Artikel

Intensive Arbeit im Kinderrechtsausschuss

Drei neue Allgemeine Bemerkungen: Gesundheit, Wirtschaft, Spiel

Abstract

Autor: Jean Zermatten

Publiziert am 13.06.2013

Zusammenfassung:

Der Kinderrechtsausschuss ist hauptsächlich für die Kontrolle der Umsetzung der Rechte des Kindes in den 193 Mitgliedstaaten der Konvention zuständig, steht den Staaten zusätzlich aber auch mit Allgemeinen Bemerkungen (AB) beratend zur Seite.

An seiner 62. Sitzung im Februar 2013 hat der Ausschuss vier neue AB erlassen. Sie sind auf Englisch auf der UNHCR-Webseite verfügbar:

  • AB 15. The right of the child to the enjoyment of the highest attainable standard of health (art. 24);
  • AB 16. On State obligations regarding the impact of the business sector on children’s rights;
  • AB 17. The right of the child to rest, leisure, play, recreational activities, cultural life and the arts (art. 31);
  • AB 14. „The right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (art. 3, para. 1)“ wurde erst am 30. Mai veröffentlicht (und konnte daher für diesen Artikel nicht mehr berücksichtigt werden).

Recht auf Gesundheit

Die Allgemeine Bemerkung 15 „Das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit“ baut auf dem „rechtsbasierten Ansatz“ auf, wonach alle Kinder das Recht auf Leben, Überleben und vollständige Entwicklung (ganzheitliches Konzept über die Entwicklung des Kindes, das die physischen, emotionalen, sozialen, wirtschaftlichen und geistigen Aspekte des Kindes umfasst) und insbesondere das Recht auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit haben. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass das Recht des Kindes auf Gesundheit (Art. 24 Kinderrechtskonvention (KRK)) auch Prävention, Gesundheitsförderung sowie therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen umfasst.

Neue Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheit

Lange standen bei den Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Kindes vor allem die Kinder- und Müttersterblichkeit sowie die Gesundheitsentwicklung der unter 5-jährigen Kinder im Zentrum. Die jüngsten Entwicklungen haben jedoch verdeutlicht, dass neue Aspekte miteinzubeziehen sind: psychische Gesundheit, sexuell übertragbare Krankheiten, HIV/Aids, reproduktive Gesundheit, Gesundheit der Jugendlichen, vorgeburtliche Betreuung, medizinische und pharmazeutische Versuche mit Kindern, Folgen des Klimawandels, Verstädterung und Migration etc.

Die AB 15 enthält und analysiert die Pflichten der Staaten, die Rechte des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit einzuhalten, zu schützen und umzusetzen; die Staaten werden zudem angehalten, im Falle einer Verletzung der Rechte Rekursmöglichkeiten und Mittel für die Rehabilitierung bereitzustellen. Ausführlich behandelt wird die Frage der Verantwortlichkeit der nichtstaatlichen Akteure, die in zahlreichen Bereichen der Gesundheit des Kindes, insbesondere im Pflege- und Gesundheitswesen, tätig sind.

Ein Rahmen für die Umsetzung und die Verantwortung

Der Ausschuss fordert die Staaten auf, einen Rahmen für die Umsetzung der Rechte des Kindes auf Gesundheit und für die Klärung der Verantwortlichkeit auszuarbeiten. Dazu sollen messbare Kriterien angewandt werden, wie etwa die Verfügbarkeit der Dienstleistungen, Erreichbarkeit, Qualität, Konformität mit der Kultur und den ethischen Bestimmungen sowie die konstante Evaluierung, ob das Angebot den Bedürfnissen entspricht. Die Rolle der Eltern (oder der erziehungsberechtigten Personen) wird mehrmals hervorgehoben, denn die Eltern sind die ersten Akteure, die betroffen sind.

Die Auswirkungen der Wirtschaft auf die Rechte des Kindes

Die Allgemeine Bemerkung 16 „Pflichten der Staaten bezüglich der Auswirkungen der Wirtschaft auf die Rechte des Kindes“ ist Teil der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte. So hat der Menschenrechtsrat aufgrund der Arbeiten von John Ruggie im Juni 2011 den Bericht „Protect, Respect and Remedy“, Framework and the Guiding Principles on Business and Human Rights verabschiedet, worauf UNICEF, Global Compact und Save the Children 2012 die „Childrens’ Rights and Business Principles“ ausgearbeitet haben.

