Artikel

Die besonderen Bedürfnisse inhaftierter Frauen beachten

Einhaltung der UNO-Grundsätze für die Behandlung weiblicher Gefangener in der Schweiz

Abstract

Autorin: Anja Eugster

Publiziert am 14.03.2013

Empfehlung:

  • Empfehlung 123.78 fordert die Schweiz auf „[d]arauf [zu] achten, dass die UNO-Mindestnormen für die Behandlung von weiblichen Häftlingen und nicht freiheitsentziehende Massnahmen für weibliche Straffällige, auch 'Bangkok-Regeln' genannt, beim Umgang mit Häftlingen eingehalten werden.“

Reaktion der Schweiz

Die Schweiz hat zu dieser Empfehlung nicht sofort Stellung bezogen, sondern erst am 27. Februar 2013 entschieden, diese Empfehlung anzunehmen. Die Annahme erfolgte ohne Begründung.

Bangkok Rules: Rechtliche Qualifikation

Die Grundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung weiblicher Gefangener und für nicht freiheitsentziehende Massnahmen für weibliche Straffällige (Bangkok-Rules) wurden im Jahr 2010 als Resolution von der UNO-Generalversammlung verabschiedet. Sie ergänzen, erweitern und konkretisieren u.a. die UNO-Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen und die Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für nichtfreiheitsentziehende Maßnahmen (Tokio-Regeln) in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Frauen.

Die Bangkok-Regeln gehören – wie die anderen eben erwähnten UNO-Mindestnormen – zum sog. soft law, welches die Schweiz an sich rechtlich nicht bindet und keine eigentlichen Rechtsansprüche von Inhaftierten begründet. Diese Mindestnormen dienen auf völkerrechtlicher Ebene jedoch der Ergänzung und Konkretisierung von Garantien des vertraglich bindenden Völkerrechts (z.B. UNO-Pakte I und II sowie die EMRK). Das Schweizerische Bundesgericht hat zudem verschiedentlich bestätigt, dass solche Grundsätze im Rahmen der Auslegung der relevanten Grund- und Menschenrechte zu berücksichtigen sind.

Besondere Bedürfnisse inhaftierter Frauen

Viele der Bangkok-Regeln betreffen inhaltliche Bereiche, welche nicht zwingend nur für inhaftierte Frauen Geltung haben können; sie weisen aber auf die besonderen Bedürfnisse von Frauen hin und verstärken das Anliegen, dass geschlechterspezifische Regelungen auch im Haftkontext oft notwendig sind. Dies gilt etwa für die sanitären Einrichtungen, die medizinische, psychologische und psychiatrische Betreuung, den Kontakt zur Familie und zur Aussenwelt sowie die Wiedereingliederung nach der Entlassung.

Grossen Wert wird in den Grundsätzen auf die Beziehung von inhaftierten Müttern zu ihren Kindern gelegt, unabhängig davon, ob ein Kind mit seiner Mutter im Gefängnis lebt oder nicht. Lebt ein Kind mit der Mutter im Gefängnis, ist eine angemessene kinderfreundliche Betreuung sicherzustellen. In diesem Sinne sind die Staaten auch aufgefordert, geschlechterspezifische Alternativen zur Untersuchungshaft und Verurteilung zu entwickeln, welche berücksichtigen, dass viele weibliche Straffällige Betreuungsplichten für Kinder wahrzunehmen haben.

Besonderer Schutz soll zudem schwangeren Frauen und stillenden Müttern sowie Frauen, welche Opfer eines Missbrauchs geworden sind, zuteilwerden.

Regelungen zum Personal

Ebenfalls angesprochen wird in den Bangkok-Regeln ein diskriminierungsfreier Umgang mit weiblichem Personal von Institutionen des Freiheitsentzugs: Diese sollen in keiner Weise gegenüber männlichen Kollegen benachteiligt werden. Das gesamte Personal, das in einer Einrichtung für weibliche Inhaftierte arbeitet, soll zudem gezielt hinsichtlich der spezifischen Bedürfnisse von Frauen sensibilisiert und geschult werden.

Einzelne Aufgaben in Hafteinrichtungen für Frauen sollen zudem einzig von Aufseherinnen übernommen werden, so z.B. persönliche Durchsuchungen und auf Wunsch einer inhaftierten Frau auch deren medizinische Betreuung. Als bemerkenswert ist an dieser Stelle auch eine entsprechende Vorgabe aus den UNO-Mindestnormen für die Behandlung von Inhaftierten zu erwähnen, welche vorsieht, dass eine für die Frauen vorgesehene Abteilung einer Anstalt unter der Leitung einer verantwortlichen Beamtin zu stehen hat, die alle Schlüssel der Abteilung in ihrer Verwahrung hat, und männliches Personal die Abteilung nur in Begleitung einer Beamtin betreten darf.

Freiheitsentzug von Frauen in der Schweiz

Der Anteil Frauen im Freiheitsentzug in der Schweiz betrug im Jahr 2012 rund 5%.

Für Frauen mit einer längeren Haftstrafe gibt es in der Deutschschweiz und in der Romandie je lediglich eine Justizvollzugsanstalt, die Anstalten Hindelbank im Kanton Bern (107 Plätze) und das Prison de la Tuilière im Kanton Waadt (54 Plätze).

Kurzstrafen und die Untersuchungshaft werden dagegen an verschiedensten Orten des Freiheitsentzuges in der Schweiz vollzogen bzw. durchgeführt.

Einhaltung der Bangkok-Regeln in der Schweiz

In den beiden Justizvollzugsanstalten dürfte es grundsätzlich ohne Weiteres möglich sein, den besonderen Bedürfnissen von Frauen Rechnung zu tragen. So verfügen denn auch z.B. beide Institutionen über Wohngruppen für Mutter und Kind.

Auch in den übrigen Institutionen des Freiheitsentzugs werden Frauen in der Praxis in getrennten Abteilungen untergebracht und in einzelnen bestehen ebenfalls Mutter-Kind-Bereiche, so etwa in dem auf die Unterbringung von Frauen spezialisierten Gefängnis Dielsdorf im Kanton Zürich. In den Gefängnissen mit jeweils nur einer kleinen Anzahl Plätze für Frauen dürfte es jedoch regelmässig grössere Schwierigkeiten bereiten, den spezifischen Bedürfnissen von inhaftierten Frauen vollumfänglich zu entsprechen.

Im Allgemeinen liegt es im Interesse der Schweiz, den Frauen als eine verletzliche Gruppe einen besonderen Schutz zukommen zu lassen und ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Dies gilt sowohl in Freiheit wie auch im Freiheitsentzug. Die Annahme der Empfehlung ist zu begrüssen, da sie wesentlich dazu beitragen kann, die Grundsätze der Bangkok-Regeln in Ausbildung und Praxis voll umzusetzen.

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