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Leitlinien des Europarates für eine kinderfreundliche Justiz

Die Justiz für die jüngsten Beteiligten neu überdenken

Publiziert am 26.10.2011

Bedeutung für die Praxis:

Die Leitlinien des Europarates für eine kinderfreundliche Justiz

  • führen die wichtigsten Grundprinzipien an, die zu beachten sind, damit Kinder am Rechtswesen teilhaben können;
  • stellen eine Sammlung von praktischen Normen dar, die alle Mitgliedstaaten des Europarats, so auch die Schweiz, umsetzen sollten, um eine Justiz zu gewährleisten, die den kognitiven und emotionalen Besonderheiten von Kindern gerecht wird;
  • legen im Sinne von «best practices» Massnahmen nahe, die zu innovativen schweizerischen Lösungen anregen könnten.

Am 17. November 2010 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarates Leitlinien für eine kinderfreundliche Justiz. Für die Rechte der Kinder stellt dieser Entscheid einen wesentlichen Fortschritt dar. Er bringt insbesondere Verbesserungen bei Rechtsverfahren, in die Kinder involviert sind - sei es als Opfer, Zeugen, Asylsuchende, Betroffene von familiären Konflikten oder weil sie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind (Jugendstrafrecht). Obschon Kinder gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention (1989) Rechtssubjekte sind, bestehen bedeutende Diskrepanzen zwischen Recht und Praxis, wie der erläuternde Bericht zu den Leitlinien aufzeigt. Dies gilt in der einen oder andern Form und in unterschiedlichem Mass für die Rechtsprechung aller 47 Mitgliedstaaten des Europarats, zu denen auch die Schweiz gehört. Zahlreiche gesetzliche, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Schranken beeinträchtigen den Zugang von Minderjährigen zum Rechtssystem in bedeutendem Masse - ganz abgesehen von der nicht kindgerechten Behandlung, die sie mitunter erfahren, wenn sie ihn doch erhalten.

Die neuen Richtlinien sind ein wichtiger Schritt zur Einbindung Minderjähriger in Rechtsverfahren. Sie erinnern zum einen an Grundprinzipien, wie sie bereits in andern Verträgen enthalten sind, streichen zum andern Prioritäten heraus, die den anstehenden Veränderungen des Rechtswesens zugrunde liegen sollten. Ausserdem zeigen die Richtlinien gute und innovative Beispiele auf, die den Bedürfnissen der Minderjährigen entgegen kommen. Die Richtlinien sind zudem so ausgestaltet, dass sie alle Situationen antizipieren, welche vor, während und nach Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, eintreten könnten.

Zum Begriff „Kinderfreundliche Justiz“

Unter kinderfreundlicher Justiz (child-friendly justice) sind rechtliche Verfahren zu verstehen, welche die Achtung und wirksame Umsetzung aller Rechte von Kindern im höchstmöglichen Ausmass garantieren und gleichzeitig die in den Leitlinien aufgeführten Grundsätze gewährleisten. Eine kinderfreundliche Justiz muss zudem stets die Reife des Kindes und dessen Vermögen die Vorgänge zu verstehen berücksichtigen sowie den Umständen des Falles die gebührende Beachtung schenken.

Es handelt sich dabei um eine «zugängliche, altersgerechte, schnelle, gewissenhafte, an die Bedürfnisse und Rechte des Kindes angepasste und auf diese ausgerichtete Justiz, welche insbesondere darauf achtet, dass Kindern das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht, an den Verfahren teilzunehmen und diese verstehen zu können, das Recht auf Wahrung der familiären und privaten Sphäre sowie das Recht auf Wahrung der Unversehrtheit und der eigenen Würde nicht verwehrt bleiben.» (Zitiert nach den Europarats-Leitlinien, S. 4 und übersetzt durch das SKMR; es liegt keine deutsche Version der Leitlinien vor).

