Artikel

Vaterschaftsurlaub und Elternzeit – keine Priorität?

Bericht des Bundesrats vom 30. Oktober 2013

Abstract

Autorin: Eliane Arnet

Publiziert am 12.03.2014

Bedeutung für die Praxis:

  • Die Einführung von Vaterschaftsurlaub und/oder Elternzeit könnte zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie beitragen und die strukturelle Diskriminierung von Müttern entschärfen.
  • Ein Vaterschaftsurlaub und/oder eine Elternzeit sind wirksame Massnahmen zum Abbau stereotyper Rollenbilder.
  • Grundsätzlich ist der Bund befugt und zuständig, jedoch nicht verpflichtet, einen Vaterschaftsurlaub und/oder eine Elternzeit einzuführen.
  • Trotz dieser positiven Elemente priorisiert der Bundesrat die familienexterne Kinderbetreuung vor der Einführung von solchen neuen Modellen.

Der Bundesrat veröffentlichte am 30. Oktober 2013 den Bericht «Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub, Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle» in Erfüllung der Motion Fetz (11.3492). Darin unterzog er acht Modelle einer vertieften Analyse und erklärte einerseits die gegenwärtig bestehenden bzw. nicht-bestehenden Regelungen zum Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub und zeigte andererseits verschiedene Möglichkeiten zur Einführung sowie Finanzierung eines Elternurlaubs bzw. Vaterschaftsurlaub in der Schweiz auf. Im Ergebnis misst der Bundesrat, trotz gewichtiger öffentlicher Interessen, welche für die Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs sprechen, den familien- und schulergänzenden Kinderbetreuungsangeboten Priorität zu. Denn Letztere seien nicht nur während den ersten Lebensjahren des Kindes, sondern auch im Vorschulalter und während der Schulzeit von wesentlicher Bedeutung.

Zur Terminologie

Der Bundesrat spricht in seinem Bericht von Vaterschafts- bzw. Elternurlaub. Dies ist ungenau, da Vaterschaftsurlaub (VU) von Elternurlaub zu unterscheiden ist. Der Vaterschaftsurlaub ist dem Vater vorbehalten, während der Elternurlaub beiden Elternteilen zusteht und meist von längerer Dauer ist als der Vaterschaftsurlaub. Je nach Modell wird Elternurlaub zusätzlich zum Vaterschaftsurlaub gewährt oder ersetzt bzw. inkorporiert diesen (siehe Bericht des Bundesrates).

Die Bezeichnung „Elternurlaub“ ist zudem unangemessen, weil darin die Tatsache, dass während dieser Zeit beträchtliche familiale Betreuungsaufgaben geleistet werden, nicht zum Ausdruck kommt. Entsprechend dem Modellvorschlag der Eidgenössischen Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) von 2010 sollte für eine Auszeit, die beiden Eltern angeboten wird, der Begriff Elternzeit (EZ) verwendet werden. Im Übrigen wird auch bei den beiden Bezeichnungen „Mutterschaftsurlaub“ bzw. „Vaterschaftsurlaub“ der geleisteten Arbeit nicht Rechnung getragen.

Aktuelle rechtliche Regelung

Seit dem 1. Juli 2005 ist der Mutterschaftsurlaub ein der Mutter zustehendes individuelles Recht. Arbeitnehmerinnen stehen im Anschluss an die Niederkunft nach Art. 329f Obligationenrecht (OR) 98 Tage Mutterschaftsurlaub zu, welcher gemäss Erwerbsersatzordnung mit 80% des Erwerbseinkommens entschädigt wird.

Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) statuiert weiter einen 16 wöchigen Schutz der Mutterschaft. Eine Anstellung während den ersten acht Wochen wird dadurch verboten. Weiter besteht gemäss OR eine Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a OR) bei Schwangerschaft und ein Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR und Art. 5 Gleichstellungsgesetz (GlG) für schwangere Frauen.

Ein «Vaterschaftsurlaub» kann als Sonderurlaub oder als üblicher freier Tag nach Art. 329 Abs. 3 OR bezogen werden. Ein dem Vater zustehendes Recht, welches ihm im Anschluss an die Geburt oder im Fall von Adoption bei der Kindesankunft ermöglichen würde, die ersten Tage bei der Familie zu verbleiben, besteht in der Schweiz bis heute nicht. Einige Unternehmen sowie die öffentlichen Verwaltungen gewähren teilweise freiwillig Vaterschaftsurlaube von bis zu zwei Wochen.

