Artikel

Mitwirkungspflicht und Asylverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht führt im Urteil E-1995/2009 aus, was bei einem Asylverfahren unter der Mitwirkungspflicht zur Beschaffung von Ausweispapieren zu verstehen ist

Abstract

Autorin: Fanny Matthey

Publiziert am 01.02.2012

Auswirkung auf die Praxis

  • Bei einem laufenden Asylverfahren ist der Asylsuchende verpflichtet, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Es kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, mit den Behörden seines Heimatlands Kontakt aufzunehmen, um Identitätspapiere zu erhalten.
  • Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheids ist der Asylsuchende jedoch verpflichtet, bei der Beschaffung seiner Reisepapiere mitzuwirken.

Im Gegensatz zum Bundesamt für Migration (BFM) ist das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht, dass man von einem Asylsuchenden für die Beschaffung von Ausweispapieren verlangen kann, mit der Botschaft seines Heimatlands Kontakt aufzunehmen. So lange ein Asylverfahren hängig ist, sind die Behörden des Heimatlands nämlich als potenzielle Verfolgerbehörden zu betrachten. Ein solches Vorgehen könnte zudem als Wiederherstellung einer normalen Beziehung zu den Behörden des Heimatlands betrachtet werden, was gemäss Art. 63 Abs. 1b Asylgesetz als Grund für einen Asylwiderruf betrachtet werden könnte. Mit dieser Aufforderung verstösst das BFM gegen das Prinzip von Treu und Glauben, gegen das Vertrauensprinzip sowie gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens einer Behörde (Abs. 3.3).

Die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden beschränkt sich im Asylverfahren darauf, seine Identität offen zu legen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Asylgesetz kann ein Asylsuchender explizit erst nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides, und folglich nach erfolgter rechtskräftiger Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, dazu verpflichtet werden, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Abs. 3.5).

Zudem ist es irrelevant, ob es sich um eine staatliche oder eine private Verfolgung handelt.

^ Zurück zum Seitenanfang