Artikel
Somalia: Menschenrechte schliessen Rückschiebungen weitgehend aus
EGMR setzt rigorose Standards für Rückschiebungen nach Somalia und für die Anwendbarkeit der internen Fluchtalternative in Somalia.
Abstract
Autorin: Nina Schrepfer
Bedeutung für die Praxis
- Der Wegweisungsvollzug nach Somalia ist zum aktuellen Zeitpunkt weitgehend unzulässig.
- Da kaum Aussicht auf eine baldige und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage sowie der humanitären Situation in Somalia besteht, wird die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia grundsätzlich in Frage gestellt.
- Die Prüfung der internen Fluchtalternative sollte nicht mehr einzig auf die vorherrschende Sicherheitslage abstellen, sondern die humanitäre Lage vor Ort ebenfalls in Betracht ziehen.
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) bestätigte der Gerichtshof nicht nur seine gängige und weitreichende Rechtsprechung bezüglich des Non-Refoulements, sondern betonte die Notwendigkeit einer äusserst rigorosen Anwendung dieser Schutzstandards für Rückschiebungen nach Somalia. Gleichzeitig grenzte der Gerichtshof die Anwendbarkeit der internen Fluchtalternative ein.
Überblick
Zwei Somalische Staatsbürger, wovon der eine ein abgewiesener Asylsuchender und der andere ein bereits anerkannter Flüchtling war, wandten sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, um sich gegen ihre bevorstehende Deportation nach Mogadischu zur Wehr zu setzen. Grossbritannien pochte auf die wiederholte Straffälligkeit beider Somalis und die Gefahr, die von ihnen ausgehe, und verneinte letztinstanzlich das Vorliegen von Vollzugshindernissen.
In Bestätigung seiner langjährigen Rechtsprechung zum Verbot von Rückschiebungen in Länder und Situationen, wo Folter, unmenschliche und erniedrige Behandlung oder Strafe (Artikel 3 EMRK) droht, lehnte der Gerichtshof den Einwand der Straffälligkeit ab. Er betonte, dass das Verhalten der beiden, wie unerwünscht und gefährlich auch immer, in Anbetracht der absoluten Natur des Folterverbots in Artikel 3 EMRK keinen Einfluss auf die Zulässigkeitsgrenze von Rückschiebungen haben kann.
Weiter untersuchte der Gerichtshof, ob ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass den beiden Somalis bei Rückkehr nach Mogadischu oder anderen Teilen Somalias eine ernsthafte Gefahr droht, gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden.
Eine Rückschiebung nach Mogadischu mit Verbleib in der Stadt ist unzulässig
Die Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt in Mogadischu stufte der Gerichtshof als dermassen extrem ein, dass für jeden in dieser Stadt eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung bestehe. Zu diesem Schluss kam der Gerichtshof insbesondere wegen der unterschiedslosen militärischen Angriffe aller Konfliktparteien, der grossen Zahl ziviler Opfer und intern Vertriebener sowie der Natur des Konflikts in Somalia. Zwar schliesst der Gerichtshof nicht vollständig aus, dass in Einzelfällen eine Person aufgrund vorhandener Vernetzung mit mächtigen Akteuren in Mogadischu Schutz finden könne, jedoch hielt er diese Möglichkeit gerade für Personen, die sich einige Zeit ausserhalb Somalias aufhielten, für unwahrscheinlich. Eine Rückschiebung nach Mogadischu selbst und ein Verbleib in dieser Stadt sind nach diesem obiter dictum (beiläufiger Feststellung) faktisch ausgeschlossen.
Interne Umsiedlung in Somalia – eine begrenzte Möglichkeit
Im Sinne einer Kaskadenprüfung untersuchte der Gerichtshof weiter, ob eine interne Umsiedlung innerhalb Somalias unter dem Gesichtspunkt von Artikel 3 EMRK möglich ist. Artikel 3 EMRK steht dieser Möglichkeit grundsätzlich nicht entgegen, hingegen bleibt die Schutzverantwortung des deportierenden Staates auch für solche Situationen bestehen. Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Rückschiebung unter Anwendung der internen Fluchtalternative ist es, dass die deportierte Person ohne Gefahr für Leib und Leben an den sicheren Ort innerhalb ihres Landes gelangen kann und dort die Möglichkeit erhält, ein neues Leben aufzubauen.
