Artikel
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Polizisten
Bundesgerichtsurteil vom 15. Juli 2011, 1B_77/2011
Abstract
Autor: Andreas Kind
Bedeutung für die Praxis:
- Machen die Kantone Gebrauch von einem Strafverfolgungsprivileg für ihre Behördenmitglieder (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO), so ist es ihnen freigestellt, für den Ermächtigungsentscheid richterliche oder nicht richterliche Behörden einzusetzen.
- Beim Entscheid über die Behandlung einer Strafanzeige gegen Beamte handelt es sich um einen blossen Ermächtigungsentscheid. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung obliegt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (Art. 309 und 310 StPO).
- Bei Ermächtigungsverfahren gegenüber Angehörigen der Polizei dürfen nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Politische Überlegungen können einzig bei Mitgliedern der höchsten kantonalen Behörden in Betracht gezogen werden.
Möglichkeit eines kantonalen Strafverfolgungsprivilegs
Art. 7 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, in ihrer Gesetzgebung ein sog. «Strafverfolgungsprivileg» für Behördenmitglieder vorzusehen. Ein derartiges Privileg macht die Strafverfolgung gegen diese aufgrund im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von einer vorgängigen Ermächtigung abhängig. Aus strafprozessualer Sicht handelt es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung. Die Überlegungen hinter diesem Mechanismus sind einerseits der Schutz vor mutwilligen Strafanzeigen, andererseits aber auch der Schutz des öffentlichen Interesses, dass das Funktionieren des Staatsapparates nicht durch eine Vielzahl querulatorischer Strafanzeigen blockiert werden kann. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO erlaubt den Kantonen für die Erteilung einer solchen Ermächtigung eine nicht richterliche Behörde einzusetzen.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Bei der Staatsanwaltschaft Zürich reichte ein Mann Strafanzeige gegen drei Angehörige der Stadtpolizei Zürich ein. Er warf den Polizisten vor, ihn bei seiner Verhaftung misshandelt zu haben (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten). Die zuständige Staatsanwaltschaft überwies die Anzeige an das gemäss kantonalem Recht (§ 148 Gerichtorganisationsgesetz, GOG/ZH) zuständige Obergericht zum Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen die verzeigten Beamten. Das Obergericht trat auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein, mit der Begründung, § 148 GOG/ZH widerspreche Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und sei deshalb nichtig. Die Staatsanwaltschaft selbst habe gemäss Art. 309 f. StPO über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme zu entscheiden. Gegen diesen Entscheid erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Urteil
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und entschied, dass das Obergericht des Kantons Zürich über die Ermächtigung zu entscheiden habe: Der Bundesgesetzgeber habe mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO keinesfalls die Einsetzung richterlicher Behörden ausschliessen wollen. Dies umso mehr als er selbst auf Bundesebene z.T. solche vorgesehen habe. Des Weiteren betonte das Bundesgericht, dass bei vorhandenem Strafverfolgungsprivileg die dafür zuständige Behörde lediglich einen Ermächtigungsentscheid fälle. Die Eröffnung oder Nichtanhandnahme liege in jedem Fall gemäss Art. 309 f. StPO im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft.
Eine interessante Klarstellung traf das Bundesgericht in seiner Erwägung 2.4. Nach seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt bestätigt in BGE 135 I 113, S. 115, siehe Verweise dort) durften bei einem Ermächtigungsverfahren nebst strafrechtlichen Kriterien auch politische Überlegungen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Entscheid präzisierte das Bundesgericht, dass dieser Grundsatz nur für Mitglieder der obersten kantonalen Behörden gelte. Beim übrigen Staatspersonal sei kein Platz für Opportunitätsüberlegungen aus staatspolitischer Sicht. Dies würde vor dem Rechtsgleichheitsgebot nicht standhalten und stünde zudem im Widerspruch zu den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen (Art. 15 Abs. 3 Verantwortlichkeitsgesetz). Bei diesen darf die Ermächtigung nur verweigert werden, wenn es sich um einen leichten Fall handelt und eine disziplinarische Massnahme die Tat des Fehlbaren bereits als genügend geahndet erscheinen lässt.