnahmen, die die jeweiligen Bedürfnisse der einzelnen Fälle berücksichtigen. Werden die Eltern oder eine der betroffenen Person nahestehende Person als Beistand eingesetzt, können die Schutzbehörden zudem gemäss Art. 420 nZGB den Beistand von bestimmten Pflichten entbinden.

Schlussfolgerungen

Dank der überarbeiteten Terminologie und wichtiger institutioneller Veränderungen und Verfahrensanpassungen stellt die vorliegende Gesetzesrevision einen Meilenstein im Bereich der Massnahmen für den Kindesschutz dar. Die Herausforderungen für die politischen Entscheidungsträger und für die Schutzbehörden sind riesig, was auch für die Hoffnungen und Erwartungen des Beistands, der Familien und der betroffenen Kinder gilt. Die Änderungen kommen nicht in erster Linie bei den Massnahmen und deren Inhalt zum Tragen, sondern viel mehr bei deren Anwendung und Ausführung. Die Behörden verfügen über mehr Fachkompetenz, um die Untersuchungen zu vertiefen und besser ausgearbeitete Entscheide zu treffen, die vermehrt im Sinne des Wohles und der Interessen des Kindes sind. Infolgedessen dürfte auch eine Verbesserung bei der Umsetzung der Massnahmen erreicht werden. Doch um das Vorgehen zu verändern, muss bei den Personen, die für den Schutz zuständig sind, ein Umdenken im Sinne der vom Gesetzgeber erlassenen neuen Bestimmungen erfolgen. Darin liegt die wahre Herausforderung der Revision dieser Gesetzesbestimmungen, deren Ziel es ist, gefährdete Kinder und schwächere Personen zu schützen.

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