Studien & Gutachten

Mitsprache von Menschen mit Behinderungen in politischen Prozessen

Kurzstudie zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention

Abstract

Menschen mit Behinderungen sollen bei politischen Prozessen mitreden können, die sie betreffen. Dieses Recht auf Beteiligung gilt als Herzstück der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK). In der Schweiz ist die Mitsprache aber nicht immer möglich. Das SKMR untersucht die Vorgaben und ihre Umsetzung und macht Vorschläge zur Verbesserung.

Publiziert am 24.09.2019

Was heisst Mitsprache?

Die UNO-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen in Gesetzgebungsprozesse einzubeziehen, die sie betreffen. In der Kurzstudie "Mitsprache von Menschen mit Behinderungen in politischen Prozessen" untersucht das SKMR, was das genau heisst: Wer soll wo und wie mitreden können?

Menschen mit Behinderungen müssen in allen Phasen der Gesetzgebung einbezogen werden: von der vorbereitenden Analyse über das Entwerfen eines Gesetzes bis zu dessen Umsetzung. Teilnehmen können sollten sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen. Dabei sind Organisationen vorzuziehen, in denen Behinderte ihre Anliegen selbst vertreten. Die Beteiligung soll sowohl in festen Gremien als auch in anderen Formen wie z.B. Online-Umfragen geschehen. Die Staaten sind verpflichtet, die Bedingungen zu schaffen, damit Menschen mit Behinderungen ihr Mitspracherecht tatsächlich wahrnehmen können, zum Beispiel durch Finanzhilfen oder Gebärdensprachdolmetschen.

Uneinheitliche Umsetzung in der Schweiz

Die Umsetzung der Vorgaben der UNO-BRK in der Schweiz ist uneinheitlich. Regelmässig teilnehmen können Behindertenverbände bei Vernehmlassungsverfahren auf Bundes- und kantonaler Ebene. Diese betreffen jedoch nur einen kleinen Teil der Gesetzesprojekte, und die Stimme der Behindertenorganisationen wird nicht stärker gewichtet als andere. Zudem fehlt der Einbezug in die Formulierung einer Gesetzesvorlage. Auch in Bezug auf den Einsitz in Gremien herrscht schweizweit ein uneinheitliches Bild. Bund und Kantone haben aber Handlungsbedarf erkannt.

Empfehlungen des SKMR in vier Bereichen

Aufgrund der vorangehenden Analyse formuliert das SKMR eine Reihe von Empfehlungen an die Behörden. Beispiele sind die Intensivierung der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an Vernehmlassungsverfahren, Einbezug ihrer Meinung in Gesetzesprojekte ohne Vernehmlassung, Stärkung der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderung oder die Erarbeitung eines "Best-Practice"-Kompendiums.

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