Artikel

Familien mit Kindern in der Ausschaffungshaft

EGMR Urteil Popov c. France

Abstract

Autor: Alexander Spring

Publiziert am 02.05.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Kleinkinder dürfen nur kurzfristig und bloss unter geeigneten Haftbedingungen mit ihren Eltern in Ausschaffungshaft untergebracht werden.
  • Eine Missachtung dieser Grundsätze kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK gegenüber den Kindern führen.

Hintergrund

Nach einem abgelehnten Asylantrag in Frankreich hätten Herr und Frau Popov mit ihren zwei Kleinkindern im Alter von 6 Monaten und drei Jahren nach Kasachstan ausgeschafft werden sollen. Eine Annullation des Ausschaffungsfluges führte dazu, dass die Familie 15 Tage in einer gemäss französischem Recht für die Festhaltung von Familien zugelassenen Vollzugsanstalt unter unbefriedigenden Haftbedingungen verbrachte.

Unzureichende Haftbedingungen für Kinder

Im Mittelpunkt des vorliegenden Falles stand für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Frage, ob die Unterbringung der Familie mit Kleinkindern in einer Haftanstalt das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzte. Von entscheidrelevanter Bedeutung waren dabei für den EGMR neben der vergleichsweise langen Haftdauer von 15 Tagen die Tatsache der kaum kindergerechten Ausgestaltung der Haftbedingungen (z.B. fehlende Spielmöglichkeiten) und die starke Polizeipräsenz in der Anstalt. Diese Faktoren verbunden mit dem situationsbedingten Stress der Eltern hätten eine traumatisierende Wirkung auf die Kinder. Deshalb sei vorliegend die Anwendungsschwelle von Art. 3 EMRK erreicht und diese Bestimmung verletzt worden.

Keine Verletzung in Bezug auf die Eltern

Dagegen stellte das Gericht keine Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf die Eltern fest. Denn die angetroffenen Haftbedingungen würden sich nur abgeschwächt auf die Eltern auswirken. Dies gelte namentlich, weil die Familie im Ausschaffungszentrum nicht getrennt wurde.

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