Artikel

EGMR gewährt weiten Ermessensspielraum im Bereich der Fortpflanzungsmedizin

Urteil S.H. und andere gegen Österreich vom 3. November 2011 (Beschwerde Nr. 57813/00)

Abstract

Autorin: Barbara von Rütte

Publiziert am 02.05.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Staaten haben bei der Regulierung von Fortpflanzungsmedizin angesichts der schwierigen moralischen und ethischen Fragen, dem schnellen technischen Fortschritt und dem fehlenden gesamteuropäischen Konsens einen grossen Ermessensspielraum.
  • Weder ein generelles Verbot von Eizellenspenden noch ein Verbot von Samenspenden für in-vitro-Fertilisation verletzen das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht eines Paares, ein Kind zu bekommen und sich dafür künstlicher Fortpflanzungstechniken zu bedienen.

Sachverhalt

Das Urteil der grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 3. November 2011 betrifft die Beschwerde zweier österreichischer Paare, die eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und eine Diskriminierung (Artikel 14 EMRK) geltend machten. Beide Ehepaare wollten auf künstliche Befruchtungstechniken zurückgreifen, da sie für eine Schwangerschaft auf eine Eizellenspende, bzw. auf eine Samenspende für eine in-vitro-Fertilisation angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund hatte der Gerichtshof die Frage zu beurteilen, ob das österreichische Verbot bestimmter Befruchtungstechniken einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellt.

Urteil

In ihrem Urteil verneinten die 17 Richterinnen und Richter der grossen Kammer eine Verletzung von Artikel 8 EMRK. Auf eine gesonderte Beurteilung der Verletzung von Artikel 14 wurde verzichtet. Bei moralisch und ethisch umstrittenen Fragen, zu denen unter den Mitgliedstaaten kein Konsens herrscht, so auch bei der Frage der Zulässigkeit von in-vitro-Befruchtungstechniken, gewährt der Gerichtshof den Staaten unter Artikel 8 grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum (marge d'appréciation) (§ 94–97). Unter Berücksichtigung dieses weiten Beurteilungsspielraums kam der EGMR zum Ergebnis, dass das österreichische Verbot von Eizellenspenden und Samenspenden für in-vitro-Befruchtungen zwar einen Eingriff in das durch Artikel 8 geschützte Recht eines Paares, ein Kind zu zeugen und dafür auch auf künstliche Befruchtungstechniken zurückzugreifen, darstellt (§ 82). Diesen Eingriff sieht der Gerichtshof aber mit Blick auf die angestrebten öffentlichen Interessen, nämlich dem Ziel, sog. «Zuchtauswahl», d.h. selektive Reproduktion, wie auch unklare Elternschaftsverhältnisse durch zwei biologische Mütter und die mögliche Ausbeutung von Leihmüttern zu verhindern, gerechtfertigt. Selbst wenn eine weniger einschneidende Massnahme unter Umständen auch zum Ziel geführt hätte, wird sowohl das Verbot von Eizellenspenden als auch das Verbot von Samenspenden für in-vitro-Fertilisation durch den weiten Ermessensspielraum der Staaten abgedeckt (§ 106).

Auswirkungen für die Schweiz

Die schweizerische Regelung, die in Artikel 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (SR 810.11) Eizellenspenden verbietet, dürfte damit vor Artikel 8 EMRK Stand halten. Allerdings weisen die Strassburger Richter darauf hin, dass das Urteil die Rechtslage zum Zeitpunkt des nationalen Verfahrens, nämlich Ende der 1990er-Jahre, beurteile (§ 84) und das Rechtsgebiet der Fortpflanzungsmedizin sich besonders dynamisch entwickle (§ 118). Die Staaten, so die Aufforderung, müssten Weiterentwicklungen wie auch allfällige Verschiebungen im «gesamteuropäischen Konsens» verfolgen und gegebenenfalls in ihrer Gesetzgebung berücksichtigen (§ 117).

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