Artikel

Mangelnde Untersuchung von Vorwürfen missbräuchlicher Gewaltanwendung und rassistischer Beschimpfung durch die Polizei

Anforderungen an eine unabhängige und sorgfältige Untersuchung

Abstract

Autorin: Evelyne Sturm

Publiziert am 31.10.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Die Behörden sind verpflichtet, bei Verdacht auf missbräuchliche Gewaltanwendung durch die Polizei die Vorwürfe unabhängig und sorgfältig zu untersuchen.
  • Diese Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die Frage, ob die Polizei aus rassistischen Motiven handelte.

Untersuchungspflicht bei physischen und verbalen Übergriffen

Bei Verdacht auf missbräuchliche Gewaltanwendung durch die Polizei bedarf es einer unabhängigen und sorgfältigen Untersuchung der Vorwürfe, will der Staat nicht gegen das Verbot der Folter, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe verstossen (Art. 3 EMRK). Diese Pflicht erstreckt sich bei geltend gemachter physischer Misshandlung – wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil gegen Spanien (B.S. v. Spanien, Beschwerde No. 47159/08) festhält – auch auf den Vorwurf rassistischer Äusserungen durch die Polizei. Werden solche Vorwürfe nicht untersucht, kann dies ebenso eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Gehalts des Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe darstellen. Ein zentraler Aspekt der Untersuchungspflicht stellt dabei die Identifizierung der Verantwortlichen dar.

Fehlende Bemühungen zur Identifizierung der Verantwortlichen

Anlass für die Verurteilung Spaniens durch den EGMR bildete der Fall einer nigerianischen Frau, welche als Prostituierte tätig war und geltend machte, dass sie bei zwei Polizeikontrollen geschlagen und rassistisch beschimpft worden sei. Eine Untersuchung der Vorfälle wurde zwar eingeleitet, das zuständige Gericht forderte allerdings lediglich die Polizeirapporte an und stellte das Verfahren gegen die Polizisten in der Folge ein. Damit kam Spanien seinen Untersuchungspflichten aus Art. 3 EMRK nicht im genügenden Mass nach, wie der EGMR feststellt. Er kritisiert insbesondere die fehlenden Bemühungen der Untersuchungsbehörden, die verantwortlichen Polizisten zu identifizieren. So hätte der Antrag der Frau auf eine Gegenüberstellung nicht abgelehnt werden dürfen. Für eine ungenügende Untersuchung sprach aus Sicht des Gerichts ferner auch, dass keine Zeugen angehört wurden und die Untersuchung trotz Vorliegens eines medizinischen Berichts, welcher das Vorliegen von Verletzungen bestätigte, eingestellt wurde.

Pflicht zur Abklärung eines möglichen rassistischen Motivs des Übergriffs

Eine Konventionsverletzung stellt dabei auch die fehlende Untersuchung der geltend gemachten rassistischen Beschimpfung dar. Die Staaten hätten die Pflicht, bei der Untersuchung missbräuchlicher Gewaltanwendung auch alle erforderlichen Abklärungen zu allfälligen rassistischen Motiven der Tat zu treffen. Bemerkenswerterweise befand der Gerichtshof, dass diese Unterlassung – in Kombination mit dem ebenfalls in der Europäischen Menschenrechtskonvention statuierten Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) – auch eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Gehalts von Art. 3 EMRK darstelle.

Beschwerde gegen die Schweiz

Auch gegen die Schweiz ist gegenwärtig eine Beschwerde beim EGMR wegen missbräuchlicher Gewaltanwendung durch die Polizei hängig (Dembele v. Schweiz, Beschwerde Nr. 74010/11, eingereicht am 21. November 2011). Diese wurde der Schweiz neulich kommuniziert. Das Verfahren befindet sich somit noch am Anfang.

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