Elternzeit

Auch eine gesetzlich verankerte Elternzeit gibt es in der Schweiz bis heute nicht. Als Elternzeit wird eine Auszeit von der Erwerbstätigkeit bezeichnet, die im Fall einer Geburt oder unter Umständen auch bei einer Adoption sowohl von der Mutter als auch vom Vater beansprucht werden kann. Sie fördert gemäss dem Bericht des Bundesrates die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie über eine gewisse Zeitperiode, da beide Elternteile familiäre Aufgaben wahrnehmen könnten, ohne dass ein Elternteil die berufliche Tätigkeit aufgeben müsste. Ausserdem verlangt die Elternzeit eine Rückkehrgarantie auf dieselbe oder zumindest eine entsprechende Stelle. Die konkrete Ausgestaltung (wie etwa die Dauer des Bezuges, die Finanzierung, die Abgeltung und deren Höhe sowie die Anspruchsverteilung zwischen Mutter und Vater) einer möglichen Elternzeit kann sehr unterschiedlich ausfallen.

Aktueller Stand der internationalen Regelungen

Die Einführung einer Elternzeit und/oder eines Vaterschaftsurlaubs wird durch verschiedene internationale Instrumente gefordert oder empfohlen.

Der CEDAW-Ausschuss empfahl der Schweiz in seinen abschliessenden Bemerkungen 2009 (Ziff. 26 und 38) explizit, die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs («Paternity leave») in Betracht zu ziehen.

Für die Schweiz nicht bindend, jedoch als Orientierungspunkt relevant, ist die Richtlinie 2010/18/EU der Europäischen Union (EU) vom 8. März 2010, die Mindestvorschriften für die Einführung eines Elternurlaubs in allen EU-Staaten vorsieht. Sie gewährt einen individuellen Anspruch auf Elternurlaub von mindestens vier Monaten pro Elternteil und ist getrennt von einem Mutterschaftsurlaub zu betrachten.

Auch die Europäische Sozialcharta fordert entsprechende Regelungen in Art. 27 Abs. 2 unter dem Stichwort «Das Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung». Das Ministerkomitee des Europarats hat sich 1996 und 2007 in zwei Empfehlungen für die Einrichtung einer bezahlten Elternzeit ausgesprochen. (R(96)5 vom 19. Juni 1996 sowie Rec(2007)17 vom 21. November 2007). Mit Resolution 1939(2013) vom 31. Mai 2013 rief die Parlamentarische Versammlung des Europarates die Vertragsstaaten dazu auf, einen Elternurlaub so auszugestalten, dass ein Teil ausschliesslich den Vätern zusteht. Elternzeit bzw. Vaterschaftsurlaub wird auch in der ILO Empfehlung Nr. 191 befürwortet.

Ist die Einführung von Vaterschaftsurlaub und/oder Elternzeit in der Schweiz notwendig?

Besonders während den ersten Lebensjahren der Kinder ist die zeitliche Belastung der jungen Mütter und Väter erheblich, was die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie wesentlich erschwert.

Die heute bestehenden Rahmenbedingungen (z.B. Lohnungleichheit zwischen Frau und Mann, siehe Erhebung des Bundesamtes für Statistik) begünstigen nach wie vor tendenziell eine traditionelle Arbeitsaufteilung zwischen den Geschlechtern. Während Väter mehrheitlich Vollzeit erwerbstätig sind, wird die Teilzeitarbeit der Mütter von den Familien als Lösung für die Vereinbarkeitsprobleme gewählt. Folglich verrichten Mütter deutlich mehr unbezahlte Betreuungs- und Hausarbeit, während Väter sich verstärkt in der bezahlten Erwerbstätigkeit engagieren. Trotz eines wachsenden Einsatzes der Väter für die Kinderbetreuung werden sie heute faktisch in der Ausführung einer aktiven Vaterrolle behindert, während Mütter trotz angeglichenem Bildungsstand zu einem Einschnitt in ihre Karriereverläufe gedrängt werden, sei es, indem sie gänzlich aus dem Beruf aussteigen, sei es, indem sie nur teilzeitig erwerbstätig bleiben.

Die Studie der EKFF nennt neben den gleichstellungsfördernden Faktoren eine Vielzahl weiterer Argumente für die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs und einer Elternzeit. Sie weist auf entwicklungspsychologische und pädagogische Vorteile hin, wenn Väter eine stärkere Beziehung zu ihren Kindern aufbauen können. Auch ökonomische Vorteile werden erwähnt, wenn Frauen durch Elternzeit und Vaterschaftsurlaub stärker im Erwerbsleben verankert bleiben, beispielsweise die höhere Arbeitsmarktpartizipation von Frauen, die steigenden Möglichkeiten zur Bekämpfung des Fachkräftemangels, der bessere Einsatz des vorhandenen Humankapitals und die damit gesteigerte gesamtwirtschaftliche Produktivität. Auch tiefere Sozialausgaben, erhöhte Steuereinnahmen sowie demografische Faktoren sprechen für die Einführung eines Vaterschaftsurlaubes und/oder einer Elternzeit.

