Artikel

Aktuelle Fragen zu Geschlechtsänderungen

Rechtsauskunft des Eidg. Amtes für das Zivilstandswesen betreffend Transsexualität vom 1. Februar 2012

Abstract

Autorin: Iris Glockengiesser

Publiziert am 02.05.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Gemäss Rechtsauskunft des Eidg. Amtes für das Zivilstandswesen EAZW kann die Änderung des amtlichen Geschlechts auch vorgenommen werden, wenn die dafür notwendige irreversible Geschlechtsänderung und Fortpflanzungs­unfähigkeit ohne operative Eingriffe (Sterilisation; Aufbau von Geschlechtsorganen) erreicht wird (z.B. durch eine jahrelange Hormontherapie).
  • Trotz erfolgter Geschlechtsänderung wird eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht automatisch umgewandelt und kann auch nicht zwangsweise geschieden oder aufgelöst werden. Eine Umwandlung ist nur auf Antrag der betroffenen Parteien und durch ein gerichtliches Urteil möglich.

Fragestellungen

Das Eidg. Amt für Zivilstandswesen (EAZW) klärte mit einer Rechtsauskunft an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen insbesondere folgende aktuelle Fragen im Zusammenhang mit Geschlechtsänderungen:

  1. (1) Sind chirurgische Eingriffe erforderlich, um eine Klage auf Feststellung einer Geschlechtsänderung gutzuheissen?
  2. (2) Muss bzw. kann bei Geschlechtsänderung eines/einer Partners/Partnerin eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe umgewandelt werden?

Zu 1) Voraussetzungen einer Personenstandsänderung

Die Rechtsprechung verlangt für die Änderung des Personenstandes infolge einer Geschlechtsänderung einen irreversiblen Geschlechtswechsel bzw. die Fortpflanzungsunfähigkeit (vgl. Darstellung der Rechtsprechung im Urteil des Obergerichts Zürich , Ziff. 2.3.2.). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob zur Erfüllung dieser Voraussetzung ein chirurgischer Eingriff verlangt werden könne. Zur Beantwortung dieser Frage analysierte das EAZW (in- und ausländische) Rechtsprechung sowie Literatur unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen im Europarat.

Urteil des Obergerichts Zürich betreffend Feststellung des Personenstandes

Das EAZW stützte sich primär auf ein Urteil des Obergerichts Zürich vom 1. Februar 2012 . Mittels eingehender Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte sowie einschlägiger Literatur hatte das Zürcher Obergericht festgehalten, dass von Transsexuellen kein chirurgischer Eingriff gefordert werden könne, um die Voraussetzungen für die registerrechtliche Eintragung ihrer Geschlechtsänderung zu erfüllen. Ein obligatorischer chirurgischer Eingriff verletze das Recht auf körperliche Integrität und auf Achtung des Privatlebens. Um einen solchen Eingriff als Voraussetzung einer Personenstandsänderung verlangen zu können, müsse daher eine gesetzliche Grundlage vorliegen und dies sei nicht der Fall (Urteil Obergericht Zürich, Ziff. 3.4.).

Aktueller Stand der Wissenschaft und juristischen Diskussion in Europa

Weiter analysierte das EAZW Entscheidungen aus Italien, Frankreich sowie die Empfehlung 1915(2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und den Bericht des Europarates „Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in Europa“. Daraus schloss das EAZW, dass auch auf Ebene des Europarates aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Transsexualität und des gegenwärtigen Standes der juristischen Diskussion die Sterilisation und chirurgische Eingriffe zu Geschlechtsänderungen schwere Risiken für die Gesundheit der Betroffenen nach sich ziehen können und daher nicht als Voraussetzungen einer Personenstandsänderung gefordert werden dürfen.

Zu 2) Umwandlung einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

Die zweite wichtige Frage betraf die Auswirkung einer Geschlechtsänderung auf eine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Ausgehend von der Konstellation, dass ein ausländisches Urteil zur Feststellung einer Geschlechtsänderung keine Angaben über die Umwandlung einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft macht, musste die Frage geklärt werden, ob die kantonalen Zivilstandsämter berechtigt seien, zwangsweise eine Scheidung bzw. Auflösung durchzuführen oder diese als Bedingung für die Personenstandsänderung verlangen könnten.

Zulässigkeit und Form einer Umwandlung

Das EAZW stellte klar, dass eine Umwandlung einer bestehenden Ehe in eine eingetragene Partnerschaft bzw. umgekehrt grundsätzlich möglich sei. Allerdings müsse dies durch ein (in- oder ausländisches) gerichtliches Urteil auf Antrag der beteiligten Personen erfolgen.

Es gebe keine gesetzlichen Grundlagen für eine automatische Umwandlung. Folglich sei es möglich, dass nach erfolgter Geschlechtsumwandlung eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen bleibe ebenso wie eine eingetragene Partnerschaft zwischen gemischtgeschlechtlichen Paaren. Diese Tatsache widerspreche nicht dem ordre public der Schweiz.

Das EAZW hielt zudem fest, dass eine Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nicht als Bedingung für die Eintragung einer Geschlechtsänderung gefordert werden könne und diese auch nicht zwangsweise durchgeführt werden dürfen.

Die kantonalen Zivilstandsbehörden werden dazu angehalten, die betroffenen Parteien nach erfolgter Personenstandsänderung an das Gericht zu verweisen, um dort einen Antrag auf Umwandlung der Ehe in eine Partnerschaft oder umgekehrt zu stellen.

^ Zurück zum Seitenanfang