Artikel

Bestrafung für weibliche Genitalbeschneidung im Ausland

Kritik zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2019

Abstract

Das Bundesgericht hat im Februar 2019 die bedingte Gefängnisstrafe gegen eine Somalierin wegen Beschneidung ihrer beiden Töchter bestätigt. Die Beschneidung wurde 2013 in Somalia durchgeführt, lange bevor die Frau in die Schweiz einreiste. Das Urteil ist auf Zustimmung, aber auch auf Unverständnis gestossen. Bereits zeigen sich negative Auswirkungen auf die Prävention von weiblicher Genitalbeschneidung (FGM/C).

.
Autorin: Christina Hausammann

Publiziert am 20.08.2019

Beschneidung in Mogadischu, 2013

Die Beschuldigte hat mit ihrem Ehemann, ebenfalls Somalier, zwei Töchter (geb. 2006 und 2007) und zwei Söhne (geb. 2008 und 2009). Der Ehemann reiste Ende 2008 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Seine Mutter, seine Ehefrau und die vier Kinder verliessen ihr Quartier in Mogadischu etwa im Oktober 2013 und verbrachten einige Zeit in einem Flüchtlingslager in Somalia, bevor sie nach Äthiopien gelangten. Von dort reisten sie Ende November 2015 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Ungefähr im Frühling und im Herbst 2013 – der genaue Zeitpunkt der Taten konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden – liess die Beschuldigte eine "totale oder quasi-totale" Beschneidung der älteren Tochter beziehungsweise eine teilweise Entfernung der Klitoris bei der jüngeren Tochter durchführen. Nach der Einreise 2015 in die Schweiz zeigte der Ehemann sie an.

Die Frau wurde zunächst vom Regionalgericht in Boudry und dann vom Kantonsgericht des Kantons Neuenburg schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Nun wurden diese beiden Urteile vom Bundesgericht bestätigt.

Das Universalitätsprinzip: Bestrafung einer im Ausland begangenen Genitalbeschneidung ist rechtens

In seinem Urteil entschied das Bundesgericht, dass Täterinnen und Täter wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz verfolgt werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Tat keinen Bezug zur Schweiz hatten.

Das Bundesgericht argumentierte, der Wortlaut wie auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung in Art. 124 StGB zeigten, dass man die Strafbarkeit nicht auf Personen mit Aufenthalt in der Schweiz habe beschränken wollen. Im Interesse einer allgemeinen Prävention strebe die Bestimmung eine grösstmögliche Repression an. Dies gelte auch für Personen, die in der Schweiz Asyl suchen. Schliesslich verweist das Bundesgericht auf die weiteren dem Universalitätsprinzip unterworfenen Straftaten des Strafgesetzbuchs, die analog formuliert sind: Straftaten gegen Minderjährige im Ausland, Zwangsheirat, Geiselnahme, Verschwindenlassen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention?

Eines der grundlegendsten Rechte besagt, dass jemand für eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit der Tat gesetzlich festgeschrieben ist, und zwar schon bevor die Tat begangen wurde ("keine Strafe ohne Gesetz"). So gilt nach Art. 7 EMRK, dass niemand für eine Tat bestraft werden darf, die "zur Zeit der Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war". Als internationale Verbrechen, die unabhängig vom Begehungsort und von der Nationalität der Täter oder Täterinnen und deren Wohnort verfolgt werden dürfen, gelten nur schwerste Verbrechen wie Völkermord, Folter oder Verschwindenlassen. Es soll verhindert werden, dass sich deren Urheber und Urheberinnen ins Ausland absetzen, um ihrer Bestrafung zu entgehen.

Das SKMR wies bereits 2011 darauf hin, dass die von Eltern oder sonstigen Familienmitgliedern organisierte Genitalbeschneidung international zwar als Menschenrechtsverletzung geächtet ist. Sie stellt aber kein Völkerrechtsdelikt dar, das unabhängig von der Verankerung im Recht des betreffenden Staates bestraft werden kann. Deshalb könne die Bestrafung von Genitalbeschneidungen, die vor der Einreise in die Schweiz verübt worden sind, zu einer Verletzung von Art. 7 EMRK führen.

Die Schwierigkeiten, die das Universalitätsprinzip verursachen kann, waren bei der Schaffung von Art. 124 StGB allerdings nicht erkannt und in den Räten nicht diskutiert worden. Ursprünglich war die Strafbarkeit für im Ausland begangene Taten für Personen vorgesehen, die sich in der Schweiz niedergelassen haben. In den Parlamentsdebatten äusserten sich nur wenige Nationalrätinnen und -räte zur extraterritorialen Geltung der Norm.

Das Bundesgericht anerkennt keinen Rechtsirrtum

In ihrer Beschwerde argumentierte die Beschuldigte, sie habe zum Zeitpunkt der Tat nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass sie sich rechtswidrig verhalte. Somit treffe sie keine Schuld, und sie dürfe nicht bestraft werden.

Diesen Einwand liess das Bundesgericht nicht gelten. Es hält fest, die somalische Verfassung verbiete seit 2012 die Beschneidung, eine entsprechende Verbotsnorm im Strafrecht fehle allerdings. Die Beschwerdeführerin habe deshalb vielleicht auch keine Kenntnisse des verfassungsrechtlichen Verbots gehabt. Das Gericht argumentiert dann aber überraschend: Die Frau habe die Beschneidung "heimlich" und nicht durch medizinisches Personal durchführen lassen, somit habe sie gewusst, dass sie etwas Illegales tue. Ausserdem habe die Frau ausgesagt, sie finde FGM/C "nicht gut". Also müsse sie um deren Illegalität gewusst haben. Und schliesslich warf ihr das Bundesgericht vor, dass sie sich nicht an die Behörden gewandt habe, um sich beraten zu lassen.

