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Keine Dublin-Überstellungen bei drohender unmenschlicher Behandlung

Der EuGH bestätigt die Unzulässigkeit von Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland unter der Dublin-II-Verordnung (verbundene Rechtssachen C-411/10 und C-493/10).

Abstract

Autorin: Barabara von Rütte

Publiziert am 01.02.2012

Bedeutung für die Praxis

  • Asylsuchende dürfen unter dem Dublin-System nicht in Mitgliedstaaten überstellt werden, in denen die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von so schweren Mängeln geprägt sind, dass eine grundrechtswidrige Behandlung droht.
  • Die Vermutung, dass EU-Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylsuchenden beachten und als „sichere Staaten“ zu gelten haben, muss widerlegbar sein.
  • Sollte das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates unangemessen lange dauern, muss der überstellende Staat das Asylgesuch selbst prüfen.
  • Die Schweiz ist durch das Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet, die Rechtsprechung des EuGH und damit auch dieses Urteil zu berücksichtigen.

Fast ein Jahr nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 entschieden, dass Überstellungen unter der Dublin-II-Verordnung bei drohender unmenschlicher Behandlung im Aufnahmestaat unzulässig sind.

Ausgangslage

Der Fall betraf Drittstaatsangehörige, die über Griechenland in das Vereinigte Königreich (C-411/10, N.S.) und nach Irland (C-493/10, M.E. u.a.) reisten und dort Asyl beantragten. Nach der Dublin-II-Verordnung wäre Griechenland für die Prüfung der Asylgesuche zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Asylverfahren und Bedingungen für Asylsuchende in Griechenland unzureichend seien. Die zuständigen nationalen Gerichte legten in der Folge dem EuGH im sogenannten Vorlageverfahren Fragen zur Auslegung der Dublin-II-Verordnung, namentlich Art. 3 Abs. 2, und der EU-Grundrechtecharta (GRC) vor.

Prüfungspflicht des überstellenden Staats

Der EuGH ging zunächst auf die Frage ein, ob der überstellende Mitgliedstaat überprüfen muss, ob der nach der Dublin-II-Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte sowie die Mindestgarantien der EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 und 2005/85 beachtet. Laut dem Gerichtshof basiert das Gemeinsame Europäische Asylsystem zwar grundsätzlich auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, dass alle beteiligten Staaten die Grundrechte, einschliesslich der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK, und auch die Genfer Flüchtlingskonvention respektieren. Trotzdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Asylbewerber in bestimmten Mitgliedstaaten in grundrechtswidriger Weise behandelt werden könnten. Drohe einem Asylbewerber im zuständigen Staat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, so sei eine Überstellung nicht mit Art. 4 GRC, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, vereinbar. Der EuGH kommt daher zum Schluss, dass ein Staat Unionsrecht verletzt, wenn er eine asylsuchende Person in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat überstellt, obwohl er wissen muss, dass das Asylsystem dort an so schweren Mängeln leidet, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die asylsuchende Person Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden.

Mit Blick auf die Ausführungen des EGMR im Urteil M.S.S. weist der EuGH darauf hin, dass die Mitgliedstaaten genügend Informationen hätten, um sich ein Bild über das Asylsystem im zuständigen Staat machen zu können. Der EGMR hatte seinerseits namentlich auf die Berichte von Amnesty International, Human Rights Watch, Pro Asyl, des UNHCR, des Europarats und der EU-Kommission verwiesen.

Widerlegbare Vermutung der Beachtung der Grundrechte

Folgerichtig verneint der EuGH die Frage, ob eine unwiderlegbare Vermutung bestehe, dass Dublin-Staaten die Unionsgrundrechte beachteten. Eine solche unwiderlegbare Vermutung sei mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zur grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Dublin-II-Verordnung unvereinbar. Nationalstaatliche Regelungen, welche bestimmte Staaten unwiderlegbar als „sichere Staaten“ bezeichneten, seien nicht zulässig.

Pflicht zum Selbsteintritt?

Weiter ging der Gerichtshof auf die Frage ein, ob der überstellende Mitgliedstaat auf ein Asylgesuch unter Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung selbst eintreten muss, wenn der eigentlich zuständige Mitgliedstaat die Grundrechte nicht beachtet. Die Generalanwältin Trstenjak hat in ihren Schlussanträgen eine solche Selbsteintrittspflicht der Mitgliedstaaten bejaht. Nach Ansicht des EuGH kann der überstellende Mitgliedstaat von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Er kann aber auch Anhand der Zuständigkeitskriterien von Kapitel III der Verordnung weiterprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sein könnte.

Der überstellende Mitgliedstaat darf die Situation der asylsuchenden Person aber nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmern. Dauert das Verfahren zu lange, muss der überstellende Staat nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung selbst auf das Asylgesuch eintreten.

Bedeutung für die Schweiz

Die Schweiz ist durch das Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Die in der GRC verankerten Unionsgrundrechte, auf die sich der EuGH bezieht, haben „die gleiche Bedeutung und Tragweite“ wie die Garantien der EMRK (Art. 52 Abs. 3 GRC), welche wiederum auch von der Schweiz nicht unterschritten werden dürfen. Das Urteil ist daher auch für die Schweizer Praxis bedeutsam.

Das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 stellt klar, dass Dublin-Überstellungen rechtswidrig sind, wenn die betroffenen Asylsuchenden im zuständigen Staat tatsächlich Gefahr laufen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Gerichtshof bezieht sich dabei nicht nur auf Überstellungen nach Griechenland, sondern erklärt Transfers in all jene Mitgliedstaaten für unzulässig, in denen die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen so mangelhaft sind, dass eine grundrechtswidrige Behandlung droht.

Das Bundesamt für Migration (BFM) verzichtet seit Januar 2011 mehrheitlich auf Dublin-Überstellungen nach Griechenland und tritt stattdessen auf die Gesuche selbst ein. „Asylsuchende, denen der Zugang zum Asylverfahren in Griechenland möglich war und die über eine Unterkunft verfügten“, können aber nach wie vor zurückgeschickt werden (Pressemitteilung vom 26.1.2011). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis bestätigt (D-2076/2010). Der jüngste Bericht der Antifolterkommission des Europarats CPT über die Haftbedingungen in Griechenland zeigt, dass sich die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Griechenland weiter verschlimmert haben. Daher sollte bei Überstellungen nach Griechenland mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, ob eine Person dort tatsächlich Zugang zum Asylverfahren und zu einer menschenwürdigen Unterkunft hat.

Das Urteil des EuGH macht einmal mehr deutlich, dass das Dublin-System nur funktionieren kann, wenn die von den EU-Richtlinien vorgeschriebenen Mindeststandards in allen Mitgliedstaaten umgesetzt und eingehalten werden und die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in den Dublin-Staaten vergleichbar sind. Für die Schweiz folgt daraus, dass sie sich in Zukunft Abweichungen vom materiellen und verfahrensrechtlichen Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – namentlich der Aufnahme-, der Qualifikations- und der Verfahrensrichtlinie – kaum wird leisten können.

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