Studien & Gutachten
Schweizer Regulierungen mit extraterritorialer Wirkung
Menschenrechtsverletzungen durch transnationale Unternehmen
Schweizer Unternehmen können an Menschenrechtsbeeinträchtigungen im Ausland beteiligt sein. Entweder direkt durch Aktivitäten im Ausland oder in der Schweiz mit Auswirkungen im Ausland oder indirekt, wie beispielsweise durch Tochtergesellschaften, Minderheitsbeteiligungen oder Vertragspartner.
In der international geführten Diskussion über Menschenrechtsverletzungen durch privatwirtschaftliche Aktivitäten ist die Frage nach der extraterritorialen Wirkung staatlicher Schutzpflichten zentral. Die neue Studie des SKMR zeigt auf, wo die Schweiz derzeit Regulierungen mit extraterritorialen Wirkungen kennt, wie sie im internationalen Vergleich steht und welchen Spielraum sie bei der Umsetzung der UN-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten hat.
Die Schweiz erfüllt die gegenwärtig vorhandenen, völkerrechtlich verpflichtenden Vorgaben. Gleichzeitig lässt sich auf internationaler Ebene eine fortlaufende Dynamik und Weiterentwicklung der völkerrechtlichen Rahmenvorgaben beobachten. So sind namentlich die UNO-Leitprinzipien aus dem Jahr 2011 zwar nicht rechtsverbindlich und dem sogenannten „soft law“ zuzurechnen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass die Frage der Verantwortung von Schweizer Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen durch wirtschaftliche Aktivitäten im Ausland zunehmend wichtiger wird. Auch in den kommenden Staatenberichtsverfahren der Schweiz in der UNO dürfte die Frage der Extraterritorialität einen wichtigen Diskussionspunkt darstellen.
Konflikte vermeiden
Die Schweiz hat sich in der Entwicklung der internationalen soft law-Instrumente engagiert und die Notwendigkeit eines so genannten „smart mix“ aus rechtlich unverbindlichen Massnahmen und ergänzenden gesetzlichen Vorschriften betont (vgl. Bundesrat, CSR Positionspapier, 1. April 2015, PDF, 48 S.). Dies erhöht die Erwartung an die Schweiz, in diesem Bereich wenn nötig regulativ tätig zu werden.
Die Studie macht deutlich, dass eine generelle und abschliessende Regulierung der Extraterritorialität zu kurz greift. Besser ist eine Mischung unterschiedlicher Regulierungsmassnahmen, welche den verschiedenen Formen von Menschenrechtsbeeinträchtigungen durch Aktivitäten von Schweizer Unternehmen im Ausland Rechnung tragen kann. Nur so lassen sich rechtliche Konflikte und unerwünschte Konsequenzen für Schweizer Unternehmen vermeiden.