Artikel

Rechtswidrigkeit der «Dublin»-Rückführung nach Griechenland

Das BVger stützt sich im Entscheid D-2076/2010 auf die Rechtsprechung des EGMR und erklärt die Rückführung eines afghanischen Asylbewerbers nach Griechenland aufgrund der Mängel des dortigen Asylverfahrens als rechtswidrig.

Abstract

Autorin: Dieyla Sow

Publiziert am 26.10.2011

Bedeutung für die Praxis

  • Übernahme der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere des Entscheids M.S.S. gegen Belgien und Griechenland durch das Bundesverwaltungsgericht.
  • Nachweisliche Verletzung internationaler Normen durch Griechenland bezüglich Gewahrsam von Asylbewerbern, Aufnahmebedingungen und Zugang zum Asylverfahren.

Im Entscheid D-2076/2010 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) geht es um die Situation eines afghanischen Asylbewerbers, der nach einem Aufenthalt in Griechenland in die Schweiz kam. Das Bundesamt für Migration (BFM) entschied, gemäss Art. 34 Abs. 2d AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Den in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung aufgeführten Kriterien zufolge ist Griechenland für das Asylgesuch des Antragstellers zuständig. Während seines Aufenthalts in Griechenland erhielt der Asylsuchende von den griechischen Behörden eine rosa Karte (Ausweis, der zu einem sechsmonatigen Aufenthalt in Griechenland berechtigt). Seine Ausweisung wurde wahrscheinlich jedoch ausgesprochen, bevor er den griechischen Behörden seine Gründe für das Asylgesuch darlegen konnte.

Gemäss BVGer entspricht die Schilderung des Asylbewerbers einem Szenario, das viele Asylsuchende in Griechenland kennen, da sie die verfahrensmässigen und institutionellen Mängel des griechischen Asylwesens erdulden müssen. Das BVGer bestätigt, dass die in der Dublin-II-Verordnung aufgeführte Vermutung, dass alle Mitglieder als sichere Staaten gelten und den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, für Griechenland aufgrund der nachweislichen Verletzung der internationalen Normen bezüglich Gewahrsam der Asylbewerber, Aufnahmebedingungen und Zugang zum Asylverfahren nicht mehr gilt. Die Schweizer Behörden sind deshalb verpflichtet, dem Asylbewerber bei der Erbringung des Beweises, dass er einem deutlichen Risiko ausgesetzt ist, zu helfen (insbesondere Verletzung Art. 3 und Art. 13 EMRK). Dieser Verpflichtung ist das BFM im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Aufgrund der Unzulänglichkeiten der griechischen Behörden und der klaren Wehrlosigkeit des Asylbewerbers (Analphabetismus und Gesundheitsprobleme), kommt das BVGer zum Schluss, dass eine Rückführung ein Verstoss der Schweiz gegen Art. 3 sowie Art. 13 EMRK wäre. Deshalb weist das BVGer die Sache an das BFM zurück. Dieses soll die in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehene Souveränitätsklausel anwenden und auf das Gesuch des Asylbewerbers eintreten.

^ Zurück zum Seitenanfang