Artikel

Sprachkenntnisse und Einbürgerung

Entscheid BG 1D_1/2011 vom 13. April 2011

Abstract

Autorin: Dina Bader

Publiziert am 06.07.2011

Bedeutung für die Praxis

  • Der Bundesgerichtsentscheid bestätigt, dass die Gemeinden klar definieren müssen, welches Sprachniveau von den Einbürgerungswilligen erwartet wird.

Der Bundesgerichtsentscheid 1D_1/2011 vom 13. April 2011 betrifft eine im Kanton Aargau wohnhafte pakistanische Mutter und ihre vier Kinder. Sie leben seit 1994 in der Schweiz und haben am 7. März 2008 bei ihrer Wohngemeinde Erlinsbach ein Einbürgerungsgesuch eingereicht. Die Gemeindeversammlung hat das Gesuch jedoch abgelehnt und der Familie das Gemeindebürgerrecht verwehrt, da der Gemeinderat die Sprachkenntnisse als ungenügend erachtete.

Danach hat die Mutter beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gegen den Entscheid Beschwerde eingereicht. Dieses beanstandet das Vorgehen der Gemeinde. Da die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) verletzt worden sei, beantragt die Gemeinde Erlinsbach beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Beschluss der Gemeinde zu bestätigen. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts und hebt folgende Punkte hervor: Die Gemeindeautonomie wurde nicht verletzt, da die Gemeinde entscheiden kann, wie die Sprachkenntnisse überprüft werden und welches Sprachniveau erwartet wird. Die Gemeinde hat hingegen das erwartete Sprachniveau klar festzulegen und die Einbürgerungswilligen im Voraus zu informieren, was im vorliegenden Fall versäumt wurde.

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