Artikel

Strafnorm «Verstümmelung weiblicher Genitalien» tritt in Kraft

Abstract

Autorin: Christina Hausammann

Publiziert am 26.10.2011

Bedeutung für die Praxis:

  • Die Strafnorm «Verstümmelung weiblicher Genitalien» in Art. 124 StGB wurde von den eidgenössischen Räten in der Herbstsession 2011 verabschiedet
  • Die vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte im Newsletter Nr. 2 vom 6. Juli 2011 aufgeworfenen Fragen zur Einführung der umfassenden Strafbarkeit von Verstümmelung im Sinne des Weltrechtsprinzips wurden nicht thematisiert. Sowohl leichte als auch schwere Formen von Verstümmelung weiblicher Genitalien sind nun umfassend strafbar, unabhängig vom Ort, wo die Tat begangen wurde, und unter Vorbehalt der Verjährungsfristen auch dann, wenn sie vor der Einreise in die Schweiz erfolgte.

National- und Ständerat haben am 30. September 2011 praktisch einstimmig die neuen Bestimmungen im Strafgesetzbuch zum Schutz von Mädchen und Frauen vor sexueller Verstümmelung angenommen.

Gemäss dem neuen Art. 124 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt. Strafbar ist gemäss Abs. 2 auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird.

Im Newsletter-Beitrag «Spezialstrafnorm gegen sexuelle Verstümmelung» vom 6. Juli 2011 hatte das SKMR die Frage aufgeworfen, ob die neue Norm wegen des in Abs. 2 von Art. 124 StGB vorgesehenen Weltrechtsprinzips nicht weit über das hinausgehe, was die Bundesversammlung und auch die Initiantin des Gesetzes beabsichtigten. Denn die damit verbundenen ausländerrechtlichen Folgen stehen der Absicht des Gesetzes, die Opfer von Verstümmelung zu schützen, diametral entgegen. Die Problematik wurde offensichtlich von den Räten nicht erkannt und kam in den Verhandlungen nicht zur Sprache.

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