Artikel

Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und dem Schutz vor rassistischen Äusserungen

Neuere Entscheide zur juristischen Einordnung von (mutmasslich) rassistischen Äusserungen

Abstract

Autorin: Andrea Egbuna-Joss

Publiziert am 13.06.2013

Bedeutung für die Praxis:

  • Gemäss Bundesgericht stellt die Bezichtigung des „verbalen Rassismus“ eine Ehrverletzung dar, wenn die in Frage stehenden Äusserungen nicht eindeutig rassistisch waren.
  • Im Einzelfall kann die juristische Einordnung von Äusserungen schwierig sein. Die Beurteilung ist daher grundsätzlich einem unabhängigen Gericht zu überlassen.
  • Die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde darstellen.

BGE 138 III 641: Bezichtigung des „verbalen Rassismus“ als Ehrverletzung

Die Junge SVP des Kantons Thurgau organisierte Ende 2009 im Vorfeld der Abstimmung über das Minarettverbot eine Kundgebung, an der sich rund 20 Personen beteiligten. Der Präsident der JSVP Thurgau betonte dabei, dass es an der Zeit sei, der Ausbreitung des Islams Einhalt zu gebieten. Die Schweizer Leitkultur, welcher das Christentum zugrunde liege, dürfe sich nicht von anderen Kulturen verdrängen lassen. Ein symbolisches Zeichen wie das Minarettverbot sei daher ein Ausdruck für den Erhalt der eigenen Identität.

Zur Kundgebung der JSVP wurde in der „Chronologie über rassistische Vorfälle“ der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus ein Eintrag erstellt, der unter dem Tatbestand des „verbalen Rassismus“ auf der Website figurierte. Aufgrund dieses Eintrages erhob der Präsident der JSVP Thurgau Klage gegen die Stiftung wegen Ehrverletzung und erhielt vom Thurgauer Obergericht Recht. Das Bundesgericht bestätigte anschliessend das Urteil der Vorinstanz.

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass es sich bei der Einordnung der Äusserungen als „verbaler Rassismus“ um ein gemischtes Werturteil handle. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserung falle, sei nur dann eine Ehrverletzung zu bejahen, wenn die Wertung auf einen nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lasse oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig mache.

Das Bundesgericht prüfte daher in einem nächsten Schritt, ob die Äusserungen des JSVP-Präsidenten rassistisch waren. Das Gericht führte aus, dass das blosse Aufzeigen einer Verschiedenheit zwischen zwei Personen oder Gruppen noch keinen Rassismus darstelle, sondern dass dieser vielmehr erst dort beginne, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeute und das Hervorheben von Unterschieden nur ein Mittel sei, die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten.

Für den Durchschnittsadressaten ergebe sich aus der öffentlichen Rede des JSVP-Präsidenten weder eine pauschale Herabsetzung der Angehörigen des Islam noch eine grundsätzliche Geringschätzung von Muslimen. Somit sei der behauptete Sachverhalt nicht gegeben, die Wertung folglich nicht vertretbar und der Tatbestand der Ehrverletzung gemäss Art. 28 ZGB erfüllt.

UNO-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung: Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen Sarrazin verletzt das Rassendiskriminierungsübereinkommen

2009 machte Thilo Sarrazin, ehemaliges Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank, in einem in einer Kulturzeitschrift veröffentlichten Interview unter anderem folgende Aussagen über die arabische und türkische Bevölkerung Berlins:

„Eine grosse Zahl an Arabern und Türken in dieser Stadt, deren Anzahl durch falsche Politik zugenommen hat, hat keine produktive Funktion, ausser für den Obst- und Gemüsehandel, und es wird sich vermutlich auch keine Perspektive entwickeln. [...] Ich muss niemanden anerkennen, der vom Staat lebt, diesen Staat ablehnt, für die Ausbildung seiner Kinder nicht vernünftig sorgt und ständig neue kleine Kopftuchmädchen produziert. [...] Die Türken erobern Deutschland genauso, wie die Kosovaren den Kosovo erobert haben: durch eine höhere Geburtenrate. Das würde mir gefallen, wenn es osteuropäische Juden wären mit einem um 15 Prozent höheren IQ als dem der deutschen Bevölkerung.“

Die deutschen Strafverfolgungsbehörden stuften diese Äusserungen als Ausdruck der freien Meinungsäusserung ein und stellten das nationale Verfahren wegen Volksverhetzung und Beleidigung ein. Ein Interessenverbund der türkischen Bevölkerung Berlins TBB richtete daraufhin eine Mitteilung an den UNO-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung.

Der Ausschuss hatte zu beurteilen, ob Deutschland mit der Einstellung des Verfahrens seine Verpflichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d) CERD, jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln, einschliesslich der erforderlichen Rechtsvorschriften zu verbieten und zu beendigen, verletzt hatte. Er kam zum Schluss, dass Sarrazins Aussagen die Idee der Überlegenheit einer Rasse enthalten und daher von Art. 4 lit. a) CERD erfasst werden. Dieser verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, jeder Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gründen, zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären. Wer in seinen Rechten gemäss dem Übereinkommen verletzt wird, hat Anspruch auf einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf (Art. 6 CERD).