Rückkehr nach Somaliland oder Puntland: Diese beiden autonomen Gebiete im Norden Somalias gelten als relativ sicher, zumindest im Verhältnis zur Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seiner Analyse davon aus, dass eine Deportation in diese Teile nur dann möglich ist, wenn der Rückkehrer ursprünglich aus diesen Gebieten stammt oder dort starke Klanverbindungen hat. Die meisten Asylsuchenden aus Somalia stammen jedoch aus Gebieten in Süd- und Zentral-Somalia. Für diese scheidet der Norden des Landes somit als interne Flucht- oder Umsiedlungsalternative aus.
Rückkehr nach Zentral- und Süd-Somalia: Orte in Süd- und Zentral-Somalia, d.h. das ganze Gebiet südlich der Stadt Galkayo, kommen nur dann als mögliche Umsiedlungsoptionen in Betracht, falls dort familiäre Verbindungen bestehen und die Reise dorthin gefahrlos möglich ist. Die allgemeine Gefahrensituation in Zentral- und Süd-Somalia kann kaum in abstracto bestimmt werden, sondern bedingt eine Prüfung im Einzelfall. Jedoch haben im Laufe der letzten Jahre die meisten Gebiete in Süd- und Zentral-Somalia schwere Gewaltausbrüche erlebt. Die weitreichende territoriale Kontrolle der für schwerstwiegende Menschenrechtsverletzungen bekannten Al-Shabaab-Miliz in Zentral- und Süd-Somalia stehe einer internen Umsiedlung entgegen. Nicht nur die Rückkehr in solche Gebiete, sondern auch die Durchreise stelle eine ernstzunehmende Gefahr unter Artikel 3 EMRK dar.
Rückkehr in Lager für Vertriebene: Wo keine familiären Verbindungen bestehen oder die Reise dorthin den Rückkehrer einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde, geht der Gerichtshof davon aus, dass diesem nicht viel mehr übrig bleibt als Schutz in einem Flüchtlingslager oder einem Lager für intern Vertriebene zu suchen. Der Gerichtshof stellt an den Beispielen des Vertriebenenlagers im Afgooye Korridor sowie im kenianischen Flüchtlingslager in Dadaab alarmierende humanitäre Bedingungen fest, die er als Artikel 3 EMRK-widrig einstuft. Falls der Rückkehrer in solchen Lagern enden würde, ist der Vollzug der Wegweisung wegen den dort vorherrschenden schlechten humanitären Bedingungen unzulässig.
Der Gerichtshof hiess in Anbetracht dieser Lagebeurteilung die Beschwerde gut.
Schlussfolgerungen für die Schweiz
Dieses Urteil legt folgende Überlegungen nahe:
- Der Vollzug von Wegweisungen nach Somalia ist im aktuellen Zeitpunkt weitgehend unzulässig. Dies nicht nur wegen der vorherrschenden Sicherheitslage und der allgemeinen Menschenrechtssituation in den von Al-Shabaab kontrollierten Territorien, sondern auch wegen der gravierenden humanitären Situation in Somalia und insbesondere in den Lagern für Vertriebene. Der Konfliktverlauf in Somalia sowie die Verschlechterung der humanitären Situation über die letzten 20 Jahre stellen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia somit grundsätzlich in Frage.
- Die Asylgewährung am Vorliegen einer internen Fluchtalternative scheitern zu lassen, wenn der Vollzug der Wegweisung wegen schlechter humanitärer Konditionen im Zielland aufgrund Artikel 3 EMRK als unzulässig eingestuft wird, vermag kaum mehr zu überzeugen. Im Fall Somalia gilt das umso mehr, als nicht mit einer baldigen Verbesserung der humanitären Situation zu rechnen ist. In diesem Sinne sollte das Urteil, das sich allerdings nicht zur Asylgewährung äussert, Anlass geben, die Prüfung, ob eine interne Fluchtalternative vorliegt, nicht mehr einzig aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage durchzuführen, sondern die humanitären Bedingungen vor Ort mit zu berücksichtigen.