Artikel

Kosovarin muss mit Ehemann in den Kosovo zurückkehren

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 50 AuG nur anwendbar ist, wenn die Familieneinheit durch Trennung oder Scheidung aufgelöst wurde und nicht bei einer intakten Beziehung des Paares.

Abstract

Autorin: Nathalie Christen

Publiziert am 12.03.2014

Bedeutung für die Praxis:

  • Das Bundesgericht (BGer) äussert sich zur Anwendung des Art. 50 AuG, wenn ein/e Partner/in ihr/sein aufgrund von Familienzusammenführung erhaltenes Aufenthaltsrecht verliert, weil dem/r Ehepartner/in die Niederlassungsbewilligung entzogen wurde.
  • Art. 50 AuG wird bei Auflösung der Familieneinheit angewendet, insbesondere um Härtefälle durch den Tod des Niederlassungsberechtigten oder bei häuslicher Gewalt zu vermeiden.
  • Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf Situationen, bei denen die Beziehung des Paares intakt ist und genau gleich im Heimatland weitergeführt werden kann.

Sachverhalt

Im zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheid 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 äussert sich das BGer zum Aufenthaltsrecht eines Ehemannes und seiner Frau, die beide kosovarischer Nationalität sind. Der Beschwerdeführer klagt gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, während die Beschwerdeführerin sich gegen die Nicht-Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wehrt.

Der Ehemann wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem im Jahre 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Daraufhin wurde er von den Behörden ein letztes Mal verwarnt. Da er trotzdem rückfällig wurde, sahen sich die Behörden 2011 dazu veranlasst, ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen.

Die Ehefrau reiste 2009 im Familiennachzug in die Schweiz ein, nachdem sie den Beschwerdeführer 2008 im Kosovo geheiratet hatte. Ihr Recht leitete sich also aus Art. 43 AuG ab. Das Paar bekam 2010 und 2012 zwei Kinder.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes bedeutet, dass er die Schweiz verlassen und in seinen Heimatstaat zurückkehren muss. Dieser Entscheid wirkt sich auf die Situation der Ehefrau aus: Diese verliert ab sofort den aus Art. 43 AuG abgeleiteten Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Trennung der Familie

Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes infolge seiner zahlreichen Verurteilungen und der beschränkten Integration. Die Ehefrau stützt sich auf Art. 50 AuG zur Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Obschon dieser Artikel in erster Linie zur Regelung des Schicksals ausländischer Ehegatten bei einer Trennung der Partnerschaft oder Ehe dient, muss das BGer prüfen, ob dieser Artikel auch angewendet werden kann, wenn die Trennung durch die Wegweisung des Ehepartners, der ursprünglich Rechtsträger war, verursacht wurde und nicht durch die Auflösung der Partnerschaft.

Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer keine Auflösung ihrer Familieneinheit geltend und ihre Beziehung scheint intakt. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf Art. 50 AuG, weil sie ihren aus Art. 43 AuG abgeleiteten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung infolge des Widerrufs der Bewilligung ihres Ehemanns verloren hatte.

Anwendbarkeit des Art. 50 AuG

Das BGer nimmt eine teleologische Auslegung von Art. 50 AuG vor, um festzustellen, ob sich dieser Artikel auf die vorliegende Situation anwenden lässt. Es hält fest, dass diese Bestimmung erlassen wurde, um Härtefälle zu vermeiden, die sich beim Tod des/r Schweizer Partners/-in oder des/r Partners/-in mit Niederlassungsbewilligung ergeben könnten, oder um Opfer von häuslicher Gewalt davor zu bewahren, die Beziehung aufgrund des vom Verbleib beim Partner abhängenden Aufenthalsrechts fortsetzen zu müssen.

Es präzisidert zudem, dass der Fall der Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich von Art. 50 AuG fällt, da sie sich nicht in einer Situation befindet, in der sie zwischen dem Verbleib in einer von Gewalt geprägten Partnerschaft und dem Verlust des Aufenthaltsrechts wählen muss. Das BGer schätzt, dass das Familienleben im Heimatstaat weitergeführt werden kann. Das Ziel des Art. 50 AuG rechtfertigt also, diese Situation anders zu behandeln, als eine Situation, bei der der Familienverbund aufgelöst wird.

Kommentar

Art. 50 AuG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung des Aufenthalts einer Person, die sich nicht mehr auf die Familienzusammenführung berufen kann. Jedoch weigert sich das BGer im vorliegenden Urteil, die Reichweite dieses Artikels auf Situationen zu erweitern, in denen es nicht zu einer tatsächlichen Auflösung des Familienbundes gekommen ist. Wenn die Beziehung des Paares intakt ist, kann der ausländische Partner nicht in der Schweiz bleiben, wenn seine Aufenthaltsbewilligung vom Partner als Inhaber des Aufenthaltsrechts abhängt und dieser das Land verlassen muss.

Art. 50 AuG wird mit "Auflösung der Familiengemeinschaft" überschrieben. Aus der Gesetzesvorlage und der Botschaft wird klar ersichtlich, dass dieser Artikel zum Ziel hat, die Situation von ausländischen Partnern nach der Auflösung der Ehegemeinschaft zu regeln. Nun bleibt im vorliegenden Fall aber die Beziehung des Paares bestehen. In Wirklichkeit führt die Entscheidung der Behörden nicht zur Trennung der Familie, sondern zwingt die ganze Familie dazu, die Schweiz zu verlassen, da beide Partner ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren.

Die Beschwerdeführerin hätte sich nur dann auf Art. 50 AuG berufen können, wenn sie sich vor dem Bewilligungswiderruf von ihrem Mann getrennt hätte. Das Risiko, dass die Behörden einen Rechtsmissbrauch geltend gemacht hätten, das jeden Anspruch auf eine Bewilligung nach Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erlöschen lässt, scheint wahrscheinlich, da Art. 50 AuG ohne tatsächliche Trennung des Paares herangezogen wurde (siehe 3.7).

Angefügt sei hier noch, dass verschiedene Elemente zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgelegt wurden. Im vorliegenden Fall haben die Richter/innen angenommen, dass der Beschwerdeführer durch seine Hochzeit mit einer Landsfrau nachweislich genügend Kontakte dorthin habe. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit und den Geburten der Kinder mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen und war bereits verurteilt. Weiter hat seine Ehefrau fast 20 Jahre lang im Kosovo gelebt.

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