Sarrazin hätte der türkischen Bevölkerung verallgemeinerte negative Eigenschaften zugeschrieben und mit der Forderung, den Menschen türkischer Herkunft den Zugang zu Sozialhilfeleistungen zu verwehren sowie - mit der Ausnahme von hochqualifizierten Personen - generell deren Einwanderung zu verbieten, zu Rassendiskriminierung aufgerufen. Eine solche Verbreitung rassistischer Ideen werde nicht durch das Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt. Im Ergebnis sah der Ausschuss daher in der Einstellung des Untersuchungsverfahrens eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 lit. d), Art. 4 lit. a) und Art. 6 CERD.

Obergericht Bern: „Schlitzer“-Inserat der SVP muss gerichtlich beurteilt werden

„Kosovaren schlitzen Schweizer auf“ titelte ein Inserat der SVP Schweiz zur Lancierung ihrer Initiative gegen Masseneinwanderung im August 2011. Zwei Staatsangehörige des Kosovo reichten daraufhin Strafanzeige wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm (Art. 261bis StGB ) ein. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte im Dezember 2012 jedoch die Strafuntersuchung ein mit der Begründung, im Text des Inserats könne keine generelle Herabsetzung von Personen aus dem Kosovo festgestellt werden, da auf einen konkreten Vorfall Bezug genommen werde.

Die gegen die Einstellungsverfügung eingereichte Beschwerde wurde nun vom Berner Obergericht gutgeheissen. Die Argumentation der Beschwerdeführer sei zumindest ebenso wahrscheinlich wie diejenige der Staatsanwaltschaft. Der Fall sei daher zwingend von einem unabhängigen Strafgericht zu beurteilen.

Kommentar

Die Meinungsfreiheit ist ein zentrales Grund- und Menschenrecht und wird sowohl von der Bundesverfassung (Art. 16 Abs. 2 BV) als auch von internationalen Übereinkommen geschützt (Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte). Wegen ihrer fundamentalen Bedeutung für den Einzelnen, den demokratischen Staat und die offene Gesellschaft ist ihr Schutzbereich grundsätzlich weit auszulegen. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind nur unter den vorgesehenen Bedingungen zulässig und müssen insbesondere stets verhältnismässig sein.

Die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit ist allerdings auch mit besonderen Pflichten und Verantwortung verbunden und findet ihre Grenzen insbesondere in der Achtung der Rechte oder des Rufes anderer (vgl. Art. 19 Abs. 3 UNO-Pakt II). Um den Missbrauch der Meinungsäusserungsfreiheit zu verhindern, gelten denn auch gesetzliche, insbesondere privat- und strafrechtliche, Schranken. Im Bereich der Rassismusbekämpfung werden diese auch durch die Bestimmungen des UNO-Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung weiter konkretisiert. So haben sich die Vertragsstaaten u.a. verpflichtet, die Verbreitung von rassistischem Gedankengut zu verbieten und unter Strafe zu stellen.

Rassistisches Gedankengut basiert dabei „typischerweise auf Zuschreibungen aufgrund unterschiedlicher „Kulturen“, „Nationen“, „Ethnien“ oder Religionszugehörigkeit. Kennzeichnend für Rassismus ist die Konstruktion von Gruppen, nach der in „Wir“ und die „Anderen“ unterteilt wird. Es handelt sich um Konstruktionen, weil vermeintlich homogene Gruppen gebildet werden, deren individuellen Mitgliedern pauschal bestimmte Eigenschaften zugeschrieben werden (Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte, S. 15). Als rassistisch gelten solche Kategorisierungen von Menschen zumindest immer dann, wenn sie mit der Herabsetzung einzelner Gruppen einhergehen.

Dass die juristische Einordnung gewisser Äusserungen im Einzelfall nicht immer einfach ist, zeigen die drei Entscheide deutlich. Umso wichtiger scheint es, dass die Beurteilung im Zweifelsfall einem unabhängigen Gericht überlassen wird. In diesem Sinne ist der Entscheid des Berner Obergerichts sehr zu begrüssen. Gerade weil die Grenze zwischen rassistischen Äusserungen und dem blossen Aufzeigen von Verschiedenheiten zwischen Gruppen so schwierig zu ziehen ist, erscheint es aber als problematisch, dass – wie vom Bundesgericht bestätigt – eine (schadenersatzpflichtige) Persönlichkeitsverletzung begeht, wer eine Person des Rassismus bezichtigt, die sich nach Ansicht des Gerichts im gerade noch zulässigen Bereich bewegt. Dies gilt umso mehr, als das Übereinkommen gegen Rassismus die Schweiz verpflichtet, Organisationen zu unterstützen, welche die Rassenintegrierung anstreben (wie die durch den Entscheid verurteilte Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus), und auch gegen Vorurteile vorzugehen, die zu Rassismus führen können (Art. 2 Abs. 1 lit. d und Art. 7 CERD).

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