Artikel
Nationalrat sagt Ja zum Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit
Knapper Entscheid des Erstrats vom 6. Dezember 2011
Abstract
Autorin: Andrea Egbuna-Joss
Bedeutung für die Praxis:
- Zur Information
- Das Geschäft geht nun in den Ständerat. Sollte dieser die Vorlage ebenfalls annehmen, müssen im Rahmen einer Volksabstimmung auch noch eine Mehrheit von Volk und Ständen der Verfassungsänderung zustimmen.
Der Nationalrat hat am 6. Dezember 2011 die Vorlage seiner Rechtskommission knapp mit 94 zu 86 Stimmen gutgeheissen. Stimmen auch der Ständerat sowie Volk und Stände der Streichung von Art. 190 BV zu, könnte das Bundesgericht in Zukunft Bundesgesetze im Anwendungsfall auf ihre Verfassungskonformität überprüfen und den als verfassungswidrig beurteilten Gesetzesnormen die Anwendung versagen (sog. konkrete Normenkontrolle). Damit würde eine Besonderheit des schweizerischen Verfassungsrechts, die zunehmend als anachronistisch erachtet wird, beseitigt: Das Bundesgericht wäre nicht länger verpflichtet, Bundesgesetze auch dann anzuwenden, wenn diese gegen Grundrechte verstossen (z.B. ein ungleiches Rentenalter für Frauen und Männer vorsehen) oder die Zuständigkeiten der Kantone verletzen.
Weiterhin nicht möglich soll dagegen die sog. abstrakte Normenkontrolle bleiben, also die Überprüfung und eventuelle Ungültigerklärung eines Bundesgesetzes, losgelöst von einem konkreten Rechtsanwendungsakt der entsprechenden Norm.
Offene Fragen zur Normenhierarchie
Die vorgeschlagene Streichung von Art. 190 BV hätte zur Folge, dass das Anwendungsgebot sowohl für Bundesgesetze als auch für Völkerrecht dahinfallen und die allgemeinen Regeln der Normenhierarchie gelten würden. Die Kommission bemerkt in ihrem Bericht, dass nach einer Streichung von Art. 190 BV in Zukunft Normenkonflikte zwischen Verfassung und Völkerrecht nur noch nach Art. 5 Abs. 4 BV („Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.“) zu beurteilen wären. Da diese Bestimmung nicht den automatischen Vorrang des Völkerrechts anordnet, wäre zum einen die Frage nach dem Verhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht (soweit es sich dabei nicht um Grund- oder Menschenrechte handelt) weiterhin nicht abschliessend geklärt. Zum andern würde sich die Verfassung nicht mehr ausdrücklich zum Verhältnis von Völkerrecht und Verfassungsrecht äussern und diese Frage damit letztlich der Rechtsprechung überlassen.
Weiterführende Links und Dokumente:
-
Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 12. August 2011
-
Vernehmlassungsunterlagen auf der Website der Kommission für Rechtsfragen
-
Entwurf zum Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Vernehmlassung
SKMR-Artikel vom 6. Mai 2011 -
Absage an die Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze
humanrights.ch, Dezember 2012