Studien & Gutachten

Studie zu Personenkontrollen im Auftrag des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich

Standards und Good Practices zur Vermeidung von Racial und Ethnic Profiling

Publiziert am 20.11.2017

Nach mehreren parlamentarischen Vorstössen im Stadtparlament hat das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich das SKMR beauftragt, eine Studie zu den rechtlichen Kriterien bei Personenkontrollen zu verfassen und mögliche Massnahmen zur Vermeidung von Racial/Ethnic Profiling aufzuzeigen. Die Studie sollte dem Sicherheitsdepartement im Rahmen seines Projekts "Polizeiarbeit in urbanen Spannungsfeldern" (PiuS) als Grundlage dienen, um weiteren Handlungsbedarf und Handlungsoptionen zu prüfen.

Entgegen der Berichterstattung in verschiedenen Medien zu dieser Studie sind Datenerhebungen bzw. empirische Untersuchungen zur Frage, ob und inwieweit Racial/Ethnic Profiling im Polizeialltag in der Stadt Zürich tatsächlich vorkommt, nicht Gegenstand der Studie.

Die Studie setzt sich einzig mit den juristischen Aspekten von Racial/Ethnic Profiling auseinander. Dabei kam das SKMR unter anderem zu folgenden Ergebnissen, was die Auswahlkritieren für Personenkontrollen betrifft:

  • Faktoren wie Hautfarbe oder zugeschriebene Ethnie dürfen zwar Kriterien für Polizeihandeln sein, nie aber alleiniges oder auch primär ausschlaggebendes Kriterium für eine Personenkontrolle. Vielmehr müssen zusätzlich objektive Faktoren wie Nähe zum Tatort, konkrete Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person oder spezifische Ermittlungsergebnisse die Kontrolle gerade dieser Person im Einzelfall begründen können.
  • Fahndungs- oder Personenbeschreibungen dürfen sich nicht ausschliesslich auf die Hautfarbe oder zugeschriebene ethnische Zugehörigkeit stützen.
  • Erfahrungswerte der handelnden Polizeiangehörigen dürfen nicht alleinige Grundlage für die Auswahl der zu kontrollierenden Personen sein, sondern die Anlassgründe für Kontrollen müssen objektiv sein, d.h. sie müssen sich auf benennbare und nachvollziehbare Kriterien stützen.
  • Anlassfreie Personenkontrollen (um ihrer selbst willen) oder solche zur Erhöhung von „Hits“ lassen sich im Einzelfall nicht auf sachliche Gründe abstützen und sind daher ebenso unzulässig wie breite und undifferenzierte Kontrollen etwa zur allgemeinen Quartierberuhigung.
  • Die Faktoren zur Vermeidung von diskriminierenden Personenkontrollen sind über weite Strecken deckungsgleich mit den Kriterien guter, d.h. effektiver Personenkontrollen. So zeigen Studien zur Kontrollpraxis von ausländischen Polizeibehörden, dass die Anzahl der Personenkontrollen mit präzisen Vorgaben deutlich gesenkt, der Anteil an „Treffern“ jedoch klar gesteigert werden kann.

Zu den Massnahmen, die dazu beitragen können, dass Polizeikontrollen basierend auf den genannten Kriterien effektiv und in Konformität mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgen, zählen unter anderem konkrete Dienstanweisungen, eine spezifische Aus- und Weiterbildung und die Einführung eines Quittungssystems.

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