Ist die Einführung von Vaterschaftsurlaub und/oder Elternzeit in der Schweiz möglich?

Auf rechtlicher Ebene ist der Bund grundsätzlich befugt und zuständig, jedoch nicht verpflichtet, einen Vaterschaftsurlaub und/oder Elternzeit einzuführen. Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) beinhaltet in Art. 41 Abs. 1 lit. c BV, Art. 110 BV und Art. 116 BV Ziele und Bundeskompetenzen, um Arbeitnehmende und Familie zu schützen. Vaterschaftsurlaub und/oder Elternzeit könnten zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. Der Bund ist befugt, sowohl für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse (Art. 122 Abs. 1 BV) als auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse auf Bundesebene eine neue Form der Auszeit für Eltern oder Väter einzuführen. Für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse auf kantonaler Ebene sind die Kantone soweit zuständig, als das Arbeitsgesetz (ArG) nicht anwendbar ist.

Auf politischer Ebene wurden die 26 Vorstösse zu einer Elternzeit oder einem Vaterschaftsurlaub, die seit 2003 im Parlament eingereicht worden sind, bisher alle mit der ähnlichen Begründung abgelehnt, wonach die Zuständigkeit für die Einführung dieser Sozialleistungen bei den Sozialpartnern bleiben soll. Vaterschaftsurlaub und Elternzeit hätten weder sozialpolitische Priorität, noch seien sie finanzierbar.

Elternzeit – Kritische Beleuchtung

Die Elternzeit führt nicht zwingend zu einer neuen, geteilten Verantwortlichkeit der Familienarbeit von Mann und Frau. Begünstigend für die Gleichstellung wirkt sich die Elternzeit dann aus, wenn die Väter in Form eines individuellen Anspruchs einen Teil der Elternzeit beziehen. Damit hätten Unternehmen sowohl bei Frauen als auch bei Männern Familienpausen zu erwarten.

Das von der EKFF vorgeschlagene Modell der Elternzeit gewährt eine maximale Bezugsdauer von vierundzwanzig Wochen. Vier Wochen davon können jeweils nur vom Vater oder der Mutter bezogen werden. Damit würde zwar ein individueller Anspruch auf bezahlte Elternzeit gewährt, andererseits könnten Frauen im gebärfähigen Alter verstärkt auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden, wenn die zu beziehende bezahlte Elternzeit nicht durch die Männer, sondern meist durch die Frauen und noch zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub bezogen würde. Deshalb empfiehlt die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (EKF) in ihrem Positionspapier von 2011, dass die vierundzwanzig Wochen bezahlte Elternzeit aus gleichstellungspolitischer Perspektive paritätisch auf je zwölf Wochen zwischen Müttern und Vätern aufgeteilt werden müssten.

Vaterschaftsurlaub und/oder Elternzeit als gleichstellungswirksame Massnahmen

Obwohl Elternzeit und auch Vaterschaftsurlaub nur zwei von vielen zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie sind, würde die Einbeziehung der Männer in die Hausarbeit der Gleichstellung von Mann und Frau zur Durchsetzung verhelfen. Gerade diese Einbeziehung hebt die beiden Massnahmen im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie von anderen Massnahmen, wie beispielsweise den Kinderbetreuungsangeboten, ab und wäre zur Förderung einer tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter umso mehr geeignet. Zumindest würde deren Einführung stereotype Rollenbilder relativieren, ein Umdenken in der Gesellschaft anstossen und dabei helfen, die traditionelle Rollenverteilung in der Familien-, Haus- und Erwerbsarbeit umzustossen und somit die strukturelle Diskriminierung zu durchbrechen.

Einführung von Vaterschaftsurlaub auf dem Rechtsweg

Letztes Jahr wurde eine Klage bezüglich einer Einforderung von bezahltem Vaterschaftsurlaub gestützt auf das Erwerbsersatzgesetz (EOG) vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen und ist nun vor Bundesgericht hängig. Insbesondere wurde durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaubs nur zu acht Wochen auf biologischen Gründen beruhen und die weiteren sechs Wochen aus sozialen Überlegungen gewährt werden und folglich auch dem Vater zustehen sollten. Der gewährte Mutterschaftsurlaub betrifft das Grundrecht auf Familie. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ans Bundesgericht daher geltend, dass das EOG das Recht des Vaters auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt. Mehr Informationen dazu sind unter http://www.gleichberichtig.ch/ zu finden.

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