Artikel

Niederländisches Berufungsgericht zuständig für nigerianische Zivilklagen gegen Shell

Shell-Unternehmen nach Ölverschmutzungen beklagt

Abstract

Autor*innen: Christine Kaufmann, Philipp Husi

Publiziert am 20.09.2016

Ein niederländisches Berufungsgericht hat sich Ende 2015 für die Beurteilung von Haftungsansprüchen gegen zwei Unternehmen der Shell-Gruppe im Zusammenhang mit Ölverschmutzungen in Nigeria für zuständig erklärt. Eingeklagt sind die Shell-Konzernmutter sowie ihre nigerianische Tochtergesellschaft.

Drei Klagen

Drei nigerianische Bauern und Fischer reichten 2008 gemeinsam mit der niederländischen NGO Milieudefensie zivilrechtliche Klagen gegen zwei Unternehmen der Shell-Gruppe ein. Alle drei Klagen stehen im Zusammenhang mit der Umweltverschmutzung infolge der Ölförderung durch Shell in den Heimatdörfern der Kläger im Nigerdelta.

Die Kläger fordern die vollständige Behebung der Ölverschmutzungen, Schadensersatz unter anderem für ihren Ernteausfall sowie das Einhalten internationaler Standards bei der Ölproduktion. Beklagte sind die Royal Dutch Shell PLC (RDS) als Konzernmutter, inkorporiert im Vereinigten Königreich und mit Hauptsitz in Den Haag sowie die Tochtergesellschaft Shell Petroleum Development Company of Nigeria Ltd. (SPDC). Sie ist eine Gesellschaft nach nigerianischem Recht, welche für Shell in Nigeria Öl fördert und produziert.

Es handelt sich um drei eigenständige Verfahren, bei denen sich jedoch dieselben Rechtsfragen stellen: Zum einen, ob die niederländischen Gerichte für entsprechende Klagen zuständig sind, zum andern, ob Mutter- oder Tochtergesellschaft oder sogar beide für die Folgen der Umweltverschmutzung infolge der Ölförderung haften.

Lecks in Ölpipeline

Gegenstand der Verfahren bilden Lecks an Ölpipelines und Bohrtürmen, bei denen zwischen 2004 und 2007 rund 1 200 Barrel Rohöl in die umliegenden Felder und Gewässer austraten. Die Kläger werfen der nigerianischen Shell-Tochter vor, dass die Lecks durch Mängel an Pipelines und Bohrtürmen entstanden sind und dass die Anlagen nur unzureichend geschützt waren, um zu verhindern, dass die Lecks durch unbefugte Dritte verursacht wurden.

Zur Beurteilung der Ansprüche gegen die nigerianische Shell-Tochter müssen die niederländischen Gerichte nigerianisches Recht anwenden. Massgebend ist dabei die Ursache der Lecks: Das nigerianische Recht sieht bei mangelhaftem Material oder ungenügender Instandhaltung der Pipelines eine direkte Haftung des Betreibers vor. Der Betreiber kann hingegen nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Lecks auf illegales Anbohren der Leitungen durch unbefugte Dritte zurückzuführen sind. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Betreiber es unterlässt, Ölpipelines in angemessener Weise gegen unbefugte Zugriffe zu schützen. Die drei Kläger machen sowohl direkte Haftung als auch Haftung aus Unterlassung wegen mangelnder Absicherung der Anlagen geltend.

Der Muttergesellschaft werfen die Kläger die Verletzung ihrer Aufsichts- und Sorgfaltspflichten vor. Sie habe ihre nigerianische Tochtergesellschaft nicht ausreichend dazu angehalten, diese Umweltverschmutzungen zu verhindern oder zu beseitigen.

Erstinstanzliche Entscheide angefochten

Mit erstinstanzlichem Entscheid von Januar 2013 wies das Den Haager Gericht zwei der drei Klagen ab. Die Kläger hätten nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Lecks durch defektes Material und nicht durch illegale Manipulationen Dritter verursacht worden waren. Die Tochtergesellschaft habe zudem alle ihr zumutbaren Vorkehrungen gegen Sabotageakte Dritter getroffen. Die Klagen gegen die Muttergesellschaft lehnte das Gericht ab, da das nigerianische Recht keine Sorgfaltspflicht der Muttergesellschaft für Handlungen ihrer Töchter vorsieht.