Die wichtigsten Punkte

Unter den zahlreichen Punkten, die in den Leitlinien angesprochen werden, seien die im Folgenden aufgeführten Schwerpunkte hervorgehoben:

  • In rechtlichen Verfahren sollten Kinder bereits zu Beginn mit Fachleuten in Kontakt gebracht werden, die ihre kognitiven Fähigkeiten und ihre emotionalen Bedürfnisse verstehen und gleichzeitig im Stande sind, die Kinder unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu begleiten.
  • Kinder sollten in allen Phasen eines rechtlichen Verfahrens über alle Aspekte des Prozesses in einer für sie verständlichen Sprache so informiert werden, dass sie die Möglichkeit haben zu handeln. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch in der Familie) obliegt diese Informationspflicht den Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter/innen des Kindes.
  • Zu den Rechten des Kindes gehören der Zugang zum Rechtssystem und der Anspruch auf anwaltschaftliche Vertretung.
  • Kinder haben ein Recht darauf, dass sie in allen Phasen eines Rechtsverfahrens ihre Meinung zu allen Angelegenheiten, die sie betreffen, äussern können und dass ihre Meinung die gebührende Beachtung findet.
  • Das Recht des Kindes auf Wahrung seiner Privatsphäre verlangt die strikte Einhaltung entsprechender Verhaltenskodexe für Informationsmedien und Journalisten/-innen.
  • Bei der Durchführung rechtlicher Verfahren muss das Wohl des Kindes beachtet werden und es müssen alle erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, damit sich das Kind in Sicherheit fühlt. Diese Massnahmen müssen bei Kindern, die mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind, während der gesamten Haftdauer wie auch bei Kindern, die Zeugen oder Opfer einer Straftat sind in allen anderen Fällen gesichert sein. Dazu gehört die Ausarbeitung und stete Verbesserung von kindgerechten Verfahren und die entsprechende Anpassung der Räumlichkeiten, in denen sich Kinder aufhalten. Die Leitlinien weisen etwa auf sogenannte "Kinderhäuser" hin, wie sie zunächst in Island eingeführt wurden und heute in ganz Skandinavien, den baltischen Staaten und Polen zu finden sind. Dahinter steckt ein simples Prinzip: Es verlangt, dass die Fachleute (Anwälte/-innen, Angehörige der Polizei, Richter/innen, Psychologen/-innen, Sozialarbeitende usw.) die Kinder in Räumlichkeiten besuchen, die auf deren Bedürfnisse zugeschnitten sind, statt dass sich die Kinder zu den verschiedenen Insitutionen und Ämtern begeben und sich jedes Mal an eine neue Umgebung anpassen müssen.
  • Alle im Rechtswesen tätigen Fachleute, die bei ihrer Berufsausübung mit Kindern in Kontakt sind, müssen über eine interdisziplinäre Weiterbildung verfügen, die sie in die Lage versetzt, kindgerecht vorgehen zu können.

Lob für den Kanton Fribourg

Darüber hinaus betonen die an der Verfassung der Leitlinien beteiligten Experten/-innen vor allem die Bedeutung aussergerichtlicher Wege zur Konfliktlösung – u. a. durch Mediation, Diversifizierung der rechtlichen Verfahrensmöglichkeiten und Wiedergutmachung. Als Beispiel für eine europaweite „Best Practice“ im Bereich des Jugendstrafrechts wird übrigens explizit die Praxis im Kanton Fribourg genannt.

Die Mitgliedstaaten des Europarats sind mit der Verabschiedung der Leitlinien aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um das Recht der Kinder auf Teilnahme an rechtlichen Verfahren, die sie betreffen, umzusetzen und zu gewährleisten, dass ihre Teilnahme in kinderfreundlicher Weise erfolgt. Die Justiz muss so organisiert sein, dass sie für alle mit Rechten ausgestatteten Personen - für Kinder ebenso wie für Erwachsene - zugänglich ist, sonst riskiert sie ihre Glaubwürdigkeit zu verlieren und die Fundamente der demokratischen Gesellschaft zu schwächen.

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