Artikel

Stärkung des Schutzes der Opfer von Menschenhandel

Abstract

Genehmigung des Europaratsübereinkommens über die Bekämpfung des Menschenhandels und Verabschiedung des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz

Autorin: Evelyne Sturm

Publiziert am 01.02.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Mindeststandards für den Schutz von Opfern von Menschenhandel.
  • Gesetzliche Grundlage für ausserprozessuale Zeugenschutzprogramme und Errichtung einer Zeugenschutzstelle auf Bundesebene.

Die Bundesversammlung hat in der vergangenen Wintersession den Beitritt zum Europaratsübereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels genehmigt und zu dessen Umsetzung das neue Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) verabschiedet. Die Schweiz verstärkt damit den Schutz für Opfer des Menschenhandels und ermöglicht den Einsatz von umfassenden Zeugenschutzprogrammen. Das ZeugSG wird voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Übereinkommen des Europarats über die Bekämpfung des Menschenhandels

Im Vergleich zu dem für die Schweiz bereits seit 2006 geltenden UNO-Übereinkommen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels anerkennt das Europaratsübereinkommen den Menschenhandel explizit als Menschenrechtsverletzung an und verankert verbindliche Minimalstandards zum Schutz von Opfern des Menschenhandels sowie von Zeuginnen und Zeugen. Eine wesentliche Errungenschaft des Übereinkommens stellt zudem der Überwachungsmechanismus durch eine unabhängige Expertengruppe (GRETA) dar, die Berichtsverfahren und Länderbesuche durchführen kann. Inwiefern das Übereinkommen den Opfern von Menschenhandel justiziable und damit einklagbare Rechte einräumt, lässt sich noch nicht abschliessend beurteilen. Der Bundesrat geht in seiner Botschaft allerdings davon aus, dass das Übereinkommen mehrheitlich keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche begründet.

Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz

Zur Umsetzung des Europaratsübereinkommens wurde mit dem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) neu die Grundlage für Zeugenschutzprogramme in der Schweiz geschaffen. Personen, die bei der Aufklärung von Straftaten mitwirken, sowie ihre Angehörigen sollen so auch ausserhalb oder nach Abschluss eines Strafverfahrens vor Drohung, Angriffen gegen Leib und Leben sowie Einschüchterungen geschützt werden können. Zeugenschutzprogramme können u.a. Massnahmen umfassen wie die Unterbringung an einem sicheren Ort, den Wechsel des Arbeits- und des Wohnortes, die Sperre der Bekanntgabe von Daten bis hin zum Aufbau einer neuen Identität der zu schützenden Person oder finanzielle Unterstützung (Art. 5 ZeugSG). Zur Durchführung der Zeugenschutzprogramme wird neu auf Stufe Bund eine Zeugenschutzstelle errichtet, die dem Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstellt ist (Art. 22 ff. ZeugSG).

Bis Ende April 2012 läuft nun das Vernehmlassungsverfahren für den Entwurf zur Verordnung zum ZeugSG.

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