Das Bundesgericht berücksichtigt die Zustände in Somalia zu wenig

Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass die Tatumstände von den Gerichten kaum abgeklärt wurden. So fand insbesondere auch die Tatsache, dass gemäss Erhebungen der UNICEF noch immer 98% der Mädchen und Frauen in Somalia beschnitten sind und dass diese Beschneidungen kaum je von medizinischem Personal durchgeführt werden, keine Beachtung.

Somalia gilt als eines der ärmsten Länder der Welt und als "failed state". Es findet sich bezüglich der Alphabetisierungsrate wie auch zum Beispiel bezüglich medizinischer Versorgung weltweit auf den letzten Plätzen. Der Schutz der Frauen ist äusserst prekär. Nicht beschnittene Mädchen gelten als "Prostituierte", wie die Angeklagte argumentierte. Der Schutz der Mädchen und die Wahrung ihrer Heiratschancen ist damit den Familien ein zentrales Anliegen.

Andere Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Somalia

In einem Fall aus dem Jahr 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Situation in Somalia bezüglich weiblicher Genitalbeschneidung anders eingeschätzt. Es kam zum Schluss, dass eine Somalierin, die in der Schweiz mehrere Kinder geboren hatte, bei einer Rückkehr nach Somalia eine Reinfibulation vornehmen lassen müsste, "ansonsten sie gesellschaftlich nicht länger akzeptiert wäre und auch keinen neuen Ehemann finden könnte". Es konstatierte weiter, dass sie als "Angehörige eines Minderheitenclans und intern vertriebene Frau ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten konkret gefährdet sei, Opfer von (geschlechtsspezifischer) Verfolgung zu werden und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein".

Keine detaillierten Abklärungen zu den Tatumständen und zur Situation der Beschuldigten

Derartige vertiefte Überlegungen zum sozialen Druck fehlen im Urteil des Bundesgerichts wie auch bei den Vorinstanzen. Dem Urteil des Kantonsgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschuldigte auf dem Markt Tomaten verkauft habe. Wie die alleinstehende Mutter den Lebensunterhalt für sich und ihre vier Kinder verdiente, auf welche Ressourcen sie zurückgreifen konnte bzw. in welchen familiären und ökonomischen Abhängigkeiten sie lebte, war kein Thema für die Strafgerichte. Dass die Lebenssituation in Somalia zusätzlich von Zugehörigkeiten zu Familien und Clans bestimmt ist, geriet ebenfalls nicht ins Bewusstsein der Behörden.

Trotzdem gingen die Gerichte davon aus, die 26-jährige alleinstehende Mutter hätte es in der Hand gehabt, sich gegen die Beschneidung ihrer Mädchen zu wehren. Vorgehalten wurde ihr denn auch, dass sie sich nicht von den Behörden habe beraten lassen. 2013, als die Beschneidungen durchgeführt wurden, war das durch den Bürgerkrieg zerstörte Mogadischu jedoch erst wieder im Aufbau begriffen. Welche Art von Behörde die Frau in Bezug auf FGM/C hätte beraten können und wie die Frau ihre Mädchen hätte beschützen können, bleibt schleierhaft.

Verpasste Klärung des Universalitätsprinzips

Die Schweiz ist aufgefordert, alles zu tun, um den grausamen Brauch der Genitalbeschneidung zu unterbinden und Mädchen und Frauen davor zu bewahren. Es sollte aber nicht sein, dass einzelne Frauen, die in der Schweiz Zuflucht suchen und finden, für eine Jahre zurückliegende Handlung bestraft werden, wie sie in ihrem Heimatland gemäss den Traditionen von der überwiegenden Mehrheit praktiziert wird. Der Wortlaut des Verbots der Verstümmelung weiblicher Genitalien in Art. 124 StGB lässt zwar keinen anderen Schluss zu, als dass das Verbot universell gelten soll. Die Auslegung der Norm hätte jedoch auch die Prüfung der Geltung des Universalitätsprinzips beziehungsweise des Prinzips "keine Strafe ohne Gesetz" insbesondere auch im Lichte von Artikel 7 EMRK erforderlich gemacht.

Das Urteil offenbart darüber hinaus illustrativ die Schwierigkeiten, die das Universalitätsprinzip verursacht: Eine rechtsstaatlich saubere Erfassung der Tatumstände und Beweisführung ist bei Auslandtaten kaum möglich und würde vertiefte, sorgfältig durchgeführte und damit aufwändige Abklärungen voraussetzen.

Folgen des Urteils

Bereits jetzt zeigen sich negative Auswirkungen des Urteils, insbesondere in Bezug auf die Prävention von FGM/C. Betroffene Familien haben Angst, wegen lange zurückliegender Beschneidungen verurteilt und im schlimmsten Fall des Landes verwiesen zu werden. Ebenso befürchten manche, dass Ehemänner oder Familienclans zu einer Anzeige wegen FGM/C greifen könnten, um "unerwünschte" Frauen loszuwerden. Und letztlich könnte das Urteil betroffene Frauen und Mädchen davon abhalten, bei Gesundheits- oder Beratungsstellen Hilfe zu suchen.

^ Zurück zum Seitenanfang