Artikel

Neue UNO-Menschenrechtsrats-Resolution über friedliche Proteste

Der UNO-Menschenrechtsrat spricht sich für Förderung und Schutz der Menschenrechte bei friedlichen Demonstrationen aus

Abstract

Autorin: Vijitha Veerakatty

Publiziert am 05.06.2014

Bedeutung für die Praxis:

  • Isolierte Gewaltakte von Einzelnen dürfen die Versammlungsfreiheit und andere Menschenrechte von Unbeteiligten nicht beeinträchtigen.
  • Eine angemessene Organisation, die Schulung von Behörden und die Kommunikation zwischen Behörden und Demonstrierenden sind unerlässlich für eine friedliche Durchführung von Demonstrationen.
  • Behörden dürfen bei friedlichen Demonstrationen Gewalt nur als Ultima Ratio und dann nur unter strenger Verhältnismässigkeit anwenden.

Gewalteinsatz bei Demonstrationen in der Schweiz

In der Schweiz sind Polizeiorgane vermehrt mit der Frage konfrontiert, wie vorzugehen ist, wenn anlässlich einer Demonstration eine Minderheit der Teilnehmenden Gewalt gegen Personen und Sachen anwendet. Dass sich diese Frage nicht nur bei «klassischen» politischen Demonstrationen stellt, zeigen zwei Beispiele aus der Stadt Bern: So sah sich die Polizei anlässlich des sog. «Tanz dich frei»- Umzugs vom 25. Mai 2013 veranlasst, nach gewalttätigen Angriffen einiger Vermummter Tränengas, Wasserwerfer und Gummischrot einzusetzen. Auch anlässlich des sog. Fanmarsches von Anhängern der beteiligten Mannschaften zum Fussball Cup-Final am Ostermontag 2014 kam es zu Sachbeschädigungen durch einzelne vermummte Unruhestifter. Hier erachtete die Polizei indes einen Gewalteinsatz als unverhältnismässig. Mit anderen Worten ist in derartigen Situationen stets zu klären, wie solchen Ausschreitungen begegnet werden kann, ohne die Menschenrechte der restlichen, friedlich demonstrierenden Personen zu beeinträchtigen. Auf Initiative der Schweiz verabschiedete nun der UNO-Menschenrechtsrat im März 2014 eine Resolution zur Förderung und zum Schutz von Menschenrechten im Rahmen von friedlichen Demonstrationen.

Inhalt der Resolution

Die Resolution bestätigt einleitend, dass die Versammlungs-, Meinungsäusserungs- und Vereinigungsfreiheit Menschenrechte sind, welche jeder Person zustehen. Insbesondere müssen alle Menschen in der Lage sein, ihre Meinung ohne Furcht vor Repressalien, sexuellen Übergriffen, Verhaftungen oder ähnlichem zu äussern. Die Resolution betont dabei, dass unter den Begriff «friedliche Proteste» auch spontane und unbewilligte Demonstrationen fallen und erinnert daran, dass isolierte Gewaltakte die Rechte von friedlich Demonstrierenden nicht beeinträchtigen dürfen.

Die Resolution setzt bei ihren Forderungen an die Staaten 3 Schwerpunkte: Zum einen verlangt sie die Förderung von friedlichen Protesten durch Gewährleistung eines sicheren Umfelds (Ziff. 3), Zugang zu öffentlichen Räumen (Ziff. 4) und angemessenen Schutz von Protestierenden und Medienschaffenden (Ziff. 6, 7 und 8). Zum anderen will sie Gewaltanwendung durch Behörden begrenzen, indem sie fordert, Gewalt nicht oder – wo sie absolut notwendig ist – nicht exzessiv oder unterschiedslos, sondern verhältnismässig anzuwenden. Schliesslich will sie die friedliche Durchführung von Demonstrationen durch die Forderung nach angemessener Organisation (Ziff. 17), Schulung von Behörden (Ziff. 13) und Schaffung von Kommunikationskanälen (Ziff. 5) zwischen Protestierenden und den zuständigen Behörden gewährleisten.

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