Erfolgreich mit seiner Klage war hingegen Friday Alfred Akpan. Zwar seien auch in seinem Fall Sabotage durch Dritte der Grund für den Ölaustritt gewesen. Das Gericht befand jedoch, dass die getroffenen Sicherheitsmassnahmen des Unternehmens unzureichend gewesen seien. Selbst die einfachsten und kostengünstigsten Vorsichtsmassnahmen seien unterlassen worden, weshalb die Tochtergesellschaft für den entstanden Schaden hafte.

Gegen alle drei Urteile wurde Berufung eingelegt.

Internationale Zuständigkeit als Kernfrage

Einer der Hauptstreitpunkte in den drei Verfahren war die internationale Zuständigkeit für die Beurteilung der Klagen gegen die nigerianische Tochtergesellschaft, da sich der Sachverhalt in Nigeria zugetragen hat. Zudem sind sowohl die Kläger als auch die beklagte Tochtergesellschaft in Nigeria ansässig. Unbestritten war hingegen in allen drei Verfahren die Zuständigkeit für die Klagen gegen die Muttergesellschaft, da diese ihren Sitz in den Niederlanden hat.

Das erstinstanzliche niederländische Gericht erklärte sich für die Beurteilung der Klage gegen die nigerianische Tochtergesellschaft für zuständig. Es stützte sich auf eine Vorschrift im niederländischen Zivilverfahrensrecht, die es erlaubt, Verfahren miteinander zu verbinden, wenn deren Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen so eng miteinander verknüpft sind, dass sich eine gemeinsame Beurteilung aufgrund von prozessökonomischen Überlegungen rechtfertigt. Zudem dürfen die gegen die niederländische Gesellschaft vorgebrachten Ansprüche nicht offensichtlich unbegründet sein und es muss für das im Ausland ansässige Unternehmen vorhersehbar gewesen sein, dass es vor ein niederländisches Gericht geladen werden könnte.

Berufungsgericht klärt prozessrechtliche Fragen

Wie das erstinstanzliche Gericht erklärte sich im Dezember 2015 auch das Berufungsgericht als zuständig, die Klagen gegen die nigerianische Shell-Tochter zu beurteilen. Bezüglich der Verknüpfung der beiden Forderungen gegen Mutter- und Tochterunternehmen führte das Berufungsgericht aus, dass diese identisch seien und sich auf denselben Sachverhalt stützen würden. Es sei somit zur Vermeidung sich widersprechender Urteile unumgänglich, diese Vorbringen in einem Verfahren zu vereinen. Ferner sei auch das Kriterium der Vorhersehbarkeit gegeben. Als Gründe dafür nannte das Gericht die laufenden Entwicklungen bei Fällen direkter Haftung im Ausland, die grosse Anzahl von Ölunfällen in Nigeria, die Probleme, die solche Verschmutzungen für Mensch und Umwelt darstellten sowie die gesteigerte öffentliche Aufmerksamkeit für diese Problematik. Es für die Shell-Tochter somit vorhersehbar gewesen, vor ein Gericht geladen zu werden, welches für Klagen gegen die Muttergesellschaft zuständig ist.

Ergänzend wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die niederländische Zuständigkeit für die Klage gegen die nigerianische Tochtergesellschaft selbst dann bestehen bliebe, wenn sich die Forderungen gegen die Muttergesellschaft als gegenstandslos erweisen sollten (Prinzip der perpetuatio fori).

Materieller Entscheid offen

Die Rechtsmittelinstanz trennte die Berufungsprozesse in zwei Verfahrensschritte: Als erstes sollte über prozessrechtliche Fragen wie die internationale Zuständigkeit entschieden werden. Mit den materiellen Vorbringen rund um die Haftung hingegen wird sich das Gericht erst in einem zweiten Schritt auseinandersetzen.

Am 18. Dezember 2015 erachtete sich das Berufungsgericht in seinem prozessrechtlichen Entscheid als zuständig für die Beurteilung der drei Klagen. Gleichzeitig lehnte es die Anträge der Mutter- und Tochtergesellschaft ab, die Fälle dem höchsten niederländischen Gericht vorzulegen. Weiter verpflichtete es sie dazu, den Klägern Einsicht in unternehmensinterne Dokumente zu gewähren. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass diese Dokumente Hinweise enthalten, wonach die Lecks nicht auf Sabotage, sondern auf Korrosion zurückzuführen seien. Das erstinstanzliche Gericht verwehrte ihnen die Einsicht in die betreffenden Unterlagen noch.

