Artikel

Das Recht des Kindes auf Umgang mit inhaftierten Elternteilen

Die Eltern-Kind-Beziehung im Gefängnis erleichtern und das Justizsystem für Erwachsene überdenken

Abstract

Autorin: Paola Riva Gapany

Publiziert am 01.02.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Gemäss Artikel 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) hat das Kind das Recht, regelmässige Beziehungen mit dem inhaftierten Elternteil zu unterhalten, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Diesem Interesse wird nur selten Rechnung getragen, wenn
    - ein Elternteil verhaftet und in Untersuchungshaft genommen wird;
    - ein Elternteil verurteilt wird;
    - das Kind seinen inhaftierten Elternteil besucht;
    - das Kind bei seiner Mutter im Gefängnis lebt.
  • Das Wohl des Kindes eines inhaftierten Elternteils sicherzustellen, stellt eine vorbeugende Massnahme gegen die Gefahr dar, dass das Kind selbst Straftaten begeht.

In Artikel 9 Abs. 3 und 4 der Kinderrechtskonvention (KRK) wird festgehalten, das Recht des Kindes, welches von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, sei insofern zu achten, dass es regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen kann. Zudem wird das Recht auf Auskunft über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen garantiert, sofern die Bekanntgabe der betreffenden Informationen dem Wohl des Kindes nicht abträglich ist.

In diesem Artikel werden zwei Situationen behandelt:

  • Das Kind, das bei einem Elternteil im Gefängnis lebt
    Gemäss Artikel 80 des Strafgesetzbuches (StGB) können in der Schweiz Kinder zwischen 0 und 3 Jahren mit ihrer Mutter im Gefängnis leben, wobei die Unterbringung in einer Zelle sowie direkte Kontakte zu anderen Inhaftierten vermieden werden sollten. Der zunehmenden Autonomie des Kindes sowie seiner Sozialisierung muss Rechnung getragen werden, und das Kind ist schrittweise auf die Trennung von seiner Mutter vorzubereiten, in Anwendung des Rechts des Kindes auf den Zugang zu Informationen (Art. 17 KRK), des Rechts auf Beteiligung (Art. 12 KRK) und auf Berücksichtigung seines Wohls bei allen Massnahmen, die es betreffen (Art. 3 KRK).
  • Das Kind, das seinen Elternteil im Gefängnis besucht
    Die meisten Kinder möchten eine Beziehung mit dem inhaftierten Elternteil unterhalten. Die Inhaftierung eines Elternteils hat immer Auswirkungen auf das Kind, ungeachtet seines Alters: Auseinanderbrechen der Familie bzw. des Elternpaars, Umzug, Einstellen auf ein Leben mit nur einem Elternteil usw.

Mängel

Das auf Schuldfähigkeit, Strafe und Wiedereingliederung der erwachsenen Täter/innen basierende Justizsystem trägt dem Kind und seinem Wohl nicht Rechnung. Das ist während des gesamten Verfahrens so. Von der Verhaftung bis und mit der Zeit nach der Entlassung des Elternteils werden die Rechte des Kindes auf Beteiligung und Auskunft in der Regel nicht geachtet:

  • Die Polizei sollte vermeiden, die oder den Verdächtigen in Anwesenheit des Kindes zu verhaften.
  • Die Untersuchungshaft der beschuldigten Person stellt die Kinder vor zahlreiche Probleme, vergleichbar mit denen, die bei der Inhaftierung nach einer Verurteilung auftreten; falls der Kontakt zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Kind untersagt wird, sind die Probleme des Kindes noch grösser.
  • Bei der Verurteilung müssten die Richter das Wohl des Kindes berücksichtigen. Artikel 47 StGB schreibt vor, dass die Strafe nach dem Verschulden und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Täterin / des Täters zuzumessen ist.
  • Die Architektur des Gefängnisses, das Besuchszimmer, das Verhalten des Personals und die fehlende Intimität bewirken, dass die Besuche des Kindes im Gefängnis zu einer unerfreulichen Angelegenheit werden.

Kinder von Inhaftierten werden stigmatisiert und diskriminiert. Sie werden für die Fehler des Elternteils bestraft: In der Schule durch die Besuchsrechtsregelung und den Spott der Kameradinnen und Kameraden, in ihrem Sozialleben durch die Straftat des Elternteils und im Familienleben durch mangelnde finanzielle Ressourcen.

Vorbeugung

Kinder von Eltern, die im Gefängnis gewesen sind, neigen stärker dazu, später selber kriminell oder asozial zu werden. Mit der Aufrechterhaltung der Beziehung zum inhaftierten Elternteil kann dieses Risiko vermindert werden. In Anwendung von Artikel 3 KRK sollten zudem Alternativen zum Gefängnisaufenthalt in Betracht gezogen werden.

Wie kann der Gefängnisaufenthalt des Elternteils auf ein Minimum beschränkt werden?

  • Ist der Freiheitsentzug wirklich nötig?
  • Wurde das Wohl des Kindes bei der Strafzumessung berücksichtigt?
  • Kann die Trennung des Kindes von seinem Elternteil vermieden werden, ohne dass dadurch ein allzu grosses Risiko für die Gesellschaft entsteht und auf eine Weise, dass die Wiedergutmachung der Straftat dennoch gewährleistet bleibt?

Es stossen zwei Interessen aufeinander: Das Interesse des Kindes, mit seinem Elternteil an einem geeigneten Ort aufwachsen zu können, und das Interesse der Gesellschaft, die die Sicherheit haben will, dass Schuldige verurteilt werden.

Der Kinderrechtsausschuss

Der Day of General Discussion des Kinderrechtsausschusses vom 30. September 2011 über die Kinder von inhaftierten Eltern stellte positive Beispiele aus Südafrika und Brasilien vor. Es handelt sich um Alternativen zum Gefängnisaufenthalt, zum Beispiel der Hausarrest, die Schutzaufsicht mit gemeinnütziger Arbeit oder die Halbgefangenschaft (tagsüber draussen, nachts im Gefängnis). Diese Vollzugsformen werden nur bei bestimmten Vergehen und bestimmten Tätern/-innen gewährt und das Wohl des Kindes wird dabei regelmässig überprüft. Solche alternative Vollzugsformen gibt es auch in der Schweiz. Es kommt aber selten vor, dass sie angeordnet werden, um das Wohl des Kindes zu schützen.

Fazit

Um das Wohl des Kindes sicherzustellen, hat dieses das Recht, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, angehört zu werden. In einem geeigneten Lebensraum zu beiden Eltern persönliche Beziehungen zu pflegen, ist für die harmonische Entwicklung des Kindes grundlegend. In Anwendung der Artikel 3, 9 und 12 KRK sowie des Artikels 80 StGB muss das Justiz- und Vollzugssystem für Erwachsene verbessert werden, so dass das Kind und seine Würde im Zentrum der Entscheide stehen. Diese neue Haltung leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Vorbeugung der Jugendkriminalität.

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