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EGMR: Gute Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Türkei in einem Fall von Kindsentführung

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Mai 2011 Küçük v. Turkey and Switzerland (Beschwerde-Nr. 33362/04)

Publiziert am 06.07.2011

Bedeutung für die Praxis:

  • Zur Information
  • Verstösse gegen die Haager Konvention über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführungen vom 25. Oktober 1980 können gleichzeitig Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) verletzen.
    Massstab für die Prüfung einer Verletzung der EMRK ist die Frage, ob die Behörden den Fall vordringlich behandeln und unter Berücksichtigung des Kindswohls alle Massnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von ihnen erwartet werden können, um ein entführtes Kind zu lokalisieren und dem berechtigten Elternteil zurückzugeben.

Urteil

Gemäss dem nicht endgültigen EGMR-Kammerurteil (unter Vorbehalt der Verweisung an die Grosse Kammer) ist der EGMR einstimmig der Ansicht, dass Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Türkei und die Schweiz nicht verletzt wurde, da die beiden Länder alle erforderlichen Massnahmen ergriffen haben, um das Kind zu lokalisieren und in die Türkei zurückzuführen. Gemäss dem EGMR wurde jedoch Artikel 5 Abs. 1a (Recht auf Freiheit und Sicherheit) durch die Türkei verletzt, da Vater und Sohn willkürlich und ohne türkische Rechtsgrundlage nach ihrer Ankunft am Flughafen in Ankara während mehrerer Stunden festgehalten wurden.

Sachverhalt

Die 1972 bzw. 1997 geborenen türkischen Staatsangehörigen Murat Küçük und sein Sohn Nevzat Abdullah Küçük sind in Ankara wohnhaft. Nach der Scheidung im Jahr 2001 wird dem Vater die alleinige elterliche Sorge für das damals vierjährige Kind zugesprochen. Im Juli 2002 macht die Mutter von ihrem Besuchsrecht Gebrauch und fährt mit dem Kind in die Ferien. Sie bringt das Kind nicht zurück, wonach der Vater im August 2002 an die Justiz gelangt, um sein Sorgerecht durchzusetzen und das Kind zurück zu erhalten. In der Zwischenzeit haben die Mutter und das Kind das Land mit gefälschten Dokumenten verlassen, worauf verschiedene juristische Schritte wegen Urkundenfälschung und Betrug eingeleitet werden. Die Suche nach den Flüchtigen erfolgt unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Verfahrensweisen, insbesondere durch Bekanntmachung in den Mitgliedstaaten von Interpol.

Im Juni 2003 informieren die Schweizer Behörden die türkischen Behörden darüber, dass die Flüchtigen in der Schweiz lokalisiert wurden, nach Ablauf ihrer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung jedoch verschwunden seien. Die türkischen Behörden gelangen unmittelbar an das Schweizerische Bundesamt für Justiz, um alle notwendigen Massnahmen für die Rückführung des Kindes einzuleiten. Sie geben alle ihnen vorliegenden Informationen weiter. Die Schweizer Behörden leiten umgehend die Suche nach den Flüchtigen ein (Zeugenbefragungen, Suche an den Orten, an denen die Flüchtigen gesehen wurden usw.). Die Kantonspolizei Jura ordnet eine Vorführung wegen Entführung gegen die Mutter und den Onkel des Kindes an. Die türkischen Behörden verlangen die Lokalisierung der Flüchtenden anhand des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Die Schweizer Behörden sind jedoch der Ansicht, dass für solche Massnahmen internationale Rechtshilfe notwendig sei. Der Vater stellt seinerseits Nachforschungen in der Schweiz an und liefert den Schweizer Behörden Hinweise.

Am 15. Oktober 2004 lokalisieren die Schweizer Behörden eigenständig das Kind, das mit seiner Mutter und seinem Onkel versteckt lebt, und platzieren es in einem Kinderheim. Später wird das Kind an Murat Küçük übergeben. Am 18. November 2004 kehrt der Vater mit seinem Kind in die Türkei zurück. Nach ihrer Ankunft in Ankara werden sie um 1 Uhr morgens aufgrund der zuvor für die Flüchtigen erlassenen Einschränkungen sowie zur Identifizierung ihrer Identität von der türkischen Polizei festgenommen und am Flughafen inhaftiert. Obwohl Murat Küçük über erklärende Dokumente verfügt und verlangt, vor einem Richter vorzusprechen, wird er erst am nächsten Morgen, nach mehrstündiger Haft, von einem Staatsanwalt angehört und zusammen mit seinem Sohn freigelassen.

Beschwerdepunkte

Murat Küçük ist der Ansicht, dass die türkischen und die Schweizer Behörden gemäss Artikel 8 ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die alleinige elterliche Sorge wieder herzustellen. Darüber hinaus sei ihre Festhaltung während mehrerer Stunden in den Örtlichkeiten der Polizei am Flughafen gemäss Artikel 5§ 1A illegal gewesen.

Analyse

Der EGMR hat abgeklärt, ob die türkischen und die Schweizer Behörden gewissenhaft gehandelt und alle vernünftigen Massnahmen schnell genug eingeleitet haben. Der EGMR hat diese Verpflichtungen angesichts des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung untersucht. In diesem Sinne wird insbesondere erwartet, dass der wichtige Grundsatz der Wahrung des Kindsinteresses bei allen Fragen im Bezug auf seine Sorge gewahrt wird und das Kind vor schädlichen Folgen einer unerlaubten Entziehung geschützt wird. Der Gerichtshof betont, dass die von der Haager Konvention festgelegten Verfahrensweisen auf eine sofortige Rückführung des Kindes in sein Heimatland abzielen müssen und hebt besonders hervor, dass die Angemessenheit einer Massnahme daran evaluiert wird, wie rasch sie umgesetzt wird. Zusätzliche Zeit kann nämlich nicht wiedergutzumachende Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen einem Kind und dem Elternteil, mit dem es nicht lebt, haben.

Der EGMR stützt sich insbesondere auf Artikel 7 der Haager Konvention und unterstreicht, dass die zentralen nationalen Behörden miteinander zusammenarbeiten und eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den jeweiligen Ländern fördern müssen, um eine möglichst rasche Rückführung des Kindes zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall haben die betroffenen türkischen und Schweizer Behörden sowie insbesondere die zentralen Behörden schnell gehandelt und die für eine effiziente Zusammenarbeit notwendigen Schritte eingeleitet. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass genügend Massnahmen ergriffen wurden und dass diese angemessen waren, insbesondere was die verschiedenen Schweizer Behörden auf Bundes- und Kantonsebene betrifft, die die Untersuchungen zur Lokalisierung des Kindes so schnell wie möglich eingeleitet haben. Dass gewisse Massnahmen nicht eingeleitet wurden, bedeutet nicht, dass die ergriffenen Massnahmen nicht ausreichend waren. Auch dass der Vater selbst zusätzliche Hinweise geliefert hat, bedeutet nicht, dass die Behörden ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Gemäss dem EGMR wurde Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Türkei und die Schweiz nicht verletzt. Der EGMR ist jedoch der Meinung, dass Artikel 5 Abs. 1 von der Türkei verletzt wurde, da es keine türkische Rechtsgrundlage für den Freiheitsentzug von Vater und Sohn am Flughafen in der Türkei gibt.

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