Materielle Entscheide wurden bis heute nicht gefällt. Jedoch liess das Berufungsgericht durchblicken, dass es der Meinung sei, das erstinstanzliche Gericht habe verfrüht über die Ursache der Lecks, und somit über einen Kernaspekt des Schadensersatzes, entschieden.

Situation in der Schweiz

Aus juristischer Sicht haben die niederländischen Prozesse keinen unmittelbaren Einfluss auf die Schweiz. Trotzdem wäre es auch in der Schweiz grundsätzlich möglich, ein ähnliches Verfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten einer ausländischen Tochtergesellschaft eines Schweizer Mutterunternehmens einzuleiten. Das angerufene Gericht müsste dann in einem ersten Schritt prüfen, ob es für Klagen gegen ausländische Tochtergesellschaften eines Schweizer Unternehmens überhaupt zuständig ist und, falls es diese Frage bejaht, in einem zweiten Schritt untersuchen, ob eine Grundlage für die Haftung der Muttergesellschaft für Handlungen der ausländischen Tochter im Schweizer Recht besteht. Die Klage gegen die ausländische Tochtergesellschaft wäre auch in der Schweiz nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu beurteilen.

Das schweizerische Recht betrachtet Mutter- und Tochtergesellschaften als rechtlich eigenständige Einheiten. Für die Zusammenführung von Verfahren gegen die Mutter und die Tochter müssten deshalb – ähnlich wie im niederländischen Recht – besondere Voraussetzungen erfüllt sein. In Frage kommen die passive Streitgenossenschaft (Art. 8a Abs. 1 IPRG bzw. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ) oder der Notgerichtsstand (Art. 3 IPRG). Für beide gelten strenge Voraussetzungen (vgl. dazu die SKMR-Studie "Extraterritorialität im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte") Mangels einschlägiger Gerichtspraxis zu dieser Frage ist schwer abzuschätzen, wie ein Schweizer Gericht auf eine solche Klage reagieren würde. Diese Unsicherheit ist denn auch einer der Gründe für die Lancierung der Konzernverantwortungsinitiative durch eine Koalition von NGOs.

Strenge Haftungsvoraussetzungen

Die Muttergesellschaft kann nach Schweizer Recht nur in engem Rahmen für die Handlungen ihrer Tochter zur Verantwortung gezogen werden. Dies ist auf die rechtliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mutter und der Tochter zurückzuführen. Bei der Prüfung der Haftungsgrundlagen kommen die Durchgriffs- oder die Sorgfaltshaftung in Frage. Für beide Haftungsformen gelten strenge, schwer nachweisbare Voraussetzungen.

Bei der Durchgriffshaftung wird der Konzern ungeachtet der rechtlichen Konstruktion als Einheit betrachtet, wenn sich beispielsweise herausstellt, dass nur deshalb eine selbständige Tochtergesellschaft gegründet wurde, um eine Haftung des Mutterunternehmens zu vermeiden. Im Zusammenhang mit Auslandinvestitionen – wie sie die Ölförderung oder der Rohstoffabbau darstellen – kommt die Durchgriffshaftung aber kaum zur Anwendung, da die Gastländer oft vom Investor verlangen, eine selbständige Gesellschaft vor Ort zu gründen.

Naheliegender ist deshalb die Sorgfaltspflichthaftung. Hier müsste der Muttergesellschaft nachgewiesen werden, dass sie in der Beaufsichtigung ihrer Tochter eine bestehende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Ob sich aus dem geltenden Recht eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht der Muttergesellschaft für Menschenrechtsverletzungen ihrer Tochtergesellschaft im Ausland ergibt, ist jedoch sehr umstritten. Während international und auch in der schweizerischen Diskussion eine klare Tendenz zur Erweiterung der menschenrechtlichen Verantwortung von internationalen Konzernen feststellbar ist, sind verbindliche rechtliche Pflichten nach wie vor die Ausnahme. Die Konzernverantwortungsinitiative will daher auch diese Unsicherheit mit der Einführung einer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht auf Verfassungsebene beheben.

Weitere Klagen gegen europäische Unternehmen

Mittlerweile haben die Verfahren in den Niederlanden weitere im Niger-Delta ansässige Gemeinden zu einem gerichtlichen Vorgehen in Europa angeregt. So wurde beispielsweise im März 2016 in London Klage gegen die Royal Dutch Shell und die Shell Petroleum Development Company of Nigeria eingereicht. Auch in diesem Fall soll Shell für die Ölverschmutzung haftbar gemacht werden.

^ Zurück zum Seitenanfang