Artikel

Neuste Entscheide des UN-Ausschusses zur Verhütung von Folter betreffend die Schweiz

Entscheide vom November 2011

Abstract

Autorin: Anja Eugster

Publiziert am 02.05.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Verletzung von Art. 3 FoK im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen u.a. aufgrund der Ungleichbehandlung gegenüber seinem Sohn in einem ähnlich gelagerten Fall.
  • Keine Verletzung von Art. 3 FoK in Bezug auf die Abschiebung zweier Kongolesinnen, da sie den Nachweis eines persönlichen Folterrisikos nicht erbringen konnten.

Der UN-Ausschuss zur Verhütung von Folter (CAT) veröffentlichte Mitte Januar 2012 drei Entscheide, in welchen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 3 der Anti-Folterkonvention (FoK) durch die Schweiz aufgrund bevorstehender Abschiebungen in den Iran resp. in den Kongo geltend machten.

Verletzung von Artikel 3 FoK

Im Fall Abolghasem Faragollah et al. gegen die Schweiz (Mitteilung Nr. 381/2009) bejahte der CAT ein persönliches Risiko des Beschwerdeführenden, seiner Frau und seines Sohnes Amin, im Falle einer Rückkehr in den Iran gefoltert zu werden.

Mit Hinweis auf seine jüngste Rechtsprechung (vgl. Fall Fuad Jahani gegen die Schweiz, Mitteilung Nr. 357/ 2008; siehe dazu Beitrag im SKMR-Newsletter Nr. 3) erinnerte der CAT zunächst an die äusserst beunruhigende allgemeine Menschenrechtssituation im Iran. Der CAT bemerkte sodann, dass die Schweiz in einem anderen Asylverfahren einem anderen Sohn des Beschwerdeführers, Arash Faragollah, aufgrund seines politischen Profils den Flüchtlingsstatus zuerkannt hatte. In der Abschiebung des Beschwerdeführers sah der CAT eine Ungleichbehandlung, da die Schweizer Behörden die Ausschaffung in den Iran beschlossen hatten, obwohl der Beschwerdeführer ähnlichen Aktivitäten nachgeht und ähnlichen Risiken ausgesetzt ist wie sein Sohn Arash. Schliesslich stellte der CAT fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz aufgenommenen politischen Aktivitäten sehr wohl die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.

Keine Verletzung von Art. 3 FoK

Der CAT führte in den Fällen N.B-M. gegen die Schweiz (Mitteilung Nr. 347/2008) und E.L. gegen die Schweiz (Mitteilung Nr. 351/2008) aus, dass in der Demokratischen Republik Kongo zwar eine prekäre menschenrechtliche Situation bestehe, erinnerte aber daran, dass dies für sich noch nicht ausreiche, um eine Foltergefahr für eine bestimmte Person zu begründen. Vielmehr sei unter Darlegung weiterer Gründe nachzuweisen, dass ein persönliches Risiko der Folter besteht. Dies gelang den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht und der CAT hielt fest, dass sie die von der Schweiz festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht widerlegen konnten.

In Bezug auf den Gesundheitszustand von N.B-M. wies der CAT zudem darauf hin, dass in Kinshasa Möglichkeiten zur Behandlung einer Depression bestünden und selbst im Falle, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtern sollte, dies nicht ausreichen würde, um eine der Schweiz zurechenbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bejahen.

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