Artikel

Verbot eines anti-islamistischen Informationsstandes verletzt die Verfassung

Zum Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2012 vom 07. Mai 2012

Abstract

Autorinnen: Nathalie Hiltbrunner, Andrea Egbuna-Joss

Publiziert am 27.06.2012

Bedeutung für die Praxis:

  • Behörden dürfen eine Bewilligung zu einer Informationsveranstaltung im öffentlichen Raum nicht aufgrund einer blossen Missbilligung der politischen und objektiven Ziele der Organisatoren verweigern.
  • Eine blosse Befürchtung von Spannungen und Ausschreitungen ohne konkrete Anhaltspunkte reicht zur Bewilligungsverweigerung nicht aus. Um solchen Befürchtungen vorzubeugen, müssen die Behörden gegebenenfalls zusätzliche Polizeikräfte aufbieten.
  • Im Zweifelsfalle muss eine Informationsveranstaltung bewilligt werden. Allenfalls kann die Bewilligung mit gewissen Auflagen verbunden werden, sofern diese verhältnismässig sind.

Sachverhalt

Der Verein Schweizerische Bewegung gegen die Islamisierung (SBGI) wollte im Rahmen des Abstimmungskampfes zur Initiative «Gegen den Bau von Minaretten» am 19. September 2009 in der Stadt Freiburg auf einem öffentlichen Platz einen Informationsstand betreiben. Die Behörden des Kantons Freiburg lehnten das Bewilligungsgesuch ab, da sie Spannungen und Ausschreitungen befürchteten. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb vor den kantonalen Gerichtsinstanzen erfolglos. Die SBGI war insbesondere der Ansicht, dass durch die Bewilligungsverweigerung ihre Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt wurde.

Das Urteil des Bundesgerichts

Obwohl im Zeitpunkt des Urteils kein aktuelles Interesse an der Bewilligung mehr bestand, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein. Es begründete dies damit, dass es sich hier um eine prinzipielle Frage handle, die sich jederzeit wieder stellen könne.

Das Bundesgericht nannte zunächst die Bestimmungen, welche die Meinungs- und Informationsfreiheit schützen. Dies sind in diesem Fall Art. 16 BV, Art. 19 der Kantonsverfassung des Kantons Freiburg sowie Art. 10 EMRK. Das Bundesgericht erklärte sodann, dass die Meinungsäusserungsfreiheit die Basis der demokratischen Gesellschaft bilde. Auch unangenehme, unwahre und sogar schockierende Meinungen und Information müssten verbreitet werden können. Um die Meinungsäusserungsfreiheit ausüben zu können, bestehe ein bedingter Anspruch auf sogenannten gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes. Der gesteigerte Gemeingebrauch dürfe nur unter sehr strengen Voraussetzungen verweigert werden.

Im Falle des Informationsstandes der SBGI sei das öffentliche Interesse der Freiburger Behörden an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht ausreichend gewesen für eine Verweigerung der Bewilligung des Standes. Für deren Gefährdung habe es keine konkreten Anhaltspunkte gegeben. Ausserdem sei die Verweigerung der Bewilligung unverhältnismässig gewesen. Die Freiburger Behörden hätten nämlich weniger einschneidende Massnahmen treffen können. Insbesondere hätten sie sich genauer über das Vorhaben des SBGI informieren können, um die anschliessende Bewilligung mit gewissen Auflagen zu verbinden. Ausserdem hätten zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit zusätzliche Polizeikräfte aufgeboten werden können.

Analyse

In den letzten Jahren kam es in der Schweiz vermehrt zu Abstimmungskämpfen mit umstrittenen Parolen. Die Frage, wie weit der Schutzbereich der Meinungsfreiheit geht bzw. inwieweit diese beschränkt werden darf, stellte sich auch bei der Debatte um die Plakatkampagne im Vorfeld der Minarettinitiative. Mehrere Städte hatten damals das Aufhängen dieser Plakate aufgrund deren diskriminierenden Charakters verboten.

Das Bundesgericht zeigt nun in seinem Entscheid vom 7. Mai 2012, dass selbst bei umstrittenen Informationsveranstaltungen Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit nur sehr beschränkt zulässig sind. Es besteht grundsätzlich eine Bewilligungspflicht zu gesteigertem Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes. In jedem Fall muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Die Tatsache allein, dass an einem Informationsstand über umstrittene Inhalte informiert werden soll, rechtfertigt eine Bewilligungsverweigerung noch nicht. Blosse Befürchtungen von Spannungen und Ausschreitungen sind für die Verweigerung ebenfalls nicht hinreichend. Die Behörden sind unter Umständen sogar verpflichtet, zusätzliche Polizeikräfte aufzubieten, um umstrittene Veranstaltungen abzusichern und somit zu ermöglichen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, die Bewilligung gegebenenfalls mit verhältnismässigen Auflagen zu verbinden.

Möglich ist eine präventive Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit im Einzelfall zum Schutz fundamentaler Grundrechte. Zulässig ist ein solcher Eingriff jedoch nur, wenn die fragliche Meinungsäusserung eine konkret nachweisbare, unmittelbar bevorstehende Gefahr darstellt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 2008, S. 354 f.). Ausserdem verbietet es die Meinungsäusserungsfreiheit, eine Herabsetzung oder Diskriminierung einer Bevölkerungsgruppe leichthin als strafrechtlich relevant einzustufen (Art. 261bis StGB), solange die Kritik im Gesamtzusammenhang sachlich bleibt und sich auf objektive Umstände stützt (BGE 131 IV 23, E. 3). Im Falle der Informationsveranstaltung des SBGI war der Inhalt nicht genau bekannt und wurde von den Behörden auch nicht geprüft. Ein solches Vorgehen verletzt nach Ansicht des Bundesgerichts die Verfassung. Die Überprüfung der Gefahr für die Grundrechte Dritter und der Verhältnismässigkeit setzt auch bei umstrittenen Kampagnen eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt der geplanten Veranstaltung und eine Abwägung zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit und öffentlichen Interessen voraus.

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