Die gesamte Wirtschaft ist betroffen

Die Ausarbeitung der AB 16 war gemäss Ausschuss erforderlich, da die Pflichten und die Verantwortung, die Rechte des Kindes zu beachten, bei den Staaten und bei den staatlich kontrollierten Unternehmen liegen. In der Praxis sind aber auch alle Privatakteure und Unternehmen und somit die gesamte Wirtschaft betroffen. Die AB fördert das Ergreifen staatlicher Massnahmen, um zu vermeiden, dass die Wirtschaftsaktivität die Rechte des Kindes negativ beeinflussen. Es soll sich für die Unternehmen lohnen, die Rechte des Kindes bei allen Tätigkeitsbereichen, Dienstleistungen, Produkten und Aktivitäten zu respektieren, insbesondere wenn Aktivitäten ins Ausland ausgelagert werden. Zudem sollen die Staaten Rekurs- und Rehabilitierungsmöglichkeiten für die Kinder sicherstellen, falls die Unternehmen ihre Rechte missachten.

Die AB 16 macht einen klaren Unterschied zwischen der „sozialen Verantwortung der Unternehmen“, die alle auf eigene Initiative ergriffenen Aktionen des Privatsektors umfasst (Verhaltenskodex, soziale Investitionen, wohltätige Aktivitäten, die vom Ausschuss gefördert werden), und der durch die Konvention und die beiden Protokolle festgehaltenen Verantwortung, die Rechte des Kindes zu respektieren und sich den staatlichen Massnahmen zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang fordert die AB 16 die Staaten dazu auf, einen klaren normativen Rahmen für die Unternehmen – sowohl jene, die in der formellen als auch in der informellen Wirtschaft (beispielsweise nicht deklarierte Arbeit) tätig sind – zu schaffen, wobei die staatliche Kontrolle im zweiten Fall schwieriger ist. Auch in Notsituationen oder Katastrophenfällen haben die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Die AB 16 beschäftigt sich auch mit den Fragen der Extraterritorialität und der Verantwortung der Staaten bei globalen Unternehmen, die in mehreren Ländern tätig sind.

Das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit

Die Allgemeine Bemerkung 17 „Das Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben“ ist erforderlich, da Art. 31 KRK seit der Einführung der Kinderrechtskonvention von den Staaten mehr oder weniger vernachlässigt wird, obwohl dieser ein wichtiges Element für die Entwicklung des Kindes darstellt. Die AB hebt die positiven Aspekte der Erholung und der spielerischen Aktivitäten hervor, die entscheidend für die Gesundheit und das Wohl des Kindes sind. Sie fördern die Kreativität, das Vorstellungsvermögen, das Selbstvertrauen, ermöglichen dem Kind teilzunehmen, sein Wissen und sein Talent einzusetzen und zu verbessern sowie seine Persönlichkeit zu stärken.

Für das Gleichgewicht des Kindes unerlässliche Faktoren

Die AB 17 hält fest, dass Ruhe für Kinder genauso überlebenswichtig ist wie essen, trinken oder schlafen. Kommt die Erholung zu kurz, fehlt den Kindern die für das Lernen notwendige Energie, Motivation sowie die physische und geistige Fähigkeit. Die Freizeit ist für die Kinder die Zeit und der Raum „ohne Zwang“, wobei die Kinder das tun – oder nicht tun – können, was sie möchten, ohne externe Organisation oder Anreize. Die kulturellen Aktivitäten ermöglichen den Kindern, sich auszudrücken, ihre Identität und ihren Zugehörigkeitssinn auszuprägen und sich in ihrer Gemeinschaft zu engagieren. Dadurch können die Kinder ihre Herkunft erforschen, ihre kulturellen Werte übermitteln und neue Kulturen entdecken.

Die Entwicklung der Gesellschaft bringt neue Herausforderungen mit sich

Die AB 17 legt den Fokus auf einige neue Herausforderungen, die die Ausübung der in Art. 31 KRK enthaltenen Rechte erschweren können. Die Staaten vernachlässigen bei der Umsetzung von Art. 31 KRK verschiedene Elemente: den Widerstand gegen die Benutzung des öffentlichen Raums durch die Kinder (Lärm, Unordnung usw.); die kinderfeindliche oder gar gefährliche Umgebung (Konfliktregionen, Vorhandensein von Minen usw.); den verunmöglichten oder erschwerten Zugang zur Natur (z.B. in Städten ohne Grünflächen); die Rolle der neuen Technologie und ihre Anziehungskraft auf Kinder, die einfachere Spiele ohne technologische Mittel vernachlässigen; den Druck in der Schule und durch überfüllte Schulprogramme, infolge dessen keine Zeit für Erholung und Freizeit bleibt; das Marketing und die Vermarktung des Spiels und der Spiele, die die Spontaneität und die direkte Ausdrucksweise erschweren usw.

Die AB 17 erinnert die Staaten an ihre Verpflichtungen bezüglich Art. 31 KRK, das Recht des Kindes auf Ruhe und Spiel einzuhalten, sowie an die Verpflichtungen der Zivilgesellschaft (NGOs, die im Bereich der Erholung und der kulturellen und künstlerischen Aktivitäten tätig sind) und aller Personen, die mit Kindern und für Kinder arbeiten, insbesondere die Eltern. Nicht behandelt wird in der AB 17 der organisierte Sport. Dieses Thema wird in einer separaten AB